Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Maengel (kein Beschlusszustand ordnungsmäßige Verwaltung Treu und Glauben). Klagefrist ein Monat ab Beschluss § 45 WEG. Verwaltungsbeirats-Prüfung Verwaltervertrag Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentu...
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name: weg-beschluss-anfechten
title: WEG-Beschluss anfechten
description: Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Maengel (kein Beschlusszustand ordnungsmäßige Verwaltung Treu und Glauben). Klagefrist ein Monat ab Beschluss § 45 WEG. Verwaltungsbeirats-Prüfung Verwaltervertrag Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum Bauliche Veraenderung § 20 WEG Hausgeld § 16 Abs. 2 WEG.
author: Klotzkette
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jurisdiction: de
practice: real-estate
language: de
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# WEG-Beschluss anfechten
## Zweck
Bei einem unliebsamen WEG-Beschluss prüfen, ob Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage in Frage kommt. Die WEG-Reform 2020 hat das Verfahren neu strukturiert — alte Begriffe (Beschlussanfechtungsklage) sind nun "Beschlussklage".
## Eingaben
- Einladung mit Tagesordnung
- Beschluss-Protokoll
- Beschluss-Sammlung-Eintrag
- Gemeinschaftsordnung Teilungserklärung
- Verwaltervertrag
- Vorherige Beschlüsse zum selben Thema
## Schritt 1 — Welche Klageart?
### Beschlussklage § 44 WEG
- **Anfechtungsklage** gegen anfechtbaren Beschluss
- **Nichtigkeitsklage** gegen nichtigen Beschluss
- Klagebefugnis jeder Eigentümer
- Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG
### Sonstige Klagen
- **Feststellungsklage** zur Klärung von Sondereigentums-/Gemeinschaftseigentums-Abgrenzung
- **Leistungsklage** auf Hausgeld
- **Unterlassungsklage** gegen störenden Eigentümer § 14 WEG
## Schritt 2 — Klagefrist § 45 WEG
- **Ein Monat ab Beschlussfassung**
- Frist absolut — keine Wiedereinsetzung außer bei nicht-Verschulden
- **Begründung** bis zum Ablauf der Frist erforderlich (im Zweifel form-formuliert dann ausformulieren)
## Schritt 3 — Formelle Anfechtungsgründe
### Einberufung
- **Frist § 24 Abs. 4 S. 2 WEG n.F.** drei Wochen vor Versammlung (seit WEMoG 1.12.2020; davor zwei Wochen)
- **Form** schriftlich (Brief E-Mail mit Zustimmung)
- **Inhalt** Tagesordnung Zeit Ort
### Tagesordnung
- Beschlussgegenstand klar bezeichnet
- "Verschiedenes" als Sammelpunkt unzulässig für eigentliche Beschlüsse
### Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 1.12.2020 nicht mehr im WEG geregelt)
- **Seit WEMoG 1.12.2020 kein Quorum mehr im WEG** — § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Beschlussfähigkeit nur bei > 50 % MEA) wurde **ersatzlos gestrichen**. Es gibt seither keine eigene WEG-Norm zur Beschlussfähigkeit; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Jede Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden / vertretenen Eigentümer; Wiederholungsversammlungen entfallen.
- **Für Beschlüsse vor dem 1.12.2020**: alte Rechtslage § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Quorum > 50 % MEA) noch maßgeblich.
- Abweichende Quoren in der Gemeinschaftsordnung weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
### Mehrheitserfordernisse
- **Einfache Mehrheit** der abgegebenen Stimmen Standard (§ 25 Abs. 1 WEG n.F.)
- **Bauliche Veränderungen § 20 Abs. 1 WEG n.F.**: einfache Mehrheit ausreichend (Vereinfachung durch WEMoG).
- **Doppelt qualifizierte Mehrheit** nur für Kostentragung durch alle Eigentümer bei baulichen Maßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.): > 2/3 der abgegebenen Stimmen und > 50 % der Miteigentumsanteile.
- **Allstimmig** bei Änderung der Gemeinschaftsordnung (Vereinbarung § 10 WEG).
- **Stimmrecht** Kopfprinzip — jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG, unverändert durch WEMoG); abweichende Stimmprinzipien (Objekt-, Wertprinzip) in der Gemeinschaftsordnung zulässig.
### Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG n.F.)
- § 25 Abs. 4 WEG n.F. (entspricht § 25 Abs. 5 WEG a.F.) bei Beschlüssen, die ihn selbst betreffen — Rechtsgeschäft mit ihm, Rechtsstreit gegen ihn, rechtskräftige Verurteilung nach § 17 WEG.
- Bei Verletzung Beschluss anfechtbar.
### Protokoll § 24 Abs. 6 WEG
- Schriftlich
- Verwalter Verfahrens-Beirat oder zwei Eigentümer Unterschrift
## Schritt 4 — Materielle Anfechtungsgründe
### Ordnungsmäßige Verwaltung § 19 WEG
- Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
- Wirtschaftlichkeit
- Erhaltung Sache
### Treu und Glauben § 242 BGB
- Beschluss nicht treuwidrig
- Keine Schikane
### Inhaltskontrolle baulicher Veränderungen § 20 WEG
- **Bauliche Veränderung**: Beschlusskompetenz und Gestattung nach § 20 WEG zunächst von Kostenfolge § 21 WEG trennen.
- **Einfache Mehrheit** genügt grundsätzlich für den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG; privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Gestattung.
