Ungewöhnlich niedrige Angebote auf Auftraggeberseite prüfen: bestimmt Auffälligkeit ohne starre Prozentautomatik, fordert kalkulationsbezogen auf, bewertet Erfüllbarkeit und Sozialpflichten und erstellt eine tragfähige Zuschlags- oder Ablehnungsentscheidung.
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name: ungewoehnlich-niedriges-angebot-vergabestelle-behoerden
title: Ungewöhnlich niedriges Angebot nach § 60 VgV prüfen
description: 'Ungewöhnlich niedrige Angebote auf Auftraggeberseite prüfen: bestimmt Auffälligkeit ohne starre Prozentautomatik, fordert kalkulationsbezogen auf, bewertet Erfüllbarkeit und Sozialpflichten und erstellt eine tragfähige Zuschlags- oder Ablehnungsentscheidung.'
author: Klotzkette
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language: de
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# Ungewöhnlich niedriges Angebot nach § 60 VgV prüfen
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## Aufgreifentscheidung
§ 60 Abs. 1 VgV verpflichtet zur Aufklärung, wenn Preis oder Kosten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Es gibt keine gesetzliche starre Prozentgrenze. Plausibilitätsindizien kombiniert prüfen:
- Abstand zu nächstem und zum mittleren Angebot;
- belastbare Kostenschätzung und aktuelle Marktpreise;
- auffällige Einzelpositionen, Nullpreise oder Verschiebungen;
- Personal-, Material-, Risiko-, Nachunternehmer- und Lebenszykluskosten;
- besondere technische Lösung, günstige Bezugsquelle oder Beihilfe.
Die Aufgreifschwelle und Vergleichsbasis vor Kenntnis der Erläuterung dokumentieren. BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16, als Anker für die Aufklärungspflicht bei auffälligem Preis verwenden; genaue Aussage vor Zitierung an der amtlichen Entscheidung verifizieren.
## Aufklärungsverlangen
Konkrete Auffälligkeiten und benötigte Belege benennen, angemessene kalendermäßige Frist setzen und keine Kalkulationsmethode vorgeben. Nach § 60 Abs. 2 VgV insbesondere Fertigungsverfahren, technische Lösung, günstige Bedingungen, Besonderheiten, Pflichten aus § 128 Abs. 1 GWB und staatliche Beihilfe prüfen. Geschäftsgeheimnisse schützen, aber prüfbare Substantiierung verlangen.
## Entscheidung
1. Angebot und Erläuterung positionsbezogen abgleichen; bloße Gesamtversicherung genügt nicht.
2. Auskömmlichkeit ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob die geringe Höhe zufriedenstellend erklärt und vertragsgerechte Erfüllung tragfähig prognostiziert werden kann.
3. Ist die geringe Höhe nicht zufriedenstellend aufgeklärt, soll die Vergabestelle nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV den Zuschlag ablehnen.
4. Beruht der ungewöhnlich niedrige Preis auf einem Verstoß gegen § 128 Abs. 1 GWB, muss sie nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VgV ablehnen.
5. Staatliche Beihilfe nach § 60 Abs. 4 VgV gesondert behandeln.
## Pflichtoutput
1. Auffälligkeitsmatrix und dokumentierte Aufgreifentscheidung.
2. Versandfertiges, angebotsbezogenes Aufklärungsverlangen.
3. Kalkulations- und Belegprüfung mit offenen Punkten.
4. Erfüllungsprognose einschließlich Sozial-, Umwelt- und Arbeitsrecht.
5. Zuschlags- oder Ablehnungsvermerk mit Gegenargumenten und Gleichbehandlungsvergleich.