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Ndas Und Geschaeftsgeheimnisse

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Prüft Geheimnisschutz und NDA im Handelsvertretervertrag nach Paragraf 90 HGB und GeschGehG; grenzt geschützte Informationen, zulässige Nutzung und vertragliche Beschränkungen ab.

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name: ndas-und-geschaeftsgeheimnisse
title: Geschäftsgeheimnisse und NDA im Handelsvertretervertrag nach Paragraf 90 HGB und GeschGehG
description: Prüft Geheimnisschutz und NDA im Handelsvertretervertrag nach Paragraf 90 HGB und GeschGehG; grenzt geschützte Informationen, zulässige Nutzung und vertragliche Beschränkungen ab.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/handelsvertreterrecht/skills/ndas-und-geschaeftsgeheimnisse
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: commercial
language: de
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# Geschäftsgeheimnisse und NDA im Handelsvertretervertrag nach Paragraf 90 HGB und GeschGehG

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Überblick

Prüft, welche Informationen im Handelsvertreterverhältnis nach Paragraf 90 HGB, GeschGehG oder einer wirksamen NDA geschützt sind. Geheimnisschutz begründet nicht selbst einen Anspruch auf Rückgabe von Unterlagen. Ist auch Rückgabe beauftragt, prüfe deren Grundlage gesondert im Vertrag und in [Paragraf 675 Absatz 1](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html) in Verbindung mit [Paragraf 667 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__667.html).
Die Prüfung berücksichtigt die einschlägigen Normen des Handelsvertreterrechts nach Paragrafen 84 bis 92c HGB sowie die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG und einschlägige BGH- und EuGH-Rechtsprechung.
Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer.

## Mandantenfall

- Unternehmer Y stellt fest, dass Handelsvertreter X vertrauliche Preisinformationen an einen Wettbewerber weitergegeben hat; Y prüft Schadensersatz und strafrechtliche Konsequenzen.
- Handelsvertreter X soll eine umfangreiche NDA unterzeichnen, die alle Kundendaten, Produktstrategien und Geschäftsmodelle umfasst; er prüft, was davon nach Vertragsende bindend ist.
- Unternehmer Y bemerkt, dass sein früherer Handelsvertreter X mit Wissen aus dem Vertragsverhältnis ein konkurrierendes Unternehmen aufgebaut hat.

## Erste Schritte

1. Nach Paragraf 90 HGB prüfen, ob Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anvertraut oder durch die Tätigkeit bekannt geworden sind und die konkrete Verwertung oder Mitteilung nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht. Das gilt auch nach Vertragsende, ist aber kein allgemeines Wettbewerbsverbot.
2. NDA-Klausel gegenüber Paragraf 90 HGB und GeschGehG auf Reichweite und Wirksamkeit prüfen; vertrauliche Information, allgemeine Berufserfahrung und gegebenenfalls gesonderte Wettbewerbsabrede unterscheiden.
3. Geschäftsgeheimnis-Definition nach § 2 Nr. 1 GeschGehG auf konkrete Informationen anwenden.
4. Verletzungshandlungen nach § 4 GeschGehG identifizieren.
5. Schadensersatz nach § 10 GeschGehG berechnen und geltend machen.
6. Strafrechtliche Konsequenzen nach § 23 GeschGehG prüfen.

## Rechtsrahmen

- Paragraf 90 HGB: gesetzlicher Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; Paragraf 88 HGB ist weggefallen.
- § 2 Nr. 1 GeschGehG — Begriff des Geschäftsgeheimnisses
- § 4 GeschGehG — Verbotene Handlungen (Erlangung, Nutzung, Offenbarung)
- § 10 GeschGehG — Schadensersatz bei Verletzung
- § 23 GeschGehG — Strafbarkeit von Geheimnisverrat
- § 307 BGB — AGB-Kontrolle weitreichender NDA-Klauseln

## Prüfraster

- Handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG?
- Hat der Unternehmer angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen?
- Liegt eine verbotene Handlung nach § 4 GeschGehG vor?
- Welcher Schaden ist durch die Verletzung entstanden?
- Sind strafrechtliche Konsequenzen nach § 23 GeschGehG zu prüfen?
- Ist die vertragliche NDA über den Schutz nach Paragraf 90 HGB hinausgehend wirksam vereinbart?

## Typische Fallstricke

- Kein Nachweis angemessener Schutzmaßnahmen — kein Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG.
- Strafrechtliche Dimension nach § 23 GeschGehG nicht erkannt.
- NDA-Klausel zu weit — nach § 307 BGB teilweise nichtig.
- Schadensersatz nach § 10 GeschGehG nicht beziffert — Klage abgewiesen.

## Hintergrund und Kontext

Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt.
Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG um.
Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende.
BGH und EuGH haben zentrale Rechtsfragen durch Leitentscheidungen geklärt.
Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter zwingend.
Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig.
Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB),
Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB).
Auskunftsrechte (Paragraf 87c HGB), Geheimnisschutz (Paragraf 90 HGB) und Delkredere (Paragraf 86b HGB)
ergänzen den praxisrelevanten Rechtsrahmen.
Für internationale Sachverhalte gilt zudem die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht.

## Quellen

- [Paragraf 90 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__90.html)
- [§ 2 GeschGehG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__2.html)
- [§ 10 GeschGehG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__10.html)
- [§ 23 GeschGehG auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__23.html)

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