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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-methodenlehre-strafrecht)
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name: methodenlehre-strafrecht
title: Methodenlehre — Strafrecht
description: Übt die strafrechtliche Methodenlehre — dreistufiger Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld), Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzlehre (Tateinheit § 52, Tatmehrheit § 53, Gesetzeskonkurrenz), Analogieverbot Art. 103 II GG, Auslegung im Lichte des Bestimmtheitsgebots. Lädt, wenn der Nutzer "Strafrecht-Aufbau", "Verbrechensaufbau prüfen", "Konkurrenzen Strafrecht", "Analogieverbot" oder "Vorsatz subsumieren" sagt.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jurastudium/skills/methodenlehre-strafrecht
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: criminal
language: de
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# Methodenlehre — Strafrecht
## Triage zu Beginn
1. Welches Strafrechts-Thema wird erarbeitet: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld oder Konkurrenzen?
2. Gibt es ein konkretes Fallbeispiel oder wird die Methodik abstrakt geuebt?
3. Welcher Aspekt ist unklar: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand oder Trennungsfragen?
4. Liegt ein Analogieproblem oder ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG) vor?
## Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Zentrale Normen
- §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: methodischer Kern des Strafrechts
- Art. 103 Abs. 2 GG — Bestimmtheitsgebot: Analogieverbot und seine Auswirkung auf Auslegung
- §§ 52, 53 StGB — Konkurrenzlehre: Tateinheit und Tatmehrheit
- § 15 StGB — Vorsatz als Regelform; Fahrlässigkeit nur bei ausdrucklicher Normierung
## Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Zweck
Strafrecht hat den methodisch strengsten Aufbau aller drei großen