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Tabellenauszug 201 Inso

ASecurity

Für Vollstreckung aus Tabellenauszug Paragraf 201 InsO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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name: tabellenauszug-201-inso
title: Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO
description: 'Für Vollstreckung aus Tabellenauszug Paragraf 201 InsO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/zwangsvollstreckung/skills/tabellenauszug-201-inso
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: litigation
language: de
---

# Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO

## Arbeitsbereich

Gläubiger hat Insolvenzforderung die im Verfahren festgestellt wurde und will nach Insolvenzende vollstrecken. § 201 Abs. 2 InsO Tabellenauszug als Titel. Prüfraster: Voraussetzungen festgestellt nicht bestritten kein RSB-Versagungsgrund Klausel und Zustellung 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB Schranken Restschuldbefreiung § 301 InsO. Output: Vollstreckungsantrag aus Tabellenauszug. Abgrenzung zu titel-klausel-zustellung (klassischer Titel) und kommandocenter. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Startet bei

- Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO)
- Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten
- Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO)

## Rechtsgrundlagen

- § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung
- § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung
- § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung
- § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern)
- §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität

## Workflow

1. **Tabellenauszug prüfen**: Ist die Forderung mit dem Vermerk "festgestellt" eingetragen, nicht "bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden.
2. **Verfahrensstand**: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin).
3. **Restschuldbefreiung**:
 - **Nicht erteilt** (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung.
 - **Erteilt**: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; **Ausnahmen § 302 InsO** (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern).
 - **Wohlverhaltensphase**: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig.
4. **Klausel** beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung.
5. **Zustellung** an Schuldner § 750 ZPO.
6. **Pfändung** durchziehen über `pfueb-bank`, `pfueb-arbeitsentgelt` oder `mobiliar-gv-auftrag`.
7. **Verjährung** beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen).

## Schranken der Restschuldbefreiung

§ 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen:

1. Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – **Eintragung mit Vermerk "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"** ist Voraussetzung.
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.
3. Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung.
4. Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen.
5. Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.

Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich.

## Leitentscheidungen

- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Ausgabeformat

```
TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner]

InsO-Verfahren: AG [Ort] Az [IN/IK ...]
Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ
Forderung Tabelle: lfd Nr x, EUR y, "festgestellt"
Bestritten von: [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner]
Restschuldbefreiung: [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand]
§ 302-Privileg: [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...]
Verjährung: 30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ
Klausel: [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen]
Zustellung § 750: [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen]

NÄCHSTER SKILL: [pfueb-bank / pfueb-arbeitsentgelt / ...]
```

## Qualitätsgates

- Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken.
- Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko.
- Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen.
- Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich.
- Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel.

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