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Sachlicher Ausschluss Schwerwiegender Vorfall

ASecurity

Für Sachliche Ausschlüsse — Art. 2 Abs. 3 bis 12 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: europäischem Technikregulierungsrecht. Route: sachlicher-ausschluss-schwerwiegender-vorfall.

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name: sachlicher-ausschluss-schwerwiegender-vorfall
title: Sachliche Ausschlüsse — Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO
description: 'Für Sachliche Ausschlüsse — Art. 2 Abs. 3 bis 12 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: europäischem Technikregulierungsrecht. Route: sachlicher-ausschluss-schwerwiegender-vorfall.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/sachlicher-ausschluss-schwerwiegender-vorfall
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: regulatory
language: de
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# Sachliche Ausschlüsse — Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO

## Arbeitsbereich

Unternehmen fragt: Faellt unser KI-System möglicherweise völlig aus dem Anwendungsbereich der KI-VO heraus? Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO sachliche Ausnahmen. Prüfraster: Militaer und nationale Sicherheit Art. 2 Abs. 3 wissenschaftliche Forschung Art. 2 Abs. 6 Open-Source-Ausnahmen Art. 2 Abs. 12 persönliche nicht berufliche Nutzung Art. 2 Abs. 10. Enge Auslegung Fallstricke kommerzielle Nutzung schließt Ausnahme meist aus. Output: Ausnahme-Entscheidungsbaum mit Voraussetzungen. Abgrenzung zu rückausnahme-art-6-abs-3 (nur Hochrisiko-Ausnahme) und territorialer-anwendungsbereich-art-2 (räumlicher Bereich). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung 2026/1744: bisherige Verbote seit 02.02.2025, neue Verbote ab 02.12.2026; GPAI und Transparenz nach eigener Regel. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 außer Artikel 6 Absatz 5 für Anhang III ab 02.12.2027, Anhang I ab 02.08.2028; Artikel 111 und 113 sowie einschlägige Zuständigkeit prüfen.
- Tragende Normen verifizieren: KI-VO (EU 2024/1689) Art. 3, 5 (Verbote), 6 (Hochrisiko), 8-15 (Anforderungen), 16, 26 (Pflichten Anbieter/Betreiber), 50 (Transparenz), 51-55 (GPAI), 73, 99 (Sanktionen) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Marktüberwachungsbehörde (BNetzA/BMDV), benannte Stelle, EU-AI-Office, AI Board.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung Art. 47, technische Dokumentation Anhang IV, Risikomanagement-System Art. 9, Datengovernance Art. 10, FRIA (Fundamental Rights Impact Assessment) Art. 27, EU-Datenbank-Registrierung Art. 49 — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Ausnahme 1 — Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Art. 2 Abs. 3 KI-VO)

Die KI-VO gilt nicht für KI-Systeme, die ausschließlich für militärische Zwecke oder für Zwecke der nationalen Sicherheit entwickelt oder eingesetzt werden.

**Prüffragen:**
- Ist der Einsatzzweck ausschließlich militärisch oder national sicherheitsbezogen?
- Handelt es sich um eine staatliche Sicherheitsbehörde oder Streitkräfte?

**Enge Auslegung:** Die Ausnahme gilt nur für den jeweiligen spezifischen Einsatzzweck. Ein System, das sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt wird (Dual-Use), fällt für den zivilen Teil unter die KI-VO.

## Ausnahme 2 — Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen (Art. 2 Abs. 4 KI-VO)

KI-Systeme, die von Drittstaatsbehörden oder internationalen Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen eingesetzt werden, können vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.

**Hinweis:** Diese Ausnahme ist eng und setzt konkrete Abkommen voraus. Im Zweifel gilt die KI-VO.

## Ausnahme 3 — Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (Art. 2 Abs. 6 KI-VO)

KI-Systeme, die ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und eingesetzt werden, unterliegen bis zu ihrer Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme nicht der KI-VO.

**Prüffragen:**
- Wird das System ausschließlich intern zu Forschungszwecken eingesetzt?
- Findet kein Inverkehrbringen oder keine Inbetriebnahme statt?
- Werden betroffene Personen nicht durch das System in relevantem Ausmaß beeinträchtigt?

**Fallstrick:** Sobald das System aus der Forschungsphase herausgeht und real eingesetzt wird, gilt die KI-VO. Pilotprojekte mit echten Nutzern oder Betroffenen fallen in der Regel bereits unter die KI-VO.

## Ausnahme 4 — Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Art. 2 Abs. 10 KI-VO)

Die KI-VO gilt nicht für natürliche Personen, die KI-Systeme für rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten nutzen.

**Prüffragen:**
- Nutzt der Nutzer das System als Privatperson, nicht im Rahmen einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit?
- Sind keine anderen Personen durch die Nutzung betroffen, die nicht eingewilligt haben?

**Fallstrick:** Sobald die Nutzung beruflich oder im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt, gilt diese Ausnahme nicht. Freiberufler und Selbstständige fallen nicht unter die Ausnahme, wenn sie das System für ihre berufliche Tätigkeit nutzen.

## Ausnahme 5 — Open-Source-KI-Systeme (Art. 2 Abs. 12 KI-VO)

Für KI-Systeme, deren Parameter einschließlich der Modellgewichte, der Architektur und der Modellnutzung unter einer Open-Source-Lizenz öffentlich zugänglich gemacht werden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen reduzierte Anforderungen.

**Voraussetzungen:**
- Parameter einschließlich Gewichte müssen öffentlich zugänglich sein.
- Nicht anwendbar auf KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI einzustufen sind oder verbotene Praktiken darstellen.
- GPAI-Modelle mit systemischem Risiko (über 10e25 FLOP) sind von der Open-Source-Ausnahme ausgeschlossen (Art. 52 Abs. 1 KI-VO).

**Hinweis:** Die Open-Source-Ausnahme befreit nicht vollständig von allen Pflichten. Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO können trotzdem gelten.

## Weitere Ausnahmen im Überblick

- **Art. 2 Abs. 5:** KI-Systeme für Zwecke der Strafverfolgung in Drittstaaten, sofern keine EU-Bürger betroffen sind
- **Art. 2 Abs. 7 und 8:** Bestimmte Behörden im Rahmen von EU-Verordnungen

## Ergebnis und Routing

- **Ausnahme eindeutig gegeben:** KI-VO nicht anwendbar; endet. Hinweis auf möglicherweise anwendbares anderes Recht.
- **Ausnahme fraglich (z.B. Dual-Use, Forschung mit echten Nutzern):** Weiter mit Vorbehalt; Hinweis auf Klärungsbedarf; ggf. `mandatsabbruch-empfehlung-komplexe-faelle`
- **Keine Ausnahme:** Weiter zu `persönlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3`

---

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689: bisherige Verbote seit 02.02.2025; neue Buchstaben ba und bb sowie Absätze 1a und 1b ab 02.12.2026
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

## Triage zu Beginn
1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

## Output-Template — Prüfergebnis
**Adressat:** Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
```
PRUEFERGEBNIS — SACHLICHER AUSSCHLUSS ART 2 ABS 3 BIS 12
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 2 Abs. 3 Rn. 8]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
```

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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