Nachhaltigkeit, Tariftreue, Lieferkette und CO2-Bezug rechtssicher beschaffen: ordnet Anforderungen Eignung, Zuschlag oder Ausführung zu, prüft Auftragsbezug und Nachweis und bildet Bundestariftreuegesetz samt Übergang und Sanktionen ab.
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title: Nachhaltigkeit, Tariftreue und Lieferkette gestalten
description: 'Nachhaltigkeit, Tariftreue, Lieferkette und CO2-Bezug rechtssicher beschaffen: ordnet Anforderungen Eignung, Zuschlag oder Ausführung zu, prüft Auftragsbezug und Nachweis und bildet Bundestariftreuegesetz samt Übergang und Sanktionen ab.'
author: Klotzkette
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# Nachhaltigkeit, Tariftreue und Lieferkette gestalten
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## Anforderungsbrücke
Für jedes Umwelt- oder Sozialziel festhalten: Beschaffungswirkung, Auftragsbezug, Kategorie, messbare Anforderung, Nachweiszeitpunkt, Prüfperson, Vertragskontrolle und Rechtsfolge.
1. Unternehmensfähigkeit gehört in die Eignung; Angebotsmehrwert in die Zuschlagswertung; Erfüllungsverhalten in die Ausführungsbedingungen. Tariftreue nicht pauschal als Eignung behandeln.
2. § 128 Abs. 1 GWB bindet die Auftragsausführung an die geltenden rechtlichen Verpflichtungen. Zusätzliche wirtschaftliche, innovative, ökologische, soziale, beschäftigungspolitische, versorgungsbezogene oder digital-souveräne Bedingungen können nach § 128 Abs. 2 GWB bei Auftragsbezug bekannt gegeben werden.
3. Zuschlagskriterien nach §§ 127 GWB, 58 VgV müssen überprüfbar sein. CO2, Kreislaufwirtschaft, Lieferzeit oder soziale Qualität mit Baseline, Einheit, Systemgrenze, Datenquelle und Bewertungsstufe versehen.
4. Produktlabel nur im Rahmen von § 34 VgV einsetzen und gleichwertige Nachweise zulassen. Vertragskontrollen dürfen nicht erst nach Zuschlag erfunden werden.
5. EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C-210/24, *AESTE*, ECLI:EU:C:2026:145, nur für die dort entschiedene Gestaltung sozialer Dienstleistungen verwenden; keine allgemeine Lohnwertungsregel daraus ableiten.
## Bundestariftreuegesetz seit 1. Mai 2026
Zuerst die Zeitweiche: § 16 BTTG lässt bis 1. Mai 2026 eingeleitete Verfahren unberührt. Für spätere Verfahren:
1. § 1 BTTG vollständig prüfen. Das Gesetz gilt grundsätzlich ab 50.000 Euro netto für die dort bezeichneten Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes und bundesbezogener Auftraggeber. Reine Lieferaufträge fallen nicht darunter. Ausführungsort, Auftraggeber, Ausnahmen und Direktauftragsregel gesondert subsumieren.
2. Im Anwendungsbereich das Tariftreueversprechen und die Nachunternehmer-/Verleiherkette nach § 3 BTTG in die Ausführungsbedingungen aufnehmen.
3. Vor Einsetzen konkreter Tarifwerte den Verordnungsbestand nach § 5 BTTG auf der amtlichen BMAS-Themenseite prüfen und das Abrufdatum sichern. Solange dort keine einschlägige Verordnung ausgewiesen ist, keine Tarifentgelte, Urlaubs- oder Arbeitszeitwerte ergänzen.
4. Nachweise und Kontrollen nach § 9 BTTG vorsehen. Vertragsstrafe und Kündigung nach § 11 BTTG exakt an den gesetzlichen Feststellungsmechanismus und die Höchstgrenzen binden.
5. Einen unanfechtbar festgestellten Verstoß nach § 14 BTTG gesondert auf Verhältnismäßigkeit, Selbstreinigung entsprechend § 125 GWB und Ausschlussdauer prüfen. § 14 ist vom Regelanwendungsbereich des § 1 Abs. 1 und 3 BTTG ausgenommen; die 50.000-Euro-Grenze deshalb nicht schematisch übertragen.
6. Die Sonderregel des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB zur Antragsbefugnis bei behaupteter Unwirksamkeit einer §-5-BTTG-Verordnung beachten. Sie verweist auf eine rechtskräftige Entscheidung nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG.
## Pflichtoutput
1. Kriterienkarte mit Kategorie-, Auftragsbezugs- und Nachweisprüfung.
2. BTTG-Anwendungsblatt mit Auftraggeber, Auftragsart, Wert, Ort, Beginn, Ausnahme und Verordnungsstatus.
3. Veröffentlichbare Mindest-, Wertungs- und Vertragsklauseln.
4. Bewertungsmatrix für CO2-, Qualitäts- oder Sozialmehrwert einschließlich Rechenbeispiel.
5. Kontroll- und Sanktionsplan für Hauptauftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher.