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Stand Der Technik Recherche

ASecurity

Für stand-der-technik-recherche: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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name: stand-der-technik-recherche
title: 'Stand der technik recherche'
description: 'Für stand-der-technik-recherche: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/patentrecherche/skills/stand-der-technik-recherche
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: ip
language: de
---

# stand-der-technik-recherche

## Arbeitsbereich

Recherche Stand der Technik vor eigener Patentanmeldung. Identifiziert anhand des Erfindungsmaterials und der ermittelten CPC-IPC-Klassen die wichtigsten Veröffentlichungen die der Anmeldetag-Reife der Mandantenerfindung im Wege stehen koennten. Patent- und Nichtpatentliteratur (NPL) Aufsaetze Konferenzproceedings Dissertationen Datenblaetter Produktinformationen. Berücksichtigt § 3 Abs. 1 PatG Art. 54 Abs. 2 EPUe (Stand der Technik weltweit jede Sprache) und § 3 Abs. 2 PatG Art. 54 Abs. 3 EPUe (aeltere Anmeldungen nur Neuheitsschaedlich). Liefert Trefferdossiers mit Pinpoint auf Anspruch oder Absatz Bewertung als A X Y P E im Stil der EPA-Recherchezeichen. Disclaimer Vorrecherche keine amtliche Recherche. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Lies zuerst Erfindungsbeschreibung, Zeichnungen, bekannte Veröffentlichungen und den Rechercheauftrag. Übernimm den bereits festgelegten Untersuchungsgegenstand und Zeitrang; frage nur nach entscheidenden offenen Angaben.
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: EPÜ R. 36 Teilanmeldung, PatG § 41 Priorität 12 Monate, USPTO Provisional 12 Monate, EPO Recherchebericht typ. 6 Monate.
- Tragende Normen verifizieren: PatG §§ 1, 3, 4, 9, 10, 139, EPÜ Art. 54, 56, 64, 69, 87 ff., Straßburger IPC-Abkommen, PCT, Espacenet-Datenbankzugriff, DEPATISnet-Bedingungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Patentanmelder, Patentanwalt, DPMA-Prüfer, EPO-Examiner, USPTO, WIPO, Wettbewerber.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Recherchebericht, FTO-Gutachten, Patentlandschaftsanalyse, Espacenet/DEPATISnet/Patentscope/PatFT-Ausdruck, IPC-Klassifikationsbaum — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Rechtsrahmen

- **§ 3 Abs. 1 PatG / Art. 54 Abs. 2 EPÜ.** Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist — schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise. **Weltweit. In jeder Sprache.**
- **§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ.** Ältere nationale / EP-Anmeldungen mit früherem Anmelde-/Prioritätstag, aber später veröffentlicht, gelten **nur für die Neuheit** als Stand der Technik, **nicht für die erfinderische Tätigkeit**. Wichtig bei der Bewertung.
- **§ 3 Abs. 5 PatG / Art. 55 EPÜ.** Sechs-Monats-Frist für unschädliche Offenbarungen wegen offensichtlichen Missbrauchs (§ 3 Abs. 5 PatG) oder anlässlich amtlich anerkannter Ausstellungen — eng auszulegen.

## Material

1. **Aus `agentische-datenbank-recherche`** — die strukturierte Treffertabelle aus Patentdatenbanken.
2. **NPL-Recherche** ergänzend:
 - **Google Scholar** (`https://scholar.google.com`) — Aufsätze, Dissertationen, Konferenz-Proceedings.
 - **Crossref / Lens.org** (`https://www.lens.org`) — DOI-basierte Recherche; Lens kombiniert Patente und NPL.
 - **arXiv** (`https://arxiv.org`) — bei Informatik, Mathematik, Physik wichtig.
 - **PubMed** (`https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov`) — Life Sciences / Biotech.
 - **IEEE Xplore**, **ACM Digital Library**, **SpringerLink**, **ScienceDirect** — wenn die Kanzlei Zugänge hat.
3. **Öffentliche Vorbenutzungen** — Produkt-Datenblätter, Konferenzvorträge, Messeauftritte, frühere Patente derselben Mandantin (Selbstbeschwerde). **Internet Archive Wayback Machine** (`https://web.archive.org`) ist hilfreich, um Vorveröffentlichungstage zu sichern.

## Ablauf

### Schritt 1: Anmeldetag der Mandantin festlegen

Wenn die Anmeldung noch nicht eingereicht ist: voraussichtlicher Anmeldetag (heute oder geplant). **Alles, was vor diesem Tag veröffentlicht ist, ist relevant.** Maßgeblich ist die Veröffentlichung — das Datum der Veröffentlichung, nicht das Datum der Anmeldung der entgegenstehenden Veröffentlichung.

Achtung: § 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ — auch ältere, noch nicht veröffentlichte Anmeldungen können einschlägig sein, **nur für die Neuheit**.

