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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-vob-a-bauvergabe-klotzkette)
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name: vob-a-bauvergabe-klotzkette
title: Bauvergabe nach VOB/A aus Auftraggebersicht steuern
description: 'VOB/A-Bauvergabe aus Auftraggebersicht steuern: Regime, Auftragswert, Verfahrensart, Lose, Leistungsbeschreibung, Eignung, Nebenangebote, Angebotsprüfung, Bestwertung und Vergabevermerk.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/vob-a-bauvergabe
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Bauvergabe nach VOB/A aus Auftraggebersicht steuern
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
## Sofortworkflow
1. Auftraggeber, Bauleistung, Finanzierungsquelle, geschätzten Gesamtwert, Lose, Optionen und Vertragslaufzeit feststellen.
2. EU-Schwellenwert am Einleitungsstichtag amtlich prüfen; für 2026/2027 den Bauwert von 5.404.000 Euro nur als Prüfwert, nicht als Dauerwert, verwenden.
3. Regime festlegen: Abschnitt 1 VOB/A nur bei wirksamer Einführung oder Bindung; oberhalb der Schwelle GWB, VgV und Abschnitt 2 VOB/A mit EU-Kennzeichnung; Sektoren- und Sicherheitsvergabe gesondert routen.
4. Verfahrensart, Losbildung, Leistungsbeschreibung, Eignung, Zuschlagskriterien und Kommunikationsweg vor Bekanntmachung freigeben.
5. Jede Angebotsentscheidung mit Normfassung, Unterlagenfundstelle, Tatsachenbeleg, Gleichbehandlungsvergleich und Rechtsfolge dokumentieren.
## Regimeweiche
| Lage | Primärer Prüfpfad | Aktenbeleg |
|---|---|---|
| Unterschwellige Bauleistung | Eingeführter Abschnitt 1 VOB/A, Haushaltsrecht, Landesrecht und aktuelle Wertgrenze | Einführungserlass, Wertgrenzenquelle, Auftragswertvermerk |
| Oberschwellige Bauleistung | §§ 97 ff. GWB, VgV und Abschnitt 2 VOB/A gemäß § 2 VgV | Schwellenwertquelle, Verfahrensvermerk, EU-Bekanntmachung |
| Sektorentätigkeit | GWB, SektVO und einschlägige Bauvergaberegeln | Auftraggeber- und Tätigkeitsprüfung |
| Verteidigung oder Sicherheit | § 104 GWB, VSVgV und anwendbarer VOB/A-Abschnitt | Sicherheits- und Ausnahmevermerk |
| Fördermittelbindung | Förderbescheid und Nebenbestimmungen zusätzlich prüfen | Bescheid, ANBest, Mittelabruf- und Rückforderungsrisiko |
## Auftraggeberentscheidungen
1. Auftragswert nach § 3 VgV vollständig und ohne Umgehungsaufteilung berechnen; Fach- und Teillose mit § 97 Abs. 4 GWB und ab 1. Juli 2026 gegebenenfalls § 97a GWB verzahnen.
2. Leistungsbeschreibung nach dem fortgeltenden Wortlaut des § 7 beziehungsweise § 7 EU VOB/A eindeutig und so erschöpfend beschreiben, dass alle Unternehmen sie gleich verstehen und vergleichbare Preise berechnen können. Typ-, Material- und Systemvorgaben nur mit dokumentiertem Auftragsbezug und erforderlicher Gleichwertigkeitsöffnung verwenden.
3. Für den GWB-Maßstab Verfahrensbeginn und Übergangsrecht nach § 187 Abs. 2 GWB feststellen. Bei ab 1. Juli 2026 begonnenen Verfahren § 121 Abs. 1 GWB mit dem Maßstab „so eindeutig wie möglich“ anwenden.
4. Vergabeunterlagen nach § 8 beziehungsweise § 8 EU VOB/A vollständig bereitstellen; Vertragsbedingungen, Mengenansätze, Pläne, Schnittstellen, Nebenangebotsstatus und Rückgabeformat widerspruchsfrei halten.
5. Eignung nach §§ 6a bis 6f beziehungsweise §§ 6a EU bis 6f EU VOB/A prüfen. Bekannt gemachte Mindestanforderung, Nachweis, Eignungsleihe und Ausschlussgrund getrennt ausweisen.
6. Öffnung, Nachforderung, Aufklärung, Prüfung und Wertung anhand der jeweils anwendbaren §§ 14 bis 16d beziehungsweise §§ 14 EU bis 16d EU VOB/A trennen. Keine Preisänderung unter dem Etikett der Aufklärung zulassen.
7. Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilen. Preis, Qualität, Ausführungszeit, Baustellenlogistik, Lebenszykluskosten und technische Qualität nur nach der veröffentlichten Matrix werten.
8. Vergabevermerk nach § 20 beziehungsweise § 20 EU VOB/A fortschreiben; Entscheidung, Bearbeiter, Zeitpunkt, Beleg und Freigabe müssen reproduzierbar sein.
## Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 16.10.2003, C-421/01, Traunfellner: Nebenangebote nur anhand vorher bekannt gemachter Mindestanforderungen werten.
- BGH, Beschluss vom 07.01.2014, X ZB 15/13, Stadtbahnprogramm Gera: nur im damaligen Rechtsrahmen und mit aktueller VOB/A-Fassung verwenden; kein zeitloses Verbot einer reinen Preiswertung behaupten.
- EuGH, Urteil vom 18.10.2001, C-19/00, SIAC Construction: Wertungsmethode muss objektiv, transparent und überprüfbar angewandt werden.
- EuGH, Urteile C-568/24, Sof Medica, und C-424/23, DYKA Plastics: Typ-, Maß-, Material- und Systemvorgaben auf Auftragsbezug, Verhältnismäßigkeit und Gleichwertigkeit prüfen.
## Pflichtoutput
- Regime- und Schwellenwertvermerk.
- Verfahrens- und Losbildungsentscheidung.
- Unterlagen- und Kalkulierbarkeitscheck.
- Angebotsprüf- und Bestwertungsmatrix.
- Vergabevermerk mit offenen Punkten, Verantwortlichen und Freigabestatus.
Für vertiefte Einzelfragen zu Abschnittswechsel, Nebenangeboten, Aufklärung und Rechtsschutz zusätzlich `vertiefung-vob-a-bauvergabe` verwenden.