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Netto Null Technologien Vergabe Vergabestelle Behoerden

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Netto-Null-Technologien seit Sommer 2026 beschaffen: Artikel 25 der Verordnung EU 2024/1735 und Verordnung EU 2026/718 anwenden, Windrotorblätter, Bau-Zusatzpflichten, Resilienz, GPA, Nachweise und Ausnahmevermerk steuern.

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Scanned October 8, 2026

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SKILL.md
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name: netto-null-technologien-vergabe-vergabestelle-behoerden
title: Netto-Null-Technologien rechtssicher ausschreiben und kontrollieren
description: 'Netto-Null-Technologien seit Sommer 2026 beschaffen: Artikel 25 der Verordnung EU 2024/1735 und Verordnung EU 2026/718 anwenden, Windrotorblätter, Bau-Zusatzpflichten, Resilienz, GPA, Nachweise und Ausnahmevermerk steuern.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/netto-null-technologien-vergabe
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
---

# Netto-Null-Technologien rechtssicher ausschreiben und kontrollieren

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Einsatz

Diesen Skill laden, wenn ein EU-weites Liefer-, Dienstleistungs-, Bau- oder Konzessionsverfahren Solar-, Wind-, Speicher-, Wärme-, Wasserstoff-, Biogas-, CO2-, Stromnetz-, Kernspaltungs-, alternative Kraftstoff- oder Wasserkrafttechnik als Auftragsbestandteil enthält. Nicht allein wegen eines allgemeinen Nachhaltigkeitsziels laden.

## Sofortampel

| Prüffeld | Grün | Rot |
|---|---|---|
| Regime | Richtlinienbereich und Auftragswert dokumentiert | bloße Vermutung wegen Umweltbezug |
| Technologie | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis k konkret zugeordnet | Buchstaben l bis s oder bloßer Energieverbrauch |
| Start | Einleitungsdatum belegt | Datum unklar oder Übergang 30. Juni 2026 ungeprüft |
| Umweltminimum | aktueller Durchführungsrechtsakt je Technologie geprüft | Windregel analog auf andere Technik übertragen |
| Bau | mindestens eine Artikel-25-Absatz-3-Option veröffentlicht | Zusatzpflicht fehlt oder wird nachträglich erfunden |
| Resilienz | konkrete Kommissionsfeststellung und GPA-Gate belegt | Drittstaatenpflicht allein aus Herkunft abgeleitet |
| Ausnahme | Tatbestand, Markt und Kosten aktenfest | pauschale Unwirtschaftlichkeit oder Kompatibilität |

## Arbeitsablauf

1. Auftraggeber, Auftragsart, Wert, Richtlinienregime und dokumentierten Verfahrensstart feststellen.
2. Jede Netto-Null-Komponente einer LV-Position und genau einem Buchstaben a bis k des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 zuordnen.
3. Für jede Komponente am Prüfungstag über EUR-Lex ermitteln, ob ein Durchführungsrechtsakt eine Umweltmindestanforderung festlegt. Rechtsakt, Fassung, Abrufdatum und Anwendungsbeginn in der Akte sichern.
4. Bei Onshore- oder Offshore-Windkraft Rotorblätter gesondert markieren. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 verlangt mindestens 70 Prozent Rezyklierbarkeit nach Gewicht; der Nachweis muss spätestens bei vollständiger Vertragserfüllung vorliegen.
5. Entscheiden, ob die Windanforderung als technische Spezifikation oder als Auftragsausführungsbedingung ausgestaltet wird. Bezugsobjekt, Rechenmethode, Zähler/Nenner, Nachweisdokumente, Prüfstelle, Fälligkeit und Vertragsfolge veröffentlichungsreif festlegen.
6. Bei erfassten Bauaufträgen und Baukonzessionen mindestens eine Zusatzpflicht aus Artikel 25 Absatz 3 auswählen: sozial/beschäftigungsbezogen, Cyberresilienznachweis oder besondere rechtzeitige Lieferung der Netto-Null-Komponente. Auftragsbezug und Kontrollierbarkeit begründen.
7. Am Einleitungsstichtag prüfen, ob die Kommission eine einschlägige Feststellung nach Artikel 29 Absatz 2 getroffen hatte. Ohne konkrete Feststellung keine Herkunfts- oder Komponentenquote aus Artikel 25 Absatz 7 anwenden.
8. Bei einer Feststellung Technologie, Hauptkomponente, betroffenen Drittstaat, 50-Prozent-Grenzen, Nachweis und Zahlungspflicht abbilden. Zuvor GPA und andere einschlägige Unionsabkommen nach Artikel 25 Absatz 8 prüfen.
9. Eine Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 9 nur mit konkretem Anbieterfeld, Alternativen, Vorverfahren, technischer Kompatibilität und Kostenvergleich dokumentieren. Die Vermutung bei objektiv belegten Mehrkosten von mehr als 20 Prozent nicht mit einer automatischen Ausnahme verwechseln.
10. Vor Veröffentlichung einen Bieterblick durchführen: Ist die Pflicht eindeutig, proportional, diskriminierungsfrei, prüfbar und mit Lieferkette sowie Nachweiszeitpunkt erfüllbar?

