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Vermittlungsvertreter

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Für Reiner Vermittlungsvertreter nach Paragraf 84 HGB — Provision und Rechtsstellung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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name: vermittlungsvertreter
title: Reiner Vermittlungsvertreter nach § 84 HGB — Provision und Rechtsstellung
description: 'Für Reiner Vermittlungsvertreter nach Paragraf 84 HGB — Provision und Rechtsstellung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/handelsvertreterrecht/skills/vermittlungsvertreter
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: commercial
language: de
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# Reiner Vermittlungsvertreter nach § 84 HGB — Provision und Rechtsstellung

## Arbeitsbereich

Analysiert die Rechtsstellung des reinen Vermittlungsvertreters nach § 84 Abs. 1 HGB ohne Abschlussvollmacht: Entstehung des Provisionsanspruchs nach § 87 HGB bei reiner Vermittlungstätigkeit, Abgrenzung zum Abschlussvertreter mit Vollmacht sowie Konsequenzen für Haftung und Ausgleich nach § 89b HGB. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Überblick

Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Reiner Vermittlungsvertreter nach § 84 HGB — Provision und Rechtsstellung.
Er deckt HGB §§ 84–92c und die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab.
Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer.
Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl.
BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geprägt.

## Mandantenfall

- Handelsvertreter X ist reiner Vermittlungsvertreter ohne Abschlussvollmacht; er fragt, wann sein Provisionsanspruch nach § 87 HGB entsteht, wenn der Unternehmer Y die vermittelten Geschäfte bestätigt.
- Unternehmer Y verweigert die Provision mit der Begründung, dass Handelsvertreter X keinen Vertrag selbst abgeschlossen habe; X klärt seinen Provisionsanspruch als Vermittlungsvertreter.
- Handelsvertreter X als reiner Vermittler fragt, ob ihm bei Vertragsende der gleiche Ausgleich nach § 89b HGB zusteht wie einem Abschlussvertreter.

## Erste Schritte

1. Provisionsanspruch als Vermittlungsvertreter nach § 87 Abs. 1 HGB prüfen.
2. Zeitpunkt der Provisionsentstehung bei reiner Vermittlung (Vertragsabschluss durch Unternehmer) bestimmen.
3. Abgrenzung zum Abschlussvertreter mit Vollmacht nach § 91 HGB vornehmen.
4. Haftung des Vermittlungsvertreters für abgeschlossene Verträge prüfen.
5. Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für den Vermittlungsvertreter berechnen.
6. Vertragsklauseln auf klare Zuordnung Vermittlungs- oder Abschlussvollmacht prüfen.

## Rechtsrahmen

- § 84 Abs. 1 HGB — Handelsvertreter: Vermittlung oder Abschluss
- § 87 Abs. 1 HGB — Provisionsanspruch bei Vermittlung
- § 87 Abs. 3 HGB — Provision bei Bezirksvertreter ohne Mitwirkung
- § 89b HGB — Ausgleich auch für Vermittlungsvertreter
- § 91 HGB — Abschlussvollmacht: Regelfall bei Handelsvertretern
- Art. 3 RL 86/653/EWG — Beide Vertretertypen erfasst

## Prüfraster

- Ist der Handelsvertreter reiner Vermittler oder hat er Abschlussvollmacht?
- Ist der Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB bei reiner Vermittlung entstanden?
- Hat der Unternehmer den vermittelten Vertrag abgeschlossen und bestätigt?
- Ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für den Vermittlungsvertreter gleich hoch wie für den Abschlussvertreter?
- Haftet der Vermittlungsvertreter für Vertragserfüllung durch den Kunden?
- Ist die Vertragsklausel zur Vollmacht eindeutig formuliert?

## Typische Fallstricke

- Provisionsanspruch des Vermittlungsvertreters verkannt — keine Vollmacht nötig.
- Verwechslung von Vermittlungs- und Abschlussvertreter in der Vertragsgestaltung.
- Provision für vermittelte Geschäfte irrtümlich verweigert.
- Ausgleichsanspruch des Vermittlungsvertreters nicht angemeldet.

## Hintergrund und Kontext

Das Handelsvertreterrecht steht im fünften Buch des HGB (§§ 84 bis 92c).
Es gilt als Sonderprivatrecht zwischen Arbeits- und allgemeinem Handelsrecht.
Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG setzt europäische Mindeststandards.
Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Buchauszug, Ausgleich bei Vertragsende.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) regeln Sonderlagen.
Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter.
Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig.
Für grenzüberschreitende Sachverhalte bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht.
Zwingende Normen wie Ausgleich (§ 89b HGB) und Buchauszug (§ 87c HGB) stehen nicht zur Disposition.
Bei Statusfragen (Selbständigkeit) ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV maßgeblich.

## Quellen

- [§ 84 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__84.html)
- [§ 87 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87.html)
- [§ 89b HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89b.html)
- [§ 91 HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__91.html)
- [Dejure § 87 HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/87.html)

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