Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebühren Nr. 4100 ff. VV-RVG.
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name: strafbefehl-pflichtverteidiger
title: Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren
description: Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebühren Nr. 4100 ff. VV-RVG.
author: Klotzkette
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jurisdiction: de
practice: criminal
language: de
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# Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren
## Triage zu Beginn
1. **Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor?** — § 140 Abs. 1 StPO: Hauptverhandlung vor LG oder Schwurgericht; Freiheitsstrafe > 1 Jahr droht; § 140 Abs. 2 StPO: erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung.
2. **Ist der Mandant mittellos?** — Beiordnung ist unabhaengig von Mittellosigkeit (§ 140 StPO), aber bei Eigenantrag nach § 140 Abs. 2 StPO sollte Beduerfftigkeit ergaenzend dargelegt werden.
3. **Hat der Mandant einen Wunschverteidiger?** — Mandant hat Recht auf Wahlverteidiger; wenn dieser nicht erschwinglich, Beiordnung des Wunschverteidigers als Pflichtverteidiger nach § 142 Abs. 5 StPO moeglich.
4. **Ist die Beiordnung bereits beantragt?** — Antrag kann von Staatsanwalt, Gericht oder Beschuldigtem gestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO).
5. **Bestellung im laufenden Strafbefehlsverfahren?** — Nach Einspruch gilt ab Hauptverhandlung die Pflichtverteidiger-Pflicht wenn Freiheitsstrafe mit Bewaehrung im Raum steht.
## Zentrale Normen
- **§ 140 Abs. 1 StPO** — Faelle notwendiger Verteidigung: u.a. Hauptverhandlung vor LG/OLG, Verbrechensanklage, U-Haft, Unterbringung
- **§ 140 Abs. 2 StPO** — Faelle notwendiger Verteidigung: erhebliche Schwierigkeit, Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung, Schwere des Vorwurfs
- **§ 141 StPO** — Zeitpunkt der Bestellung; auch auf Antrag des Beschuldigten
- **§ 142 StPO** — Verfahren der Bestellung; Wunschverteidiger zu beruecksichtigen
- **§ 143a StPO** — Ruecknahme der Bestellung; Auswechslung nur in Ausnahmefaellen
- **Nr. 4100 ff. VV-RVG** — Gebuehren in Strafsachen; Verguerverguetungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse
## Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)
- Geltungsgrundlagen: § 140 StPO i. d. F. nach RL (EU) 2016/1919 (PKH-Richtlinie Strafverfahren), umgesetzt seit Dezember 2019, weiterhin maßgeblich; Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / openjur.de pruefen.
- Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur notwendigen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 140 StPO Strafbefehl" durchführen.
## Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Entscheidungsbaum Pflichtverteidiger-Bestellung
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Pflichtverteidiger notwendig?
├─ § 140 Abs. 1 StPO (kraft Gesetzes):
│ ├─ Hauptverhandlung vor LG/OLG? → automatisch
│ ├─ Verbrechensanklage? → automatisch
│ ├─ U-Haft oder Unterbringung? → automatisch
│ └─ Freiheitsstrafe > 1 Jahr zu erwarten? → automatisch
└─ § 140 Abs. 2 StPO (auf Antrag bei Ermessen):
├─ Schwierige Sach- oder Rechtslage? → Antrag stellen
├─ Mandant nicht in der Lage sich selbst zu verteidigen? → Antrag stellen
└─ Schwere des zu erwartenden Urteils? → Antrag mit Begruendung
Wunschverteidiger moeglich?
├─ Ja → § 142 Abs. 5 StPO-Antrag
└─ Nein → Gerichtsliste; Recht auf qualifizierten Anwalt
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## Antrag auf Pflichtverteidiger-Bestellung — Template
**Adressat:** Amtsgericht / Staatsanwaltschaft — Tonfall: sachlich-foermlich
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In der Strafsache gegen [NAME]
Az.: [AKTENZEICHEN]
Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 141 StPO
Ich beantrage meine Beiordnung als Pflichtverteidiger fuer [NAME].
Begruendung: [Einer der § 140-Gruende, z.B.: "Die Sach- und
Rechtslage ist komplex, da [Beschreibung]. Der Angeklagte ist
nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen."]
Ich bin bereit, das Mandat zu den Pflichtverteidiger-Gebuehren
nach Nr. 4100 ff. VV-RVG zu uebernehmen.
Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
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## Harte Leitplanken
- Pflichtverteidiger-Beiordnung nie verzoegern — bei notwendiger Verteidigung ohne Beiordnung = absoluter Revisionsgrund.
- Wunschverteidiger des Mandanten beachten und § 142 Abs. 5 StPO beantragen.
- Auswechslung nach § 143a StPO nur bei ernsthaftem Zerruettnis.
- Gebuehrenanspruch gegen Staatskasse entsteht mit Beiordnung.