Installs into .claude/skills of the current project.
Are you the author of Werk Dienst Abgrenzung Erfolg?
Add the live security badge to your README. It updates with every re-scan.
[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-werk-dienst-abgrenzung-erfolg)
---
name: werk-dienst-abgrenzung-erfolg
title: 'Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit'
description: 'Für Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bgb-bt-pruefer/skills/werk-dienst-abgrenzung-erfolg
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: contracts
language: de
---
# Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit
## Fachkern: Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 631 BGB: Werkvertrag (Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit herbeigeführter Erfolg)
- § 611 BGB: Dienstvertrag (Dienstleistung als solche geschuldet, nicht ein Erfolg)
- § 613a BGB: Betriebsübergang (nicht Thema, aber Abgrenzung zu Arbeitsverhältnis)
- § 650 BGB: Werklieferungsvertrag
- § 627 BGB: Kündigung von Dienstverträgen mit besonderem Vertrauen
## Intake
- Was schuldet der Auftragnehmer: eine Tätigkeit (Dienst) oder ein bestimmtes Ergebnis (Werk)?
- Wer trägt das Ausführungsrisiko?
- Ist Abnahme des Ergebnisses vereinbart oder erwartet?
- Welche Partei hat ein Interesse an dieser Abgrenzung (Mängelrechte, Kündigung, Vergütung)?
- Besteht Scheinselbstständigkeit (Abgrenzung zum Arbeitsvertrag)?
## Prüfraster
1. Sachverhalt-Analyse: Was ist der vertraglich geschuldete Kern — Tätigkeit oder Ergebnis?
2. Werkvertrag: Auftragnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg (§ 631 BGB); Vergütung fällig erst mit Abnahme
3. Dienstvertrag: Auftragnehmer schuldet Tätigkeit (§ 611 BGB); Vergütung für geleistete Zeit
4. Bedeutung für Mängelhaftung: Werkvertrag hat §§ 633 ff. BGB; Dienstvertrag grundsätzlich keine Gewährleistung
5. Abnahme: beim Werkvertrag konstitutiv (§ 640 BGB); beim Dienstvertrag nicht vorgesehen
6. Kündigung: Dienstvertrag nach § 621 BGB (ordentlich) oder § 627 BGB (aus wichtigem Grund); Werkvertrag nach § 648 BGB
7. Behandlungsvertrag: Arzt schuldet keine Heilung (Dienstvertrag), aber Einhaltung des medizinischen Standards
8. IT-Projekte: Pflichtenheft und abnahmefähige Ergebnisse sprechen für Werkvertrag
## Fallstricke
- Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist Dienstvertrag; kein Erfolg geschuldet, nur lege artis-Behandlung.
- IT-Dienstleistungsverträge: oft unklar ob Dienst oder Werk; Pflichtenheft-Analyse entscheidend.
- Bei Scheinselbstständigkeit droht Arbeitnehmerqualifikation mit Sozialversicherungspflicht.
- Vergütungsfolgen: Werkvertrag zahlt nach Abnahme; Dienstvertrag zahlt laufend oder nach Zeitperioden.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- werkvertrag-grundschema-paragraph-631
- dienstvertrag-und-behandlungsvertrag
- vertragstypen-mischvertrag-router
- arbeitsnaher-dienstvertrag-bgb
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html