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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-statthaftigkeit-47-vwgo)
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name: statthaftigkeit-47-vwgo
title: Statthaftigkeit § 47 VwGO
description: 'Mandant fragt ob Normenkontrollantrag gegen eine bestimmte Planung zulässig ist. § 47 Abs. 1 VwGO Statthaftigkeit Normenkontrolle. Prüfraster: Antragsgegenstand Bebauungsplan § 10 BauGB vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB § 13a-B-Plan örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO FNP grundsaetzlich nicht statthaft (Ausnahme Konzentrationsflaeche § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) Inkrafttreten Norm. Output: Statthaftigkeits-Entscheidung. Abgrenzung zu antragsbefugnis-eigentuemer-nachbar (Befugnis) und jahresfrist-47-abs-2-vwgo (Frist).'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/normenkontrolle-bauleitplanung/skills/statthaftigkeit-47-vwgo
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: litigation
language: de
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# Statthaftigkeit § 47 VwGO
## Zweck
Klärung, ob die angegriffene Vorschrift überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Statthaftigkeit ist die erste der vier Zulässigkeits-Säulen und wird vor Antragsbefugnis, Frist und Rechtsschutzbedürfnis geprüft.
## Schritt 1 — Grundtatbestand § 47 Abs. 1 VwGO
### Wortlaut sinngemäß
- Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- **Nr. 1**: von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund § 246 Abs. 2 BauGB
- **Nr. 2**: von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt
### Bayerische Landesregelung
- Art. 5 BayAGVwGO erweitert die Statthaftigkeit auf andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften
- Damit auch örtliche Bauvorschriften, kommunale Satzungen, Verordnungen erfasst
## Schritt 2 — Bebauungsplan als Satzung
### Klassischer qualifizierter B-Plan
- Erlassen als Satzung der Gemeinde § 10 Abs. 1 BauGB
- Mindestfestsetzungen Art Maß Bauweise überbaubare Grundstücksfläche § 30 Abs. 1 BauGB
- Statthaftigkeit unproblematisch
### Einfacher B-Plan
- Festsetzungen unterhalb des qualifizierten Maßes
- § 30 Abs. 3 BauGB
- Trotzdem Satzung und statthaft
### Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB
- Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan
- Wird als Satzung beschlossen § 10 BauGB
- Statthaft
### B-Plan der Innenentwicklung § 13a BauGB
- Beschleunigtes Verfahren
- Verzicht auf Umweltprüfung im Einzelfall möglich
- Trotzdem Satzung und statthaft
- Häufiger Angriffspunkt: zu Unrecht beschleunigtes Verfahren gewählt
### Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB
- Bei Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge nicht berühren
- Auch hier Satzung — Statthaftigkeit gegeben
## Schritt 3 — Örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO
### Statthaftigkeitsgrundlage
- Art. 81 BayBO ermächtigt zu örtlichen Bauvorschriften als Satzung
- Insbesondere Stellplatzsatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO
- Gestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO
- Werbeanlagensatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
- Satzungsform — Statthaftigkeit unproblematisch nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO
### Kombination mit B-Plan
- Häufig erlässt Gemeinde mit dem B-Plan zugleich örtliche Bauvorschriften in derselben Satzung
- Beide separat angreifbar — getrennte Anträge sinnvoll wenn Mängel unterschiedlich
- Im Praxisfall ein einheitlicher Antrag mit getrennten Begründungsabschnitten
## Schritt 4 — Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht statthaft
### Regelfall
- FNP ist Selbstbindung der Gemeinde, kein Rechtsetzungsakt mit Außenwirkung
- Bürger kann sich nicht unmittelbar darauf berufen
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (st. Rspr.)
- Normenkontrolle gegen FNP regelmäßig unstatthaft
### Ausnahme Außenwirkung
- FNP-Darstellungen mit gesteigerter Außenwirkung sind statthaft
- Konzentrationsflächen für Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (Wendepunkt)
- Hier ist Normenkontrolle gegen FNP statthaft
### Inzident-Kontrolle
- Wenn FNP nicht direkt angegriffen werden kann, gelegentlich Inzident-Kontrolle im Rahmen B-Plan-Normenkontrolle möglich (Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB)
## Schritt 5 — Inkrafttreten der Norm
### Voraussetzung Bekanntmachung
- B-Plan tritt mit Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB
- Ohne Inkrafttreten kein Normenkontrollgegenstand — Antrag wäre verfrüht
- Aufstellungsbeschluss alleine reicht nicht
### Nachträgliche Außerkraftsetzung
- Wird der Plan aufgehoben oder ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig (Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglich)
## Schritt 6 — Abgrenzungen
### Gegen Baugenehmigung
- Wenn nur die konkrete Genehmigung stört — Anfechtungsklage gegen die Genehmigung
- Inzident-Kontrolle des B-Plans im Anfechtungsprozess möglich
- Parallel-Strategie: Normenkontrolle plus Anfechtung
### Gegen Vorhabenbezogenen Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB
- Vertrag selbst nicht direkter Antragsgegenstand
- Aber als Indiz für Vorfestlegung Stadt relevant für materielle Begründung
### Gegen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB
- Vertrag selbst nicht Antragsgegenstand
- Inhalt im Rahmen Abwägungsprüfung relevant
## Schritt 7 — Antrags-Bezeichnung im Schriftsatz
### Präzise Antrags-Fassung
- "Der Bebauungsplan Nr. X der Stadt Y mit dem Namen Z, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt."
- Bei Teilangriff: "Der Bebauungsplan Nr. X wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y für unwirksam erklärt."
- Teilangriff nur wenn restlicher Plan ohne den angegriffenen Teil sinnvoll bleibt (BVerwG-Linie zur Teilbarkeit)
## Schritt 8 — Häufige Statthaftigkeits-Fallen
- Mandant will FNP angreifen — Aufklärung erforderlich
- Plan ist noch nicht in Kraft — Beschluss abwarten oder Eilantrag prüfen
- Plan ist bereits aufgehoben — Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen
- Angegriffen wird städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag — Hinweis Mandant
- Plan eines anderen Bundeslandes — andere Landesregelung prüfen
## Quellen
- VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6
- BauGB §§ 8 10 11 12 13 13a 30 35 246
- BayAGVwGO Art. 5
- BayBO Art. 81
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (FNP Windenergie Konzentration)
- BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 (Präklusion)
- BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar)
## Ergänzende Rechtsprechung (Stand 05/2026, verifiziert bverwg.de)
- **BVerwG 14.10.2020, 4 CN 4.19**: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren — § 47 Abs. 2 VwGO setzt Geltendmachung einer moeglichen Rechtsverletzung voraus; abwaegungsfehlerhafte Plaene begruenden Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller einen abwaegungserheblichen Belang geltend macht. Quelle: bverwg.de.
- **BVerwG 04.05.2022, 4 CN 2.21**: Konzentrationszonen-Bauleitplanung (Wind/Solar) — Anforderungen an Statthaftigkeit und Antragsbefugnis von Nachbarn ausserhalb der Konzentrationszone. Quelle: bverwg.de.
- **BVerwG 11.04.2024, 4 BN 50.23**: Klimaschutz als Abwaegungs- und ggf. Antragsbefugnis-relevanter Belang. Quelle: bverwg.de.
Konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe per bverwg.de verifizieren.
## Quellenregel
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