Für Selbstanzeige — Paragraf 371 AO Wirksamkeit Sperrgründe und Strafmilderung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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name: selbstanzeige-371-ao
title: Selbstanzeige — § 371 AO Wirksamkeit Sperrgruende und Strafmilderung
description: 'Für Selbstanzeige — Paragraf 371 AO Wirksamkeit Sperrgründe und Strafmilderung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
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# Selbstanzeige — § 371 AO Wirksamkeit Sperrgruende und Strafmilderung
## Fachlicher Anker
- **Normen:** § 371 Abs. 1 bis 3 AO, § 398a AO und § 153 AO.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Sind zu jeder betroffenen Steuerart sämtliche unverjährten Steuerstraftaten, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, vollständig erfasst (§ 371 Abs. 1 AO)? Die Vollständigkeit je Steuerart prüfen; zehn Jahre sind keine allgemeine Obergrenze.
2. Liegt ein Sperrgrund § 371 Abs. 2 AO vor (Prüfungsanordnung Einleitung Erscheinen des Prüfers Tatentdeckung)?
3. Kann der Hinterziehungsbetrag innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO)?
4. Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25 000 Euro je Tat — § 398a AO Zuschlag 10 bis 20 Prozent zu beachten?
5. Welche Beratungsalternative bestuende (§ 153 AO Berichtigung wenn Tatbestand des § 370 fehlt)?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
## Rechtsgrundlagen
- **§ 371 AO** — Selbstanzeige.
- **§ 398a AO** — Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag.
- **§ 153 AO** — Berichtigungspflicht.
- **§ 235 AO** — Hinterziehungszinsen.
- **§ 169 Abs. 2 S. 2 AO** — verlaengerte Festsetzungsverjaehrung.
## Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
## Zentrale Normen
§ 153 AO · § 169 Abs. 2 S. 2 AO · § 235 AO · § 371 AO · § 398a AO · § 376 AO · § 393 AO
## Praxisformulierung / Antragsmuster
```
An das Finanzamt [ORT]
- Steuernummer [NR] -
Selbstanzeige gemaess § 371 AO
Namens und in Vollmacht meines Mandanten [NAME], [ADRESSE], erstatte ich hiermit
Selbstanzeige und Berichtigung gemaess § 371 AO bzw. § 153 AO für folgende Steuerarten und Zeitraeume:
Einkommensteuer 20XX bis 20YY
Umsatzsteuer 20XX bis 20YY
Gewerbesteuer 20XX bis 20YY
Berichtigte Besteuerungsgrundlagen (Aufstellung anliegend):
Jahr XX: zusaetzliche Einkuenfte aus [Quelle]: [BETRAG]
Jahr YY: [...]
Der Mandant ist bereit den Nachforderungsbetrag und die Zinsen § 235 AO
innerhalb der nach § 371 Abs. 3 AO gesetzten Frist zu entrichten.
Ein Zuschlag nach § 398a AO wuerde - sofern einschlaegig - ebenfalls geleistet.
Es wird gebeten von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen.
[ORT, DATUM] [UNTERSCHRIFT RA/StB]
```
## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung.
- Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen.
- Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.
> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.