## Veröffentlichungsreife Wind-Klauselkarte

| Feld | Einzutragende Festlegung |
|---|---|
| erfasste Position | Rotorblatt, Anlage, Los und Menge |
| Mindestquote | mindestens 70 Prozent nach Gewicht |
| Berechnung | Masse rezyklierbaren Materials geteilt durch Gesamtmasse der Rotorblätter |
| Nachweis | Herstellerunterlage, Materialliste, Berechnung und fachliche Bestätigung |
| Zeitpunkt | spätestens bei vollständiger Vertragserfüllung; frühere Zwischenstände nur klar als solche |
| Rechtsnatur | technische Spezifikation oder Auftragsausführungsbedingung |
| Kontrolle | verantwortliche Stelle, Stichprobe, Aufklärung und Aktenablage |
| Folge | vorher veröffentlichte, verhältnismäßige Vertragsfolge |

Keine Angebotsausschlussfolge daraus ableiten, wenn der konkrete Nachweis nach der veröffentlichten Regel erst während der Ausführung fällig ist. Eine Angebotszusage, ein vorläufiger Berechnungsstand und der abschließende Erfüllungsnachweis sind getrennte Prüfobjekte.

## Fehler- und Reparaturweiche

- Pflicht fehlt vor Veröffentlichung: Unterlagen ergänzen und Fristauswirkung prüfen.
- Pflicht fehlt nach Veröffentlichung, aber vor Angebotsfrist: transparente Berichtigung, Gleichinformation, neue Unterlagenversion und angemessene Frist.
- Pflicht wird erst nach Angebotsöffnung erkannt: keine neue Mindest- oder Wertungsregel einführen; Justiziariat, Rückversetzung oder Aufhebung prüfen.
- Anforderung erfasst falsche Technologie: Normbereich korrigieren; zusätzliche Nachhaltigkeitskriterien nur auf eigener Rechtsgrundlage und transparent gestalten.
- Resilienzvorgabe ohne Kommissionsfeststellung oder gegen GPA: Veröffentlichung stoppen und Herkunftsgate neu bearbeiten.
- Ausnahme soll genutzt werden: Ausnahmevermerk vor Entscheidung fertigstellen, stärkste Marktalternative und Gegenargument ausdrücklich würdigen.

## Pflichtoutput

1. Anwendungsampel mit Regime, Technologie, Starttag und Normfassung.
2. Komponenten-/LV-Matrix mit zwingender, zusätzlicher oder nicht anwendbarer Anforderung.
3. Veröffentlichungsreife Klausel samt Nachweis-, Kontroll- und Vertragsfolgenplan.
4. Bau-Zusatzpflichtenblatt sowie Resilienz-/GPA-Livecheck.
5. Bei Abweichung Ausnahme- oder Reparaturvermerk mit Aktenbelegen und Freigabe.

Die Detailprüfung folgt [`references/netto-null-technologien-vergabe-2026.md`](../../references/netto-null-technologien-vergabe-2026.md). Tragende Aussagen unmittelbar in den Verordnungen (EU) 2024/1735 und 2026/718 verifizieren.

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