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Rechtsmittelbelehrung Zivil

ASecurity

Workflow-Skill zu rechtsmittelbelehrung zivil. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.

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ai-agentsgit

Security analysis

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Scanned June 8, 2026

npx -y skills add ThomasMoreAI/legal-skills-open --skill rechtsmittelbelehrung-zivil --agent claude-code

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name: rechtsmittelbelehrung-zivil
title: Rechtsmittelbelehrung Zivil
description: Workflow-Skill zu rechtsmittelbelehrung zivil. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/urteilsbauer-relationsmacher/skills/rechtsmittelbelehrung-zivil
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: litigation
language: de
---

# Rechtsmittelbelehrung Zivil

Paragraf 232 ZPO verlangt eine Rechtsmittelbelehrung bei jeder Entscheidung, gegen die ein selbständiges Rechtsmittel statthaft ist.


## Triage zu Beginn

1. Handelt es sich um ein Endurteil (→ Berufung § 511 ZPO) oder einen Beschluss (→ sofortige Beschwerde § 567 ZPO)?
2. Ist die Beschwer der Berufungsklägerin über 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)?
3. Hat das Gericht die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 4 ZPO)?
4. Welches Berufungsgericht ist zuständig — LG (bei AG-Urteilen) oder OLG (bei LG-Urteilen)?

## Aktuelle Rechtsprechung

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Zentrale Normen

- § 232 ZPO — Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung
- § 511 ZPO — Berufung (statthaft gegen Endurteile über 600 EUR Beschwer oder bei Zulassung)
- § 517 ZPO — Berufungsfrist (1 Monat nach Zustellung)
- § 520 ZPO — Berufungsbegründungsfrist (2 Monate nach Zustellung)
- § 567 ZPO — sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse (Frist 2 Wochen)
- § 78 ZPO — Anwaltszwang vor LG und OLG

## Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Schritt-für-Schritt-Workflow

1. **Entscheidungsart bestimmen:** Urteil (→ Berufung) oder Beschluss (→ sofortige Beschwerde)?
2. **Statthaftigkeit prüfen:** Beschwer > 600 EUR oder Berufungszulassung?
3. **Berufungsgericht bestimmen:** AG-Urteil → LG; LG-Urteil → OLG.
4. **Fristen einsetzen:** 1 Monat Einlegung, 2 Monate Begründung — jeweils ab Zustellung.
5. **Standardformel einfügen** (s. unten).

## Output-Template

**Adressat:** Urteil/Beschluss → Rechtsmittelbelehrung — Tonfall: formal-amtlich

```
## Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft.

Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils beim
[Landgericht / Oberlandesgericht] [ORT], [ANSCHRIFT], schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle einzulegen und binnen einer weiteren Frist von einem Monat nach Zustellung
zu begründen.

Vor dem Berufungsgericht besteht Anwaltszwang.

[Falls keine Berufung statthaft (Beschwer unter 600 EUR, keine Zulassung):]
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
```

## Berufung

Statthaft gegen Endurteile (Paragraf 511 Abs. 1 ZPO). Voraussetzungen:
- Beschwer der Berufungsklägerin / des Berufungsklägers über 600 EUR (Paragraf 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ODER
- Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht (Paragraf 511 Abs. 4 ZPO)

Form und Frist:
- Einlegung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils
- Begründung binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
- Vor dem Berufungsgericht (LG bei AG-Urteilen, OLG bei LG-Urteilen) Anwaltszwang

## Sofortige Beschwerde

Statthaft gegen Beschlüsse (Paragraf 567 ZPO). Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Vorschrift.

Form und Frist:
- Einlegung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
- Bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder beim Beschwerdegericht

## Standardformulierung

"Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landgericht Hamburg (Sievekingplatz Nummer 1 in 20355 Hamburg) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung schriftlich zu begründen. Vor dem Berufungsgericht besteht Anwaltszwang."


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<!-- AUDIT 27.05.2026 -->
## Audit-Hinweis (27.05.2026)

Dieser Skill wurde im Rahmen von Bundle 046 auf halluzinierte Rechtsprechungsnachweise geprüft und korrigiert.

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