Erstantrag bei der Vergabekammer aus Bietersicht erstellen: GWB-Zuständigkeit, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, 15-Kalendertage-Frist, Sachanträge, Akteneinsicht, VK-Unterrichtung nach Paragraf 169 GWB und Anlagen.
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name: nachpruefungsantrag-vk-klotzkette
title: Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer nach §§ 160 ff. GWB
description: 'Erstantrag bei der Vergabekammer aus Bietersicht erstellen: GWB-Zuständigkeit, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, 15-Kalendertage-Frist, Sachanträge, Akteneinsicht, VK-Unterrichtung nach Paragraf 169 GWB und Anlagen.'
author: Klotzkette
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license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer nach §§ 160 ff. GWB
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
## 1. Sofortworkflow
1. Zuständige Vergabekammer, Auftraggeber, Leistungsart und korrekt geschätzten Gesamtwert bestimmen.
2. Zuschlagsstand, § 134 GWB-Absendung, Rügezugang, Nichtabhilfezugang und geplanten Vertragsschluss minutengenau erfassen.
3. Antragsbefugnis und jede Präklusionsvariante in einer Zulässigkeitsmatrix schließen.
4. Je Vergabeverstoß Tatsache, Norm, Aktenstelle, eigene Rechtsverletzung, Zuschlagschance und begehrte Abhilfe formulieren.
5. Antrag, Anlagen, Akteneinsicht, Geheimnisschutz und Zustellweg fertigstellen.
6. Aktuellen Zugang der zuständigen Kammer auf Kanal, Signatur, Format, Größenlimit und beweisbare Eingangsbestätigung prüfen.
## 2. Zulässigkeitsmatrix
| Punkt | Pflichtvortrag | Beleg | Status |
| --- | --- | --- | --- |
| GWB-Rechtsweg | Auftraggeber, Auftrag, Schwelle, keine Ausnahme | Bekanntmachung/Schätzung | |
| Interesse am Auftrag | Teilnahme, Angebot oder verhinderte Teilnahme | Angebot/Kommunikation | |
| Bieterschützende Norm | konkrete Norm und eigene Rechtsposition | Unterlage/Aktenstelle | |
| Schaden | beeinträchtigte Zuschlagschance | Rang/Wertungsabstand | |
| Rüge Nr. 1 | binnen zehn Kalendertagen nach Erkenntnis | Rüge/Zugang | |
| Rüge Nr. 2/3 | bis Teilnahme-/Angebotsfrist | Bekanntmachung/Unterlagen | |
| Nichtabhilfe Nr. 4 | Antrag binnen 15 Kalendertagen nach Eingang | Nichtabhilfe/Zugang | |
| Zuschlagsstatus | noch kein wirksamer Vertrag oder § 135-Pfad | Portal/§ 134-Schreiben | |
Eine Bieterfrage ist nicht automatisch eine Rüge. VK Bund, Beschluss vom 08.05.2024, VK 2-35/24, als Praxisanker für Kenntnis und Erkennbarkeit live verifizieren.
## 3. Anträge
Anträge an der erreichbaren Rechtsfolge ausrichten, etwa:
1. Zuschlag im bezeichneten Vergabeverfahren nicht erteilen.
2. Verfahren in den Stand vor [Unterlagenfassung/Eignungsentscheidung/Wertung] zurückversetzen.
3. Vergabestelle verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer [Unterlagen zu berichtigen/erneut zu werten].
4. Akteneinsicht nach § 165 GWB in konkret bezeichnete Aktenteile gewähren.
5. Kostenentscheidung und Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten treffen.
Keine abstrakte Feststellung beantragen, wenn eine konkrete Korrektur erreichbar ist. § 135 GWB nur bei erfülltem Unwirksamkeitstatbestand verwenden.
## 4. Begründungsmodul je Rügepunkt
| Element | Inhalt |
| --- | --- |
| Vergabehandlung | [konkrete Handlung/Unterlassung] |
| Norm | [bieterschützende Vorschrift] |
| Tatsache | [präziser Sachverhalt] |
| Aktenbeleg | [Datei, Seite, Position, Anlage] |
| Rechtsverletzung | [eigene Position] |
| Kausalität | [Einfluss auf Zuschlagschance] |
| Gegenargument | [Vergabestelle/Beigeladene] |
| Abhilfe | [bestimmte Maßnahme] |
## 5. Zuschlagsverbot richtig behandeln
§ 169 Abs. 1 GWB knüpft nicht allein an die Einreichung des Antrags an. Das Zuschlagsverbot beginnt, wenn Vorsitz oder hauptamtlicher Beisitzer die Vergabestelle schriftlich oder elektronisch über den Antrag informieren. Einreichungs- und Unterrichtungseingang getrennt belegen.
Bei zusätzlicher Gefährdung konkrete vorläufige Maßnahme nach § 169 Abs. 3 GWB beantragen. Interessenabwägung beim Gestattungsantrag der Vergabestelle oder des vorgesehenen Zuschlagsempfängers gehört zu § 169 Abs. 2 GWB.
Für den möglichen VK-Ausgang wird bereits die OLG-Reserve angelegt. Zuerst entscheidet der belegte Verfahrensbeginn nach § 187 Abs. 2 GWB über die Normfassung. Bei einem ab 1. Juli 2026 begonnenen Verfahren hat die Beschwerde nach Ablehnung des Nachprüfungsantrags gemäß § 173 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung; bei einer Zuschlagsuntersagung gilt § 173 Abs. 2 GWB. Altverfahren bleiben einschließlich Beschwerde im früheren Recht.
## 6. Akteneinsicht und Geheimnisschutz
Benötigte Aktenteile nach Entscheidungserheblichkeit bezeichnen: Wertungsvermerk, Einzelbewertungen, Aufklärungsprotokolle, Eignungsentscheidung, Preisprüfung, Portalprotokolle. Geschäftsgeheimnisse der eigenen Mandantschaft markieren und für fremde Geheimnisse eine verhältnismäßige Schwärzungs- oder Begründungsersatzlösung vorschlagen.
## 7. Rechtsprechungsanker
- BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06: Antragsbefugnis ausgeschlossener Bieter themenbezogen prüfen.
- EuGH C-100/12, Fastweb, C-689/13, PFE, und C-497/20, Randstad Italia: effektiver Rechtsschutz und Gegenangriff.
- VK-Praxis aus `references/praxisrechtsprechung-vk-2016-2026.md` nur nach Live-Verifikation der tragenden Aussage zitieren.
## 8. Output
Liefern: Fristenampel, Zulässigkeitsmatrix, vollständigen Nachprüfungsantrag, Anlagenverzeichnis, Akteneinsichtsantrag, Versandmanifest, Eingangsabgleich und §-169-Unterrichtungsmonitor. Ungeklärte rote Frist niemals durch eine Scheindatierung verdecken.
## 9. Einreichungsgate
Die aktuellen Vorgaben der konkret zuständigen Kammer und verfahrensbezogene Anordnungen gehen vor. Für einen per E-Mail eingereichten Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Bundes die [amtlichen Hinweise zur elektronischen Kommunikation](https://www.bundeskartellamt.de/DE/Infothek_Service/Kontakt/ElektronischeKommunikation/elektronischekommunikation_node.html) auf qualifizierte elektronische Signatur, zulässige Dateiformate, Größenlimit und Zugang anwenden. Landesvergabekammern gesondert prüfen. Bearbeitbare DOC-, XLS- oder Fachsystemdateien nur als Arbeitsfassung halten; die freigegebene Einreichungsfassung visuell prüfen, hashen und mit der Empfangsbestätigung abgleichen.