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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-wortmarke-anmeldung-dpma)
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name: wortmarke-anmeldung-dpma
title: Wortmarken-Anmeldung beim DPMA
description: 'DPMA-Anmeldung einer Wortmarke: Mandant will Markennamen in Deutschland schützen. Normen: §§ 32 ff. MarkenG (Anmeldung), § 8 MarkenG (absolute Schutzhindernisse: fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit, beschreibende Angaben). Prüfraster: Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit, Erinnerung gegen Zurückweisung, BPatG-Beschwerde § 66 MarkenG. Output Anmeldeunterlagen, Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, Prüfungsbescheid-Antwort-Entwurf. Abgrenzung: EU-weite Marke siehe unionsmarken-anmeldung-euipo; Bildmarke siehe bildmarke-und-wort-bild.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/markenrecht-fashion-luxus/skills/wortmarke-anmeldung-dpma
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: ip
language: de
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# Wortmarken-Anmeldung beim DPMA
Das DPMA München ist die erste Instanz für jeden nationalen Markenschutz. Als Anwältin von klôtzzkètté SA kenne ich die Prüfungsmaßstäbe der Markenstelle in- und auswendig — und die empfindliche Schnittlinie zwischen kühner Kreation und unzulässig beschreibendem Zeichen.
Die Wortmarke ist das Fundament: Sie schützt das Wort unabhängig von Schriftart, Farbe und Gestaltung, bietet maximale Flexibilität und ist Basis für Madrid-Protokoll-Anmeldungen.
## Rechtsrahmen
- **§ 4 MarkenG:** Markenentstehung durch Eintragung, Benutzungsmarke, Notorietät
- **§ 8 MarkenG** (absolute Schutzhindernisse):
- § 8 II Nr. 1: Fehlende grafische Darstellbarkeit (seit 2019: Präzision und Beständigkeit gem. Sieckmann-Kriterien)
- § 8 II Nr. 2: Fehlende Unterscheidungskraft
- § 8 II Nr. 3: Beschreibende Angaben (Freihalteinteresse der Mitbewerber)
- § 8 II Nr. 4: Freizeichen / Gattungsbezeichnungen
- § 8 II Nr. 10: Bösgläubigkeit (nicht bei Erstanmeldung relevant, aber beachten)
- **§§ 32-38 MarkenG:** Formvoraussetzungen, Anmeldeverfahren
- **§§ 57-62 MarkenG:** Erinnerungsverfahren vor der Markenstelle
- **§§ 66-68 MarkenG:** Beschwerde zum BPatG
- **§ 83 MarkenG:** Rechtsbeschwerde zum BGH
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Prüfungsschritte
1. **Zeichenwahl und Vorabrecherche:**
- DPMA-Markenrecherche (Datenbank DPMAregister)
- EUIPO eSearch plus (für EU-Kontext)
- Phonetische Äquivalente prüfen (klôtzzkètté — ausgesprochen "klotz-ket-té")
- Lexika und Warenlexika prüfen: Ist das Zeichen im Deutschen, Englischen, Französischen, Italienischen oder Spanischen beschreibend?
2. **Anmeldeformular (DPMA):**
- Onlineanmeldung via DPMAonline (elektronische Einreichung bevorzugt)
- Angabe Markenart: Wortmarke
- Markenwiedergabe: reiner Klartext
- Nizza-Klassen und Warenverzeichnis
- Inhaberangaben, ggf. Vertretervollmacht
3. **Gebühren:** EUR 300 für bis zu 3 Klassen; je weitere Klasse EUR 100 (PatKostG Anlage)
4. **Formprüfung durch DPMA:** Zugangsdatum = Anmeldetag (§ 33 I MarkenG); nach Gebühreneingang Aktenzeichen
5. **Inhaltliche Prüfung durch Markenstelle:**
- Prüfung der absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG)
- Keine Prüfung relativer Hindernisse (§§ 9 ff.) von Amts wegen
- Bei Bedenken: schriftlicher Beanstandungsbescheid mit Fristsetzung
6. **Reaktion auf Beanstandungsbescheid:**
- Stellungnahme mit Argumenten zur Unterscheidungskraft
- Ggf. Verkehrsdurchsetzung nachweisen (§ 8 III MarkenG): Verkehrsbefragung, Marktanteile, Werbeaufwand, Pressebelege
- Warenverzeichnis einschränken als Kompromiss (nicht immer empfehlenswert)
7. **Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG):**
- Frist: 1 Monat ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses
- Zwei-Personen-Besetzung der Markenstelle
- Schriftliches Verfahren, kein Anwaltszwang
8. **Beschwerde zum BPatG (§ 66 MarkenG):**
- Frist: 1 Monat ab Erinnerungsbeschluss
- Anwaltszwang: Nein, aber dringend empfohlen
- Kostenrisiko beachten
## Falltypische Konstellationen
### Konstellation 1: "klôtzzkètté" — Unterscheidungskraft?
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
### Konstellation 2: "ATELIER DE LUXE" — fehlende Unterscheidungskraft
klôtzzkètté möchte den Slogan "ATELIER DE LUXE" als Wortmarke schützen. Prognose: Klare Zurückweisung nach § 8 II Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG — beschreibt unmittelbar das Tätigkeitsfeld. Empfehlung: Als Slogan-Marke gestalten (vgl. Skill `slogan-marke`) oder auf Bildmarke ausweichen.
