Prüft Chatbot-Hinweise, maschinenlesbare Anbieterkennzeichnung und Deepfake-Offenlegung getrennt. Berücksichtigt den Bestandsübergang bis Dezember 2026 sowie die neuen Verbote und liefert konkrete Hinweise mit Veröffentlichungsfreigabe.
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name: transparenz-deepfake-synthetic-content-art-50
title: 'Transparenz und synthetische Inhalte'
description: Prüft Chatbot-Hinweise, maschinenlesbare Anbieterkennzeichnung und Deepfake-Offenlegung getrennt. Berücksichtigt den Bestandsübergang bis Dezember 2026 sowie die neuen Verbote und liefert konkrete Hinweise mit Veröffentlichungsfreigabe.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/transparenz-deepfake-synthetic-content-art-50
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: regulatory
language: de
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# 1. Transparenz und synthetische Inhalte
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Prüfe den konkreten Veröffentlichungs- oder Interaktionsweg, nicht nur das Etikett „generiert“. Artikel 50 ist grundsätzlich seit 2. August 2026 anwendbar. Die Hochrisikoverschiebung verschiebt diesen Artikel nicht insgesamt.
## 2. Eingaben
Nutze vorhandene Inhalte, Produktversion, Einführungsdatum, Rolle, Zielgruppe, Veröffentlichungskanal und bereits sichtbare Hinweise. Fehlt die konkrete Darstellung, erst einen Hinweistentwurf liefern und die offene Sichtprüfung markieren. Keine sensiblen Inhalte unnötig vervielfältigen.
## 3. Ablauf
1. Artikel 50 Absatz 1: Interaktion mit einem System; prüfen, ob ein Hinweis erforderlich oder die Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person ohnehin offensichtlich ist. Hinweis nicht erst am Ende verstecken.
2. Absatz 2: Anbieter synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugender Systeme müssen die technische Kennzeichnungsroute prüfen. Maschinenlesbarkeit, Erkennbarkeit, Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit anhand der konkreten Lösung bewerten. Ausnahme für unterstützende Standardbearbeitung beziehungsweise fehlende wesentliche Änderung von Eingabe oder Semantik nicht pauschal auf jede Bildbearbeitung ausdehnen.
3. Artikel 111 Absatz 4: Wurde das System vor 2. August 2026 vermarktet, kann der Anbieter seine Pflichten aus Absatz 2 bis 2. Dezember 2026 nachholen. Kein Aufschub für jedes neue System und keine allgemeine Schonfrist für Betreiber.
4. Absatz 3: Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informieren betroffene Personen; Verbote und Datenschutzrecht vorher prüfen.
5. Absatz 4: Betreiber legen bei Deepfakes die Erzeugung oder Manipulation offen. Bei offensichtlich künstlerischem, kreativem, satirischem oder fiktionalem Werk angemessene Offenlegung wählen, nicht ersatzlos streichen. Die Ausnahme bei menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung betrifft den gesonderten Textfall zur öffentlichen Information, nicht pauschal alle Deepfakes.
6. Neue Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Absätzen 1a und 1b ab 2. Dezember 2026 separat prüfen: nicht einvernehmliches intimes Material und Missbrauchsdarstellungen. Anbieterzweck beziehungsweise vorhersehbare reproduzierbare Nutzung ohne angemessene Schutzmaßnahmen und zweckgerichtete Betreiberverwendung unterscheiden. Ein Label heilt kein Verbot.
7. Hinweis nach Absatz 5 klar, unterscheidbar und spätestens bei erster Interaktion oder Exposition anordnen. Kanalwechsel, Vorschaubild, Weiterverbreitung und Barrierefreiheit mitprüfen.
Artikel 4a betrifft dagegen sensible Daten zur Verzerrungskorrektur. Er ist weder Deepfake-Erlaubnis noch Kennzeichnungsvorschrift.
### 3.1. Realistisches Motiv und tatsächliches Publikum
Leitlinien vom 20. Juli 2026, Randnummern 113 bis 116: Auch realistische erfundene Personen oder plausible Szenen können nach der weiten Kommissionsauslegung erfasst sein. „Kein reales Vorbild“ ist kein automatischer Ausschluss. Diese unverbindliche Auslegung als solche nennen. Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich, Fotorealismus allein entscheidet ebenfalls nicht. Voraussehbares Publikum einschließlich schutzbedürftiger Gruppen prüfen, nicht den Durchschnittsmaßstab des Absatzes 1 übertragen. Interne Vorführung kann die Deepfake-Pflicht auslösen; der öffentliche Texttatbestand ist ein anderer Weg.
Original und Endfassung tatsächlich ansehen oder anhören. Liegt nur ein Produktionsbriefing vor, begrenzten Prüfstand und benötigte Vorschau benennen. Einen nur ausgedachten Sprecher nicht als echte Aufnahme beschriften. Für jede relevante Fassung einen wahrheitsgemäßen Hinweis entwerfen. Nach Randnummer 143 auch vorhersehbaren Einstieg mitten im Video oder einen Ausschnitt ohne Vorspann prüfen; ein einmaliger Anfangshinweis erreicht nicht notwendig jeden Zuschauer.
### 3.2. Technik, Textfreigabe und Altbestand getrennt fortsetzen
Nach Randnummern 69 bis 78 technische Markierung und verfügbaren Erkennungsweg mit menschenlesbarem Ergebnis nachweisen. Ein sichtbarer Hinweis ersetzt Absatz 2 nicht; ein bloßer Detektor ersetzt nach Randnummer 117 nicht die wahrnehmbare Betreiberinformation. Standardbearbeitung nach Randnummern 89 bis 92 von sinnverändernder Generierung trennen; keine pauschale Ausnahme für interne oder geschäftliche Nutzung.
Für den öffentlichen Begleittext nach Randnummern 131 bis 138 Informationszweck, öffentliches Interesse, tatsächliche Substanzprüfung und redaktionelle Verantwortung prüfen. Eine neue inhaltliche KI-Bearbeitung nach Freigabe verlangt erneute Prüfung. Deren Nachweis ändert die Textentscheidung, nicht automatisch die Medienentscheidung. Randnummer 154: Vor dem 2. August 2026 erzeugte oder manipulierte Medien nicht pauschal rückwirkend kennzeichnen; bei Texten müssen Erzeugung beziehungsweise Manipulation und Veröffentlichung vorliegen. Juli-Text mit später Erstveröffentlichung nicht als ausgenommenen Alttext behandeln. Geänderte Medien erneut nach ihrem konkreten Stand prüfen.
## 4. Quellenpflicht
[Rechtsstandkarte, Abschnitte 1.1 und 1.2](../../references/digitaler-omnibus-2026.md) und [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Artikel 50, 111 Absatz 4 und 113 neuer Fassung verwenden. Kodex und Leitlinien mit Rechtsstatus angeben; kein Produktzertifikat aus einem Logo ableiten.
[Leitlinienkarte zum finalen Volltext](../../references/artikel-50-leitlinien-2026.md), insbesondere Randnummern 69 bis 78, 113 bis 117, 131 bis 144 und 154. Normtext, unverbindliche Auslegung und eigene Gestaltungsempfehlung getrennt begründen.
## 5. Ausgabeformat
Ausformulierter Hinweistext für den konkreten Kanal plus kurze Tabelle: Anbieterpflicht, Betreiberpflicht, technischer Nachweis, sichtbarer Hinweis, Ausnahme, Termin und Freigabelücke. Times New Roman 11 pt bei Enddokumenten, dezimale Gliederung; andernfalls Exporthinweis. Keine Veröffentlichung ohne Freigabe.
## 6. Beispiele
Bei einem Kanzlei-Chatbot stehen Interaktionshinweis und Antwortkontrolle im Vordergrund. Bei einem synthetischen Sprecher prüfen Anbieter und veröffentlichender Betreiber unterschiedliche Pflichten. Ein satirisches Video wird nicht allein durch menschliches Gegenlesen von sämtlichen Offenlegungsanforderungen frei.