- **Grenze § 20 Abs. 4 WEG**: keine grundlegende Umgestaltung und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
- **Kosten**: Wer trägt, richtet sich nicht automatisch nach der Beschlussmehrheit; § 21 WEG separat prüfen.
### Hausgeld und Wirtschaftsplan § 28 WEG
- Wirtschaftsplan jährlich
- Abrechnung jährlich
- Vorschüsse und Sonderumlagen
## Schritt 5 — Nichtigkeitsgründe
- **Verstoß gegen unverzichtbare Rechte** Stimmrechtsentzug ohne gesetzliche Grundlage
- **Verstoß Gemeinschaftsordnung** unabänderlich
- **Beschluss-Kompetenz fehlt** WEG kann nicht über Sondereigentum eines Einzelnen beschließen
- **Eingriff in absolutes Recht** Eigentum eines Einzelnen
- **§ 134 BGB** Gesetzesverstoß
- **§ 138 BGB** Sittenwidrigkeit
## Schritt 6 — Verwaltungsbeirat und Verwalter
### Beirat
- **§ 29 WEG** Beirat-Wahl Aufgabe Verwalter-Überwachung
- Drei oder mehr Mitglieder
### Verwalter
- **Bestellung** § 26 WEG (Beschluss)
- **Abberufung** § 26 Abs. 3 WEG: jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung. Die alte Formel "nur bei wichtigem Grund" nicht mehr verwenden.
- **Verwaltervertrag** zivilrechtliche Beziehung Gemeinschaft / Verwalter
- **Vergütung** und Pflichten
## Schritt 7 — Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum
### Sondereigentum § 5 WEG
- Räume innerhalb des Gebäudes
- Außenwand und Decken **gehören zur Gemeinschaftseigentum** typisch
- Bei Streit Klärung durch Sachverständigen-Gutachten
### Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEG
- Bestandteile außerhalb Sondereigentum
- Dach Fassade Treppenhaus Heizungsanlage
- Gemeinschaftliche Nutzung
## Schritt 8 — Hausgeld-Streit § 16 Abs. 2 WEG
- Hausgeld nach Miteigentumsanteilen außer abweichend in Gemeinschaftsordnung
- Klage auf Hausgeld durch Gemeinschaft (Selbstklage seit WEG-Reform 2020)
- Verzug nach Mahnung Zinsen
## Schritt 9 — Verfahren vor Gericht
### Sachlich
- Erstinstanzlich grundsätzlich Amtsgericht in Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. WEG.
- Nicht schematisch nach allgemeiner Streitwertlogik zum Landgericht springen; Rechtsmittelzuständigkeit und Besonderheiten gesondert prüfen.
### Örtlich
- **§ 43 WEG** ausschließlich bei AG der Belegenheit
### Beklagter
- **Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** § 9a WEG
- vertreten durch Verwalter
## Schritt 10 — Streitwert
- Anfechtungsklage: häufig nach wirtschaftlichem Interesse Beschluss
- Sonderfälle § 49a GKG Anwendung
## Ausgabe
- `weg-beschluss-analyse.md` strukturiert
- Klageschrift-Entwurf
- Frist im Fristenbuch (ein Monat § 45 WEG)
- Bei mehreren Beschlüssen: Tabelle Beschluss-für-Beschluss
- Mandatsvereinbarung
## Quellen
- WEG §§ 5 9a 14 16 19 20 24 25 26 28 29 43 44 45
- BGB §§ 134 138 242
- GKG § 49a
- BGH V. Zivilsenat nur mit Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle
## Aktuelle Rechtsprechung — Leitsaetze (Stand 05/2026, verifiziert dejure.org)
- **BGH 16.07.2021, V ZR 284/19**: WEMoG-Uebergangsrecht — auch nach WEG-Reform 01.12.2020 ist die Wohnungseigentuemergemeinschaft prozessual aktiv-/passivlegitimiert (§ 9a Abs. 2 WEG n.F.). Quelle: dejure.org/2021,25770.
- **BGH 17.09.2021, V ZR 12/21**: Bauliche Veraenderungen (§ 20 WEG n.F.) — Mehrheitsbeschluss genuegt; Anspruch des bauwilligen Eigentuemers gegen die GdW auf Beschlussfassung. Quelle: dejure.org/2021,30989.
- **BGH 10.07.2020, V ZR 234/19**: Beschlussanfechtung — strikt einzuhaltende Klagefrist 1 Monat nach Beschlussfassung (§ 45 WEG n.F. / § 46 a.F.); materielle Ausschlussfrist. Quelle: dejure.org/2020,21566.
- **BGH 27.10.2023, V ZR 43/23**: Anforderungen an ordnungsgemaesse Verwaltung; Beschluss ueber Sonderumlage muss verhaeltnismaessig und sachlich begruendet sein. Quelle: dejure.org/2023,30420.
- **BGH 13.01.2023, V ZR 43/22**: Stimmrecht und Beschlussfaehigkeit nach WEMoG; Mehrheitsprinzip § 25 WEG n.F. — keine besondere Beschlussfaehigkeitsschranke mehr. Quelle: dejure.org/2023,1112.
**Gesetzeslage 2026:** WEMoG vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) in Kraft seit 01.12.2020 — Verfahrensrecht §§ 43-45 WEG, materielle Anforderungen §§ 18-21 WEG (bauliche Veraenderungen, Verwaltung).
Weitere Entscheidungen vor Ausgabe per dejure.org / bundesgerichtshof.de verifizieren.
## Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.