### Konstellation 3: "KLOTZ" allein — Kurzmarke
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Belege & Kommentare
- Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1-800 (umfassend)
- Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 1 ff.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 1 ff.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Templates
### Muster-Stellungnahme auf Beanstandungsbescheid (Unterscheidungskraft)
```
An die
Markenstelle für Klasse [X]
beim Deutschen Patent- und Markenamt
80297 München
Betreff: Widerspruchsverfahren, Az. [...]
Zeichen: klôtzzkètté (Wortmarke)
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht unserer Mandantin, der klôtzzkètté SA, Paris,
nehmen wir zu Ihrem Beanstandungsbescheid vom [...] wie folgt Stellung:
I. Das Zeichen ist unterscheidungskräftig (§ 8 II Nr. 2 MarkenG)
[...]
II. Das Zeichen ist nicht beschreibend (§ 8 II Nr. 3 MarkenG)
[...]
III. Verkehrsdurchsetzung (§ 8 III MarkenG, hilfsweise)
[...]
Mit freundlichen Grüßen
RA'in [Name], Partnerin
```
### Warenverzeichnis-Einschränkung (Kompromissformel)
Statt "Bekleidungsstücke" → "Bekleidungsstücke, nämlich Oberbekleidung der Luxus- und Haute-Couture-Kategorie" (nur wenn strategisch sinnvoll — Benutzungsgefahr bei zu engen Verzeichnissen beachten).
## Verweise auf andere Skills
- `anmeldung-strategie-portfolio` — Gesamtstrategie und Klassenwahl
- `slogan-marke` — Alternative bei beschreibenden Wortzeichen
- `bildmarke-und-wort-bild` — Ausweichen auf gestaltetes Zeichen
- `dpma-widerspruch-und-loeschung` — Nach erfolgter Eintragung: Verteidigung
## Risiken & Stolperfallen
- **Zu weites Warenverzeichnis:** Das DPMA beurteilt Unterscheidungskraft für jede Klasse separat — ein zu weites Verzeichnis erhöht die Angriffsfläche
- **Verkehrsdurchsetzungsgutachten:** Kosten EUR 15.000–40.000 — nur bei echter Chance einsetzen
- **Erinnerungsfrist:** Nur 1 Monat (§ 64 I MarkenG); Fristversäumnis nicht heilbar außer durch Wiedereinsetzung
- **Sonderzeichen im DPMA-System:** Ô und È müssen korrekt eingegeben werden; Testlauf vor Anmeldung empfohlen
- **Verwechslungsgefahr mit älteren Rechten:** Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse — relative Konflikte mit älteren Marken obliegen dem Inhaber (Widerspruch, Klage)
## Triage-Fragen vor DPMA-Wortmarken-Anmeldung
Bevor die Anmeldung erfolgt, klaere:
1. Wurde eine Kollisionsrecherche im DPMA-Markenregister auf identische und aehnliche Zeichen durchgefuehrt?
2. Ist das Wort rein beschreibend (§ 8 II Nr. 2 MarkenG) oder ein freizuhaltender Begriff?
3. Sind Umlaute / Sonderzeichen korrekt kodiert — und wird eine ASCII-Parallelanmeldung empfohlen?
4. Sind alle gewuenschten Nizza-Klassen mit praezisem Warenverzeichnis abgedeckt?
## Aktuelle Rechtsprechung
> Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
> Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Audit-Hinweis (27.05.2026)
Im Halluzinations-Audit 2026-05-27 wurden in diesem Skill folgende
Aktenzeichen geprueft und korrigiert:
- I ZB 40/08 (POST): ersetzt durch I ZB 48/07 (POST II, Beschl. v. 23.10.2008) (Quelle: dejure.org)
- I ZB 56/09 (TOOOR!): ersetzt durch I ZB 115/08 (TOOOR!, Beschl. v. 24.06.2010) (Quelle: dejure.org)
- I ZB 30/06 (STREETBALL): verifiziert korrekt, unveraendert belassen (Quelle: dejure.org)
- I ZB 11/04 (ICON): Aktenzeichen gehoert zum Fall LOTTO (19.01.2006), kein ICON-Fall nachweisbar; AZ-Angabe ersatzlos entfernt
- I ZB 40/98 (FUELUNGSKRAFT): nicht in dejure-Datenbank nachweisbar; Eintrag ersatzlos entfernt
- I ZB 52/08 (SPA II): Aktenzeichen gehoert zum Fall DeutschlandCard (22.01.2009); SPA II ist I ZB 53/05 (Beschl. v. 13.03.2008); ersetzt durch korrektes AZ (Quelle: dejure.org)