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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-vertiefung-inhouse-interkommunal-klotzkette)
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name: vertiefung-inhouse-interkommunal-klotzkette
title: Inhouse und interkommunale Zusammenarbeit
description: 'Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben. Normen: Paragraf 108 GWB (Ausnahmen), Teckal-Doktrin EuGH C-107/98, Hamburg-Stadtreinigung EuGH C-480/06.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/vertiefung-inhouse-interkommunal
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Inhouse und interkommunale Zusammenarbeit
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
## Aufgabe
Inhouse-Geschäft oder horizontale interkommunale Zusammenarbeit als Ausnahme von der Ausschreibungspflicht prüfen. Fehlt eine Ausnahme, droht De-facto-Vergabe und § 135 GWB-Unwirksamkeit.
## Geltungsweiche
Zuerst den Verfahrensbeginn belegen. Für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Verfahren gilt nach § 187 Abs. 2 GWB die damalige Normfassung fort. In Neuverfahren definiert § 108 Abs. 7 GWB die Betrauung, § 108 Abs. 8 GWB regelt die Quotenberechnung und § 108 Abs. 6 Nr. 4 GWB verbietet einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil privater Dritter.
## Kaltstart
1. Wer ist Auftraggeber, wer ist Auftragnehmer (gleicher öffentlicher Auftraggeber, Tochter, Schwester-Kommune)?
2. Beherrschungsstruktur (Anteile, Beirats-/Aufsichtsmehrheit)?
3. Privater Kapitalanteil am Auftragnehmer?
4. Wesentlichkeit: mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten für die gesetzlich begünstigten Auftraggeber; welche Bezugsgröße und welche Konzernumsätze sind einzubeziehen?
5. Bei horizontaler Kooperation: gemeinsames Ziel im Gemeinwohlinteresse?
## Prüfraster Inhouse § 108 Abs. 1-5 GWB
### 1. Kontrolltest
Der Auftraggeber muss eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausüben (Teckal-Doktrin EuGH C-107/98).
- Personelle Steuerung: Bestellung der Mehrheit der Leitungsorgane.
- Strategische Steuerung: Weisungsbefugnis.
- Auch durch gemeinsame Kontrolle mehrerer öffentlicher Auftraggeber möglich (§ 108 Abs. 4 GWB).
### 2. Wesentlichkeitstest
Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten müssen der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die kontrollierte juristische Person von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde. Rechtsquelle sind § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB und Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU. In Neuverfahren muss die Aufgabe nach § 108 Abs. 7 GWB erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich übertragen sein; die Quote wird nach § 108 Abs. 8 GWB ermittelt. EuGH C-340/04, Carbotermo, bleibt ein historischer Strukturanker, ist aber nicht die Quelle der heute kodifizierten 80-Prozent-Quote.
Bei einer Umsatzberechnung sind Bezugszeitraum, Innenumsatz, Drittumsatz und Konsolidierung offenzulegen. Ist die kontrollierte juristische Person Muttergesellschaft einer Gruppe, verlangt EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-692/23, AVR-Afvalverwerking, ECLI:EU:C:2026:4, die Umsätze der anderen Gruppenunternehmen und gegebenenfalls den konsolidierten Umsatz einzubeziehen.
### 3. Privatkapital
Grundsätzlich keine private Beteiligung. Ausnahme § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB: bestimmte nicht-kontrollierende Beteiligungen aufgrund gesetzlicher Anordnung.
## Prüfraster Horizontale Kooperation § 108 Abs. 6 GWB
1. Auftraggeber kooperieren auf vertraglicher Basis.
2. Kooperation dient gemeinsamem Gemeinwohlziel.
3. Kooperation wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt.
4. Die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Die Grenze folgt aus § 108 Abs. 6 Nr. 3 und wird in Neuverfahren nach Abs. 8 GWB berechnet; EuGH C-480/06, Hamburg-Stadtreinigung, trägt die Struktur der öffentlichen Zusammenarbeit, nicht die später kodifizierte Zahlenquote.
5. In Neuverfahren darf nach § 108 Abs. 6 Nr. 4 GWB kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten. Eine Inhouse-ähnliche Kontrolle ist für die horizontale Kooperation kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal.
## Vertragliche Umsetzung
- Inhouse-Vertrag: Gesellschafterstruktur, Kontrollrechte, Tätigkeitsbegrenzung, Reporting.
- Interkommunaler Vertrag: gemeinsames Ziel definieren, Marktteil < 20 Prozent festschreiben, Beendigungsrechte.
## Risiken bei Verlust der Inhouse-Eigenschaft
- Aufnahme privaten Kapitals -> eigenständiges Privatkapitalmerkmal des Inhouse-Tatbestands neu prüfen.
- Steigender Marktanteil -> Verlust Wesentlichkeitstest.
- Fehlende Dokumentation -> Beweislast in Nachprüfungsverfahren beim Auftraggeber.
- Folge: De-facto-Vergabe, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB -> Vertrag unwirksam.
## Output
- Inhouse-Prüfvermerk mit Kontrolltest, Wesentlichkeitstest, Privatkapital-Prüfung.
- Vertragsmodul Inhouse oder horizontale Kooperation.
- Monitoring-Konzept (Marktanteil, Kontrollstruktur).
## Quellenregel
EuGH-Linie (Teckal, Carbotermo, Hamburg-Stadtreinigung, Datenlotsen und AVR-Afvalverwerking) und neuere BGH-/OLG-Entscheidungen vor Ausgabe über EUR-Lex, Curia und amtliche Rechtsprechungsportale verifizieren.