Für Vertragstypen und Mischvertrag Router: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: vertragstypen-mischvertrag-werkvertrag.
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name: vertragstypen-mischvertrag-werkvertrag
title: Vertragstypen und Mischvertrag Router
description: 'Für Vertragstypen und Mischvertrag Router: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: vertragstypen-mischvertrag-werkvertrag.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bgb-bt-pruefer/skills/vertragstypen-mischvertrag-werkvertrag
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: contracts
language: de
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# Vertragstypen und Mischvertrag Router
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Fachkern: Vertragstypen und Mischvertrag Router
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- §§ 433 ff. BGB: Kaufvertrag
- §§ 535 ff. BGB: Mietvertrag
- §§ 611 ff. BGB: Dienstvertrag
- §§ 631 ff. BGB: Werkvertrag
- § 651a ff. BGB: Reisevertrag
- §§ 662 ff. BGB: Auftrag
- § 675 BGB: Geschäftsbesorgung
- Amtliches BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
## Intake
- Welche Leistungen schuldet die Partei (Übereignung, Gebrauchsüberlassung, Erfolg, Tätigkeit, Vermittlung)?
- Liegt ein reiner Vertragstyp vor oder mehrere Elemente in einem Vertrag?
- Welches Vertragsrecht soll für Mängelrechte, Kündigung oder Haftung gelten?
- Gibt es einen Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten?
- Sind spezielle Formvorschriften zu beachten?
## Prüfraster
1. Vertragsinhalt analysieren: Was sind die Hauptleistungspflichten beider Seiten?
2. Typenkatalogs-Prüfung: Welche gesetzlichen Vertragstypen passen (Kauf, Miete, Werk, Dienst, Auftrag)?
3. Rein typischer Vertrag oder Mischvertrag?
4. Bei Mischverträgen: Absorptionstheorie (überwiegt ein Typ?) oder Kombinationstheorie (je nach Pflicht)?
5. Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolgsschuldnerschaft (Werk) vs. Tätigkeitsschuldnerschaft (Dienst)
6. Kauf-Werk-Abgrenzung: bereits fertige Sache (Kauf) vs. erst herzustellende Sache (Werklieferung § 650 BGB)
7. Miet-Pacht-Abgrenzung: Fruchtziehung (Pacht) vs. bloße Gebrauchsüberlassung (Miete)
8. Atypische Verträge (z.B. Franchising, Factoring, Leasing): Analogie oder allgemeines Schuldrecht
## Fallstricke
- Falsche Vertragstyp-Einordnung führt zu falschen Mängelrechten, Kündigungsfristen und Haftungsregeln.
- Bei Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) gilt Kaufrecht, nicht Werkrecht.
- Franchising, Factoring, Leasing haben kein kodifiziertes Sonderrecht; analogische Anwendung erforderlich.
- Schwerpunktbestimmung bei Mischverträgen ist Wertungsfrage; Argumentation klar machen.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- werk-dienst-abgrenzung-erfolg
- kaufvertrag-grundschema-paragraph-433
- werkvertrag-grundschema-paragraph-631
- dienstvertrag-und-behandlungsvertrag