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Wettbewerbsregister Abfrage Selbstreinigung Vergabestelle

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Wettbewerbsregister und Selbstreinigung auf Auftraggeberseite bearbeiten: prüft Abfragepflicht, Eintrag, Ausschlussgrund, Anhörung, Schadensausgleich, Aufklärung, Compliance-Maßnahmen, Verhältnismäßigkeit und Ausschlussdauer.

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Scanned October 8, 2026

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name: wettbewerbsregister-abfrage-selbstreinigung-vergabestelle
title: Wettbewerbsregister, Ausschluss und Selbstreinigung entscheiden
description: 'Wettbewerbsregister und Selbstreinigung auf Auftraggeberseite bearbeiten: prüft Abfragepflicht, Eintrag, Ausschlussgrund, Anhörung, Schadensausgleich, Aufklärung, Compliance-Maßnahmen, Verhältnismäßigkeit und Ausschlussdauer.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/wettbewerbsregister-abfrage-selbstreinigung
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Wettbewerbsregister, Ausschluss und Selbstreinigung entscheiden

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Abfragepflicht nach § 6 WRegG

1. Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB fragen vor Zuschlag ab 50.000 Euro netto den vorgesehenen Zuschlagsempfänger ab.
2. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 WRegG genannten Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind ab Erreichen des jeweiligen EU-Schwellenwerts abfragepflichtig.
3. Ausnahmen, Auslandsdienststellen und die Zwei-Monats-Regel für bereits erhaltene Auskünfte nach § 6 Abs. 1 WRegG prüfen.
4. Unterhalb der Pflichtgrenzen, im Teilnahmewettbewerb und beim Direktauftrag ist eine Abfrage nach § 6 Abs. 2 WRegG möglich.
5. Von Unternehmen keinen Registerauszug nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WRegG verlangen. Abfrageantwort, Zeitpunkt, abfragende Person und Zugriffskreis vertraulich dokumentieren.

## Eintrag ist nicht Entscheidung

Nach § 6 Abs. 5 WRegG entscheidet die Vergabestelle eigenverantwortlich nach Vergaberecht. Daher:

1. Sachverhalt und betroffenen Rechtsträger identifizieren.
2. Zwingenden § 123 GWB oder fakultativen § 124 GWB mit Tatbestandsmerkmalen, Zurechnung und Zeitraum prüfen.
3. Unternehmen zu entscheidungserheblichen Tatsachen und beabsichtigter Rechtsfolge anhören.
4. Selbstreinigung nach § 125 Abs. 1 GWB kumulativ bewerten: Schadensausgleich oder Verpflichtung hierzu, aktive umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Präventionsmaßnahmen.
5. Schwere und besondere Umstände nach § 125 Abs. 2 GWB würdigen und eine Ablehnung der Selbstreinigung begründen.
6. Höchstzeiträume nach § 126 GWB und Verhältnismäßigkeit beachten. Eine Registereintragung ersetzt keine aktuelle Dauerprüfung.

## Pflichtoutput

1. Abfrageblatt mit Pflichtgrund, Schwelle, Zeitpunkt, Ergebnis und Zugriffsschutz.
2. Ausschlusstatbestandsmatrix nach §§ 123, 124 GWB.
3. Anhörungsschreiben mit konkreten Tatsachen und benötigten Selbstreinigungsnachweisen.
4. Maßnahmenmatrix `Ursache | Maßnahme | Umsetzung | Wirksamkeitsbeleg | Restrisiko`.
5. begründete Zulassungs- oder Ausschlussentscheidung einschließlich Dauer und Rechtsbehelfsvorsorge.

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