### Schritt 2: Recherchezeichen vergeben

EPA-übliche Recherchezeichen, hier zur internen Sortierung übernommen:

- **X** — besonders relevant, **alleine** neuheitsschädlich (wenn alle Merkmale des Hauptanspruchs vorweggenommen sind)
- **Y** — besonders relevant, **in Kombination mit anderen** für erfinderische Tätigkeit schädlich
- **A** — allgemeiner Stand der Technik, Hintergrund
- **P** — Zwischenliteratur, **veröffentlicht zwischen Prioritätsdatum und Anmeldetag** der Mandantin — nur dann relevant, wenn Priorität nicht wirksam ist
- **E** — ältere Anmeldung mit **früherem** Prioritätstag, später veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ)
- **L** — wird in Rechercheberichten zitiert, wenn sie die Glaubhaftigkeit des Patents in Frage stellt (selten)
- **T** — theoretische Grundlage / Stand der Technik nach Anmeldetag, wird nur zitiert, wenn die Erfindung damit begründet wird

### Schritt 3: Pinpoint pro Treffer

Pro Treffer eine kurze Dossierseite:

```
Treffer: EP 3 456 789 A1
 Anmelder: Siemens AG
 Anmeldetag: 15.03.2019 Prio: 14.03.2018
 Klassifikation: CPC H02J 3/14
 Recherchezeichen: X
 Relevanter Pinpoint:
 Anspruch 1, Merkmale a)-d) decken sich mit Anspruch 1 der Mandantenerfindung;
 Absatz [0023]-[0027] (Bezugszeichen 12, 14) beschreibt baugleiches Verfahren.
 Bewertung: Hauptanspruch der Mandantenerfindung ist gegen diesen Treffer nicht neuheitsfähig.
 Empfehlung: Anspruchsformulierung anpassen oder Erfindung in Richtung verbleibender Merkmale eingrenzen.
 Link: https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/.../publication/EP3456789A1
```

### Schritt 4: NPL-Treffer parallel dokumentieren

Aufsätze / Datenblätter / Wayback-Snapshot werden im gleichen Schema dokumentiert, mit DOI, Veröffentlichungsdatum, Pinpoint (Seite / Abschnitt).

### Schritt 5: Synthese

- **Anzahl X-Treffer** (= Erfindung nicht neu im Sinne des § 3 PatG)
- **Anzahl Y-Treffer** (= Erfindung nicht erfinderisch im Sinne des § 4 PatG)
- **Anzahl A-Treffer** (= reine Hintergrund-Dokumente)
- **Anzahl P/E-Treffer** (= Prioritäts-/Art. 54(3)-Treffer, gesondert behandeln)
- **Anzahl NPL-Treffer**

Empfehlung an die Patentanwältin:

- Erfindung in der jetzigen Formulierung anmeldungsfähig
- Anmeldung mit eingegrenztem Anspruch sinnvoll (Vorschlag: …)
- Anmeldung nicht sinnvoll, Erfindung wahrscheinlich nicht patentfähig
- Anmeldung in anderem Schutzbereich (Gebrauchsmuster nach GebrMG, das mit anderem Stand der Technik arbeitet) eventuell sinnvoll

## Hinweise

- **Volltextsuche in allen Sprachen** ist nicht möglich. Klar kommunizieren.
- **Geheime ältere Anmeldungen** (Art. 54(3) EPÜ-Anmeldungen, die noch nicht publiziert sind) sind beim Recherche-Tag **nicht** erfassbar. Erst nach Ablauf der 18-Monats-Geheimhaltungsfrist.
- **Selbst-Beschwerde:** Frühere Anmeldungen der Mandantin selbst können neuheitsschädlich sein — § 3 PatG kennt keine "eigene" Ausnahme. **Mandant ausdrücklich fragen**, ob es frühere Anmeldungen oder Veröffentlichungen gibt.
- **Vorträge / Messen** der Mandantin in den letzten 18 Monaten erfragen — nicht selten erfolgt dort eine offenkundige Vorbenutzung.

## Disclaimer

> **Hinweis zur Recherche.** Diese Stand-der-Technik-Recherche ist eine KI-gestützte Vorrecherche und keine amtliche Recherche. Geheime ältere Anmeldungen (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ) sind erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist erfassbar. Nicht-deutsche, nicht-englische und nicht-französische Volltexte werden nicht vollständig durchsucht. Die Bewertung als X/Y/A/P/E ist eine vorläufige Einschätzung — die amtliche Recherche durch DPMA oder EPA kann zu anderen Ergebnissen kommen.

## Fehlende Angaben klären und den Bericht fertigstellen

Ist die technische Lehre nicht eindeutig, frage nach dem betroffenen Bauteil, seiner Verbindung oder einer Zeichnung. Fehlt der Beleg zum Zeitrang, fordere die betreffende Anmeldung oder Prioritätsunterlage an; behandle die zeitliche Einordnung bis dahin als vorläufig. Bereits erklärte Merkmale und beantwortete Fragen nicht erneut aufnehmen.

Prüfe anhand der Akte, ob eigene Messevorträge, Dissertationen oder Produktkataloge bekannt sind. Nur soweit entscheidende Angaben fehlen, frage nach Inhalt, Datum und Zugänglichkeit dieser Veröffentlichung. Die gesonderte Behandlung älterer, später veröffentlichter Anmeldungen bleibt erforderlich.

Überarbeite nach der Antwort die betroffenen Suchbegriffe, Merkmalszuordnungen und zeitlichen Bewertungen. Eine neu erkennbare entscheidende Lücke darf eine weitere gezielte Frage auslösen; führe anschließend den bestellten Recherchebericht zu Ende. Bis dahin liefere die belastbaren Teilbefunde mit der konkret noch offenen Bewertung, nicht bloß eine neue Fragenliste.

Der Bericht erläutert die Befunde in vollständigen Sätzen; Trefferzahlen und Recherchezeichen ersetzen keine begründete Prüfung. Eine Anmeldung oder Kontaktaufnahme mit Dritten wird dadurch nicht beauftragt. Nutze den gewünschten Dateinamen und, soweit technisch möglich, Times New Roman 11 pt mit dezimaler Gliederung.

## Aktuelle Rechtsprechung

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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