Rahmenvereinbarung Abrufe Mini Wettbewerb Klotzkette
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Rahmenvereinbarung und Abrufe der Vergabestelle steuern: prüft Beteiligte, Schätz- und Höchstmenge, Laufzeit, Einzelabruf oder Mini-Wettbewerb, objektive Abrufregeln, Restvolumen und Verbot wesentlicher Änderungen.
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name: rahmenvereinbarung-abrufe-mini-wettbewerb-klotzkette
title: Rahmenvereinbarung, Abruf und Mini-Wettbewerb steuern
description: 'Rahmenvereinbarung und Abrufe der Vergabestelle steuern: prüft Beteiligte, Schätz- und Höchstmenge, Laufzeit, Einzelabruf oder Mini-Wettbewerb, objektive Abrufregeln, Restvolumen und Verbot wesentlicher Änderungen.'
author: Klotzkette
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license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Rahmenvereinbarung, Abruf und Mini-Wettbewerb steuern
<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->
## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
## Grundakte der Rahmenvereinbarung
Erfassen: berechtigte Auftraggeber, Vertragsparteien, Lose, Gegenstände, Schätzvolumen, veröffentlichte Höchstmenge oder Höchstwert, Laufzeit, Verlängerung, Abrufmechanik, Zuschlagskriterien und bisherige Abrufe. Ohne aktuelle Restmengenrechnung keinen neuen Abruf freigeben.
## § 21 VgV prüfen
1. Das Volumen ist nach § 21 Abs. 1 VgV so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; missbräuchliche oder wettbewerbsverfälschende Anwendung ist unzulässig. EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C-23/20, *Simonsen & Weel*, als Anker für Höchstmenge oder Höchstwert und Erschöpfung verwenden.
2. Einzelaufträge dürfen nach § 21 Abs. 2 VgV nur zwischen den ursprünglich benannten Auftraggebern und den Unternehmen ergehen, die bei Abschluss des Abrufs Vertragspartei sind. Bedingungen nicht wesentlich ändern.
3. Bei einem Unternehmen gilt § 21 Abs. 3 VgV; eine Vervollständigung darf die Rahmenbedingungen nicht neu verhandeln.
4. Bei mehreren Unternehmen Abrufweg nach § 21 Abs. 4 VgV bestimmen: objektiver Direktabruf, vorab geregelte Kombination oder erneutes Vergabeverfahren. Kein freies Wahlrecht im Einzelfall.
5. Mini-Wettbewerbe nach § 21 Abs. 5 VgV: alle leistungsfähigen Rahmenpartner in Textform konsultieren, ausreichende Frist setzen, Angebote bis Fristablauf geschlossen halten und nach den vorab genannten Kriterien werten.
6. Höchstens vier Jahre Laufzeit nach § 21 Abs. 6 VgV; einen objektbezogenen Sonderfall konkret dokumentieren.
## Abruffreigabe
| Prüffeld | Rahmenvorgabe | Abruf | Restwert/-menge | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
Abruf stoppen, wenn Beteiligter, Gegenstand, Menge, Laufzeit, Preisrevision oder Wertung außerhalb der Rahmenbedingungen liegt. Dann § 132 GWB oder eine neue Vergabe prüfen, nicht den Mini-Wettbewerb zur Vertragsänderung benutzen.
## Pflichtoutput
1. Rahmenstammblatt und laufendes Abrufregister.
2. Restmengen- und Restwertnachweis vor jedem Abruf.
3. Abrufweiche mit Begründung für Direktabruf oder Mini-Wettbewerb.
4. Versandfertige Aufforderung samt Frist, Kriterien und Angebotsformat.
5. Wertungs- und Zuschlagsvermerk je Einzelauftrag.