Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Paragraf 160 GWB aus Bietersicht sichern: Antragsbefugnis, drohender Schaden, Rügevarianten, Nichtabhilfe, 15-Kalendertage-Frist, Zuschlagschance und VK-Antrag.
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title: Nachprüfungsverfahren § 160 GWB
description: 'Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Paragraf 160 GWB aus Bietersicht sichern: Antragsbefugnis, drohender Schaden, Rügevarianten, Nichtabhilfe, 15-Kalendertage-Frist, Zuschlagschance und VK-Antrag.'
author: Klotzkette
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# Nachprüfungsverfahren § 160 GWB
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## 1. Sofortziel
Vor jeder materiellen Begründung die Zulässigkeit schließen: Zuständigkeit der Vergabekammer, Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB, Präklusionsfreiheit und im neuen Recht fehlender offensichtlicher Missbrauch nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB. Zuerst bestimmt der belegte Verfahrensbeginn nach § 187 Abs. 2 GWB die Normfassung. Fehlende Daten werden als rote Frist- oder Tatsachenlücke ausgewiesen.
## 2. Zuständigkeit
1. Öffentlicher Auftraggeber oder Konzessionsgeber im Sinne der §§ 98 ff. GWB.
2. Öffentlicher Auftrag oder Konzession; Ausnahme- und Sektorenregime prüfen.
3. Geschätzter Gesamtwert erreicht die einschlägige EU-Schwelle nach § 106 GWB.
4. Zuschlag noch nicht wirksam erteilt oder Feststellungsantrag nach § 135 GWB eröffnet.
5. Zuständige Vergabekammer anhand Auftraggeber und Zurechnung bestimmen.
## 3. Antragsbefugnis
| Merkmal | Pflichtvortrag | Beleg |
| --- | --- | --- |
| Interesse am Auftrag | Teilnahme, Angebot oder nachvollziehbar verhinderte Teilnahme | Angebot/Kommunikation |
| Bieterschützende Norm | konkrete Vorschrift und eigene Rechtsposition | Unterlage/Aktenstelle |
| Rechtsverletzung | Handlung oder Unterlassen der Vergabestelle | Bekanntmachung/Wertung |
| Schaden oder Schadensgefahr | Verschlechterung der Zuschlagschance | Wertungsabstand/Kausalität |
| Erreichbare Rechtsfolge | Berichtigung, Rückversetzung, neue Wertung, Ausschluss oder Zuschlagsverbot | Antrag |
Bei einem BTTG-Verordnungsangriff gilt zusätzlich § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB: Die behauptete Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG trägt die Antragsbefugnis nur, wenn sie bereits durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG festgestellt ist. Einwände gegen den Anwendungsbereich oder die konkrete Anwendung der Verordnung davon getrennt begründen.
## 4. Präklusionskalender
- § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB: erkannter Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen.
- Nr. 2: aus der Bekanntmachung erkennbare Verstöße spätestens bis zur dort genannten Teilnahme- oder Angebotsfrist rügen.
- Nr. 3: aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße spätestens bis zur Teilnahme- oder Angebotsfrist rügen.
- Nr. 4: Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung stellen.
- Nur bei einem ab 1. Juli 2026 begonnenen Verfahren: § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB sperrt einen offensichtlich missbräuchlichen Antrag oder eine solche Beschwerde; die Fallgruppen des § 180 Abs. 2 GWB prüfen. Nummer 5 ist keine weitere Rügefrist. Bei nach § 187 Abs. 2 GWB fortgeführtem Altrecht bleibt § 180 Abs. 2 GWB Missbrauchsmaßstab, wird aber nicht zu einer zusätzlichen Unzulässigkeitsnummer.
- Die Ausnahme für einen Antrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB getrennt prüfen; nicht pauschal auf andere Unwirksamkeitsfälle übertragen.
Eine Bieterfrage ist nicht automatisch eine Rüge. Sie kann aber Kenntnis oder Erkennbarkeit belegen. VK Bund, Beschluss vom 08.05.2024, VK 2-35/24, und die konkrete Kommunikationsfassung live verifizieren.
## 5. Antragspaket
1. Rubrum, Vergabeverfahren, Auftraggeber und zuständige Kammer.
2. Bestimmte Anträge mit erreichbarer Rechtsfolge.
3. Zulässigkeit in der Reihenfolge Zuständigkeit, Antragsbefugnis, Rüge, Nichtabhilfe, Frist und Missbrauchseinwand.
4. Sachverhalt als Chronologie mit Anlagenfundstellen.
5. Je Verstoß: Norm, Tatsache, Beleg, Kausalität, Gegenargument und Abhilfe.
6. Zuschlagsstand und Eilbedarf; § 169 GWB gesondert behandeln.
7. Geheimhaltungs- und Akteneinsichtsplan nach §§ 164, 165 GWB.
## 6. Rechtsprechungsanker
- BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06: Antragsbefugnis ausgeschlossener Bieter themenbezogen prüfen.
- EuGH C-100/12, Fastweb, C-689/13, PFE, und C-497/20, Randstad Italia: effektiver Rechtsschutz und Gegenangriffe.
- VK-Praxis zu Erkennbarkeit und Substantiierung aus `references/praxisrechtsprechung-vk-2016-2026.md` als Suchanker nutzen und vor Zitat live bestätigen.
## 7. Output
Zuerst Fristenampel und Zulässigkeitsmatrix. Danach den vollständigen VK-Antrag oder, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, einen Sofortmaßnahmenvermerk mit Rüge, Belegbeschaffung und realistischer Ersatzstrategie ausgeben.