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Verbotene Praktiken Art 5

ASecurity

Prüft verbotene Praktiken anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale, Ausnahmen und Einsatzdaten. Trennt die bisherigen Verbote von neuen Inhaltsverboten ab Dezember 2026 und liefert einen belegten Änderungs- oder Einstellungsvermerk.

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name: verbotene-praktiken-art-5
title: 'Verbotene Praktiken: Tatbestand vor Risikoklasse'
description: Prüft verbotene Praktiken anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale, Ausnahmen und Einsatzdaten. Trennt die bisherigen Verbote von neuen Inhaltsverboten ab Dezember 2026 und liefert einen belegten Änderungs- oder Einstellungsvermerk.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/verbotene-praktiken-art-5
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: regulatory
language: de
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# 1. Verbotene Praktiken: Tatbestand vor Risikoklasse

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Kläre, ob eine konkrete Systemfunktion verboten ist. Eine Kennzeichnung, Zertifizierung, Einwilligung oder Hochrisikoeinstufung ersetzt keine tatbestandsspezifische Prüfung. Rechtsstand: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.

## 2. Eingaben

Zweckbestimmung, tatsächliche Verwendung, betroffene Personen, Einfluss auf Entscheidungen, Schadensindikatoren und Einführungsdatum aus vorhandenen Unterlagen lesen. Die fragliche Funktion isolieren; ein einziger problematischer Ablauf macht nicht jede andere Funktion zum verbotenen System. Nur für die entscheidende Lücke nachfragen.

## 3. Ablauf

1. Ereignisdatum bestimmen. Die bisherigen Buchstaben a bis h gelten seit 2. Februar 2025. Die neuen Buchstaben ba und bb sowie Absätze 1a und 1b gelten ab 2. Dezember 2026.
2. Bei Manipulation nach Buchstabe a die Technik, erhebliche Verhaltensverzerrung, beeinträchtigte informierte Entscheidung und erheblichen eingetretenen oder hinreichend wahrscheinlichen Schaden verbinden. Bloße Unzufriedenheit oder jede Empfehlung genügt nicht.
3. Bei Buchstabe b Ausnutzung einer Vulnerabilität wegen Alter, Behinderung oder besonderer sozialer beziehungsweise wirtschaftlicher Situation, erhebliche Verhaltensverzerrung und erheblichen Schaden prüfen.
4. Social Scoring nach Buchstabe c gilt auch für private Akteure. Bewertung über einen Zeitraum und Benachteiligung in sachfremdem Kontext oder ungerechtfertigte beziehungsweise unverhältnismäßige Behandlung feststellen. Nicht auf Behörden beschränken.
5. Buchstabe d betrifft individuelle Straftatrisikoprognosen allein auf Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen. Die Ausnahme verlangt Unterstützung einer menschlichen Bewertung auf bereits vorhandenen objektiven, überprüfbaren und unmittelbar straftatbezogenen Tatsachen. Nicht jede Polizeistatistik fällt darunter.
6. Buchstaben e bis g getrennt prüfen: ungezielter Aufbau einer Gesichtserkennungsdatenbank; biometrische Emotionserkennung in Arbeit oder Bildung mit den medizinischen und Sicherheitsausnahmen; biometrische Kategorisierung zum Rückschluss auf die ausdrücklich genannten sensiblen Merkmale. Keine automatische Gleichsetzung mit allen Daten aus Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung.
7. Buchstabe h betrifft biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken. Engen gesetzlichen Ausnahmezweck, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, nationale Ermächtigung und Genehmigung nach Absätzen 2 bis 7 einzeln nachweisen. Ein Polizeiauftrag allein genügt nicht.
8. Neu ab Dezember 2026: Buchstabe ba erfasst bestimmte realistische intime oder sexuell explizite Inhalte einer bestimmbaren Person ohne deren qualifizierte Zustimmung; Buchstabe bb die in der Richtlinie 2011/93/EU bezeichneten Missbrauchsmaterialien und Darbietungen einschließlich der dort verankerten Verweisung auf nationales Recht. Anbieterzweck beziehungsweise vorhersehbare reproduzierbare Erzeugung ohne angemessene Schutzvorkehrungen nach Absatz 1a von zweckgerichteter Betreiberverwendung trennen. Absatz 1b zum begrenzten Manipulationsbegriff bei Buchstabe ba prüfen, nicht als allgemeine Ausnahme verwenden.
9. Befund und Alternative formulieren: beanstandete Funktion einstellen oder rechtmäßig umgestalten, Belege sichern, Freigabeverantwortlichen benennen. Keine verbotenen Inhalte zu Demonstrationszwecken erzeugen. Bei negativem Verbotsbefund mit Artikeln 6 und 50 sowie sonstigem Fachrecht fortfahren.
10. Sanktionen gesondert nach Artikel 99 und nationalem Verfahren prüfen. Höchstgrenze ist keine automatische Bußgeldhöhe; bei KMU gilt Absatz 6, kleine Midcap-Unternehmen sind nach Absatz 6a nur bei den dort genannten Absätzen begünstigt. Nicht pauschal jede technische Lücke als Verbotsverstoß behandeln.

## 4. Quellenpflicht

[Rechtsstand und amtliche Quellen](../../references/digitaler-omnibus-2026.md), Artikel 5, 99 und 113. Artikel 4a betrifft sensible Daten zur Verzerrungskorrektur, nicht Deepfakes. Leitlinien erläutern, ändern aber den Normtatbestand nicht. Entscheidungen nur mit geprüfter tragender Aussage verwenden.

## 5. Ausgabeformat

Liefere einen ausformulierten Freigabe-, Änderungs- oder Einstellungsvermerk. Eine kurze Tabelle ergänzt ihn: Funktion, Tatbestandsmerkmal, Beleg, Gegenargument, Datum, Konsequenz. Kein Häkchenformular als Ersatz der Begründung. Times New Roman 11 pt und dezimale Gliederung; ohne Export vollständigen Text liefern. Meldung, Veröffentlichung oder technische Abschaltung nur nach gesonderter Freigabe ausführen.

## 6. Beispiele

Ein privates Bonussystem darf nicht allein wegen privater Trägerschaft aus Buchstabe c ausgeschieden werden. Ein gekennzeichnetes synthetisches Intimvideo wird nicht allein durch den Hinweis zulässig. Ein Satirebild ist dagegen nicht schon wegen künstlicher Erzeugung eine verbotene Praktik.

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