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Vergabesperre Korruption Selbstreinigung Vergabestelle

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Ausschluss, Wettbewerbsregister und Selbstreinigung auf Auftraggeberseite entscheiden: Tatbestand, Zurechnung, Registertreffer, Anhörung, Verhältnismäßigkeit, Nachweise, Höchstdauer und dokumentierte Rechtsfolge.

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name: vergabesperre-korruption-selbstreinigung-vergabestelle
title: Ausschluss und Selbstreinigung aus Auftraggebersicht entscheiden
description: 'Ausschluss, Wettbewerbsregister und Selbstreinigung auf Auftraggeberseite entscheiden: Tatbestand, Zurechnung, Registertreffer, Anhörung, Verhältnismäßigkeit, Nachweise, Höchstdauer und dokumentierte Rechtsfolge.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/vergabesperre-korruption-selbstreinigung
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Ausschluss und Selbstreinigung aus Auftraggebersicht entscheiden

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Entscheidungsauftrag

Trenne drei Instrumente: den Ausschluss im konkreten Verfahren nach §§ 123 oder 124 GWB, die Registerabfrage nach § 6 WRegG und eine darüber hinausgehende landes- oder verwaltungsrechtliche Vergabesperre mit eigener Rechtsgrundlage. Ein Registertreffer ersetzt weder Tatbestandsprüfung noch Ausschlussentscheidung.

## Sofortworkflow

1. Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft, Eignungsleiher und relevante Leitungspersonen eindeutig zuordnen.
2. Für jede Erkenntnis Quelle, Entscheidungsstand, Rechtskraft, Ereignisdatum und betroffene Person festhalten.
3. Tatbestand exakt wählen: § 123 GWB, konkrete Nummer des § 124 Abs. 1 GWB oder besondere Ausschlussnorm.
4. Zurechnung, zeitliche Anwendbarkeit, Selbstreinigung und § 126 GWB getrennt prüfen.
5. Bieter zu allen tragenden Tatsachen und Zweifeln anhören; gleiche Maßstäbe für vergleichbare Bieter anwenden.
6. Zulassung, Ausschluss oder weitere Aufklärung mit Belegstellen und Rechtsfolge entscheiden.

## Registerweiche

- Öffentliche Auftraggeber fragen vor Zuschlag ab 50.000 Euro netto nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG den vorgesehenen Zuschlagsempfänger ab.
- Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber unterliegen der Pflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WRegG ab dem jeweiligen EU-Schwellenwert.
- Unterhalb der Pflichtgrenzen, im Teilnahmewettbewerb und bei Direktaufträgen bestehen die Abfragemöglichkeiten des § 6 Abs. 2 WRegG.
- Vom Unternehmen keine Selbstauskunft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WRegG verlangen; § 6 Abs. 1 Satz 6 WRegG beachten.
- Nach § 6 Abs. 5 WRegG entscheidet der Auftraggeber eigenverantwortlich über den Ausschluss. Registerinhalt, ergänzende Information und vergaberechtliche Würdigung getrennt dokumentieren.

## Selbstreinigung und Höchstdauer

Die drei Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB kumulativ prüfen:

1. Schadensausgleich wurde gezahlt oder verbindlich zugesagt.
2. Tatsachen und Umstände wurden durch aktive Zusammenarbeit umfassend geklärt.
3. Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen verhindern Wiederholungen.

Schwere und besondere Umstände nach § 125 Abs. 2 GWB würdigen. Eine negative Bewertung ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen. Nach § 126 GWB gelten höchstens fünf Jahre ab rechtskräftiger Verurteilung für § 123 und höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis für § 124; Beginn und Ablauf taggenau belegen.

## Rechtsfolgenmatrix

| Befund | Rechtsfolge | Pflichtbeleg |
|---|---|---|
| § 123 erfüllt, keine Ausnahme und keine ausreichende Selbstreinigung | Ausschluss | Urteil, Zurechnung, Anhörung, §-125- und §-126-Prüfung |
| § 124 erfüllt | Ermessen und Verhältnismäßigkeit ausüben | Tatsachennachweis, Schwere, Zeitablauf, Gleichbehandlung, mildere Mittel |
| Selbstreinigung ausreichend | kein Ausschluss aus diesem Grund | Trias-Matrix und Wirksamkeitsprognose |
| Registertreffer unklar oder veraltet | ergänzende Information und Anhörung | Registerdatum, Behördenauskunft, Unternehmensstellungnahme |
| Allgemeine Vergabesperre beabsichtigt | eigene Rechtsgrundlage, Verfahren und Rechtsschutz prüfen | Bundes-/Landesnorm, Zuständigkeit, Dauer, Bekanntgabe |

## Rechtsprechungsanker

- EuGH, Urteil vom 24.10.2018, C-124/17, Vossloh Laeis: Selbstreinigung, Aufklärungsmitwirkung und verhältnismäßige Bewertung.
- EuGH, Urteile C-41/18, Meca, und C-267/18, Delta: frühere Vertragsmängel verlangen eine eigenständige Zuverlässigkeitsprüfung.
- EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-66/22, Infraestruturas de Portugal und Futrifer: wettbewerbsbeschränkende Absprachen eigenständig und verhältnismäßig prüfen.
- Schlussanträge GA Kokott vom 07.05.2026, C-268/25, ECLI:EU:C:2026:382: bei einem problematischen Mitglied einer Bietergemeinschaft Zurechnung, Sorgfalt, Austauschbarkeit und Angebotsidentität prüfen; nicht als EuGH-Urteil behandeln.

## Pflichtoutput

Erstelle Register- und Erkenntnismatrix, Anhörungsschreiben, Selbstreinigungsprüfung, taggenaue Höchstdauerberechnung und einen unterschriftsreifen Zulassungs- oder Ausschlussvermerk.

Attribution

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