Zuschlagsverbot und vorläufige Maßnahmen nach Paragraf 169 GWB aus Bietersicht steuern: VK-Unterrichtung, Sperrbeginn, Gestattungsantrag, Interessenabwägung, weitere Maßnahmen und Beschwerde ohne automatische Aufschiebung seit Juli 2026.
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title: Zuschlagsverbot § 169 GWB
description: 'Zuschlagsverbot und vorläufige Maßnahmen nach Paragraf 169 GWB aus Bietersicht steuern: VK-Unterrichtung, Sperrbeginn, Gestattungsantrag, Interessenabwägung, weitere Maßnahmen und Beschwerde ohne automatische Aufschiebung seit Juli 2026.'
author: Klotzkette
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practice: government-contracts
language: de
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# Zuschlagsverbot § 169 GWB
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## 1. Sofortziel
Minutengenau feststellen, ob der Zuschlag noch verhindert ist, wodurch die Sperre ausgelöst wurde und welche Handlung vor dem nächsten Zuschlagsfenster erforderlich ist. Ein bloß eingereichter Nachprüfungsantrag wird nicht mit der gesetzlichen Sperre gleichgesetzt.
## 2. Sperrketten-Matrix
| Ereignis | Datum/Uhrzeit | Beleg | Rechtswirkung | Nächste Handlung |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| § 134 GWB-Information abgesandt | | | Wartefrist | Frist berechnen |
| VK-Antrag eingereicht | | | noch keine § 169-Sperre allein | Unterrichtung verfolgen |
| VK unterrichtet Auftraggeber | | | Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 | Nachweis sichern |
| Gestattungsantrag gestellt | | | Abwägungsverfahren | Erwiderung/Glaubhaftmachung |
| VK-Entscheidung bekanntgegeben | | | Sperrende nach Entscheidungslage prüfen | OLG-Notfallplan |
## 3. Rechtsworkflow
1. § 134- und § 160-Fristen unabhängig von § 169 GWB berechnen.
2. Beleg sichern, wann Vorsitz oder hauptamtlicher Beisitzer die Vergabestelle schriftlich oder elektronisch über den Antrag informiert haben.
3. Bei Gestattungsantrag nach § 169 Abs. 2 GWB Nachteile der Verzögerung, Allgemeininteresse, eigene Zuschlagschance und Erfolgsaussichten mit Tatsachen und Glaubhaftmachungsmitteln beantworten.
4. Wenn andere Rechte als nur durch den drohenden Zuschlag gefährdet sind, konkrete vorläufige Maßnahme nach § 169 Abs. 3 GWB beantragen, etwa Aussetzung eines Wertungsschritts oder Sicherung von Unterlagen.
5. Bereichsausnahmen nach § 169 Abs. 4 GWB und Sonderrecht, insbesondere Verteidigungsbeschaffung, gesondert live prüfen.
## 4. Geltungsweiche und Beschwerdewirkung
Nach § 187 Abs. 2 GWB bleiben vor dem 1. Juli 2026 begonnene Vergabeverfahren einschließlich Nachprüfung und Beschwerde im alten Recht. Dort ist die frühere Fassung des § 173 GWB tatbestandsgenau anzuwenden.
Nur im neuen Recht besitzt die Beschwerde nach Ablehnung des Nachprüfungsantrags gemäß § 173 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung. Ein Verlängerungsantrag nach dem früheren § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ist dann nicht statthaft.
Hat die Vergabekammer dem Antrag durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, bleibt der Zuschlag nach § 173 Abs. 2 GWB untersagt, bis das Beschwerdegericht die Entscheidung nach § 176 oder § 178 GWB aufhebt. Die Rollen und Entscheidungsausgänge strikt trennen.
## 5. Beweis- und Darlegungsmerker
- Unterrichtung der Vergabestelle, Bekanntgabe des VK-Beschlusses und Portal-/Gerichtsnachrichten als Originaldatei mit Zeitstempel sichern.
- Behauptete Versorgungs-, Projekt- oder Haushaltsnachteile des Auftraggebers auf Kausalität, Alternativen und Interimsmaßnahmen prüfen.
- Eigene Zuschlagschance anhand Wertungsabstand, Ausschlusslage und erreichbarer Rückversetzung darlegen.
## 6. Output
Ausgeben: Sperrketten-Matrix, Eilrisiko in Rot/Gelb/Grün und genau einen nächsten Schriftsatz. Varianten sind Erwiderung auf Gestattungsantrag, Antrag nach § 169 Abs. 3 GWB, OLG-Notfallbriefing ohne behauptete automatische Aufschiebung oder Fortsetzungs-/Schadensersatzvermerk nach bereits erteiltem Zuschlag.