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Vertiefung Sektorenvergabe Sektvo Klotzkette

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Vertiefte SektVO-Prüfung für Auftraggeber: subsumiert öffentlichen Einfluss oder Sonderrechte, Sektorentätigkeit, Auftragsbezug, gemischte Tätigkeiten, Ausnahmen, Qualifizierungssystem, Verhandlung, Wertung und Rechtsschutz. Liefert Tatbestandsmatrix, Gegenprobe und verteidigungsfähigen Vermerk.

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name: vertiefung-sektorenvergabe-sektvo-klotzkette
title: 'Sektorenvergabe: vertiefte Regime- und Verfahrensprüfung'
description: 'Vertiefte SektVO-Prüfung für Auftraggeber: subsumiert öffentlichen Einfluss oder Sonderrechte, Sektorentätigkeit, Auftragsbezug, gemischte Tätigkeiten, Ausnahmen, Qualifizierungssystem, Verhandlung, Wertung und Rechtsschutz. Liefert Tatbestandsmatrix, Gegenprobe und verteidigungsfähigen Vermerk.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/vertiefung-sektorenvergabe-sektvo
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Sektorenvergabe: vertiefte Regime- und Verfahrensprüfung

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Auftrag

Prüfe eine zweifelhafte Sektorenvergabe aus Sicht des Auftraggebers. Eine flexible Verfahrensart darf erst genutzt werden, wenn die Anwendbarkeit der SektVO tatsachen- und beleggestützt feststeht.

## 1. Auftraggeberstatus

| Variante | Tatbestandskern | Mindestbeleg |
|---|---|---|
| öffentlicher Auftraggeber | § 100 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 99 GWB | Organisations- und Finanzierungsstruktur |
| öffentliches Unternehmen | beherrschender Einfluss nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB | Beteiligung, Stimmrechte, Organbestellung |
| anderes Unternehmen | Tätigkeit aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte nach § 100 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GWB | Rechtsakt, Vergabeverfahren seiner Erteilung, Reichweite |

Eine allgemein zugängliche Genehmigung oder ein Recht, das in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren nach objektiven Kriterien erteilt wurde, nicht ungeprüft als besonderes oder ausschließliches Recht behandeln.

## 2. Tätigkeit und Auftragsbezug

1. Einzelne Tätigkeit anhand § 102 GWB bestimmen.
2. Technische und wirtschaftliche Verwendung des Beschaffungsgegenstands dokumentieren.
3. Bei gemeinsamer Nutzung sektorbezogenen und sektorfernen Anteil, Trennbarkeit und Haupttätigkeit belegen.
4. §§ 110 bis 112 GWB auf gemischte Leistungen und Tätigkeiten anwenden.
5. Sektorenfremde Verwaltungs-, Immobilien- oder Konzernbeschaffung nicht automatisch der SektVO zuordnen.

## 3. Wert, Los und Ausnahme

- Gesamtwert nach § 2 SektVO einschließlich Optionen, Laufzeit, Rahmenvereinbarung und Lose ex ante schätzen.
- Schwellenwerte nach § 106 GWB und aktueller EU-Verordnung mit Stichtag belegen.
- Losbildung nach § 27 SektVO und gegebenenfalls anwendbarer GWB-Fassung dokumentieren.
- Ausnahmen der §§ 107 bis 109, 116 und 137 bis 140 GWB nur tatbestandsbezogen anwenden.
- Eine Freistellung wegen unmittelbaren Wettbewerbs nicht aus Marktgefühl ableiten; erforderliche Unionsentscheidung oder gesetzlichen Status belegen.

## 4. Verfahren und Gleichbehandlung

1. § 13 SektVO eröffnet mehrere Regelverfahren einschließlich Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb; die Auswahl dennoch am Beschaffungsziel und Wettbewerb ausrichten.
2. § 14 SektVO für ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vollständig subsumieren.
3. Verhandlungsgegenstände, unverhandelbare Mindestanforderungen, Informationsgleichlauf und Angebotsfreeze dokumentieren.
4. Markterkundung nach § 26 SektVO von unzulässiger Vorfestlegung oder Informationsasymmetrie trennen.
5. Bekanntmachungs-, Unterlagen- und Kommunikationsstand nach §§ 35 bis 44 SektVO versionsfest sichern.

## 5. Qualifizierungssystem

Bei § 48 SektVO Systemzweck, Laufzeit, objektive Regeln, Bekanntmachung, laufende Zugangsmöglichkeit, Eignungsnachweise und Ablehnungsgründe prüfen. Qualifizierung und konkrete Angebotswertung nicht vermischen. Jede Änderung der Systemregeln mit Wirkung und Bekanntmachung dokumentieren.

## 6. Prüfung und Bestangebot

| Arbeitsschritt | richtige Norm | Kontrollfrage |
|---|---|---|
| Prüfung/Nachforderung | § 51 SektVO | gleiche Entscheidung, angemessene Kalenderfrist, keine materielle Angebotsänderung |
| Zuschlagskriterien | § 52 SektVO | Auftragsbezug, Gewichtung, überprüfbarer Nachweis, bestes Preis-Leistungs-Verhältnis |
| Lebenszykluskosten | § 53 SektVO | veröffentlichte Methode und erforderliche Bieterdaten |
| Niedrigpreis | § 54 SektVO | konkrete Aufklärung und tragfähige Rechtsfolge |

§ 31 SektVO regelt Konformitätsnachweise. Er darf nur über die Verweisung in § 52 Abs. 4 SektVO als Nachweisnorm auftauchen, nicht als Rechtsgrundlage der Zuschlagskriterien.

## 7. Streit- und Red-Team-Kontrolle

Prüfe als stärkste Gegenposition:

- Auftraggeber ist kein Sektorenauftraggeber.
- Auftrag dient keiner Sektorentätigkeit.
- gemischter Auftrag wurde falsch zugeordnet.
- § 14 SektVO ist nicht erfüllt.
- Qualifizierungssystem schließt Marktteilnehmer diskriminierend aus.
- Qualitätsmatrix ist nicht bekannt gemacht oder nur scheinbar wirksam.
- Dokumentation nach § 8 SektVO beziehungsweise der einschlägigen Dokumentationspflicht trägt die Entscheidung nicht.

Bei Rüge oder Nachprüfung Fristen, Zuschlagssperre, Aktenvorlage und Übergangsrecht nach § 187 Abs. 2 GWB zusätzlich prüfen.

## 8. Quellenkontrolle

Normfassung und EU-Schwelle aus amtlicher Quelle abrufen. Entscheidungen zur Sektorenabgrenzung nur mit Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, tragender Aussage und frei prüfbarer Quelle verwenden. Eine Vergabekammerentscheidung als Praxisanker kennzeichnen.

## 9. Pflichtoutput

1. Tatbestandsmatrix mit Voraussetzung, Tatsache, Beleg, Gegenargument und Ergebnis.
2. Regime- und Ausnahmenentscheidung.
3. Verfahrens-, Veröffentlichungs- und Fristenplan.
4. Qualifizierungs- oder Eignungsmatrix.
5. Wertungsarchitektur nach §§ 52 und 53 SektVO.
6. Verteidigungsfähiger Freigabevermerk mit Restlücken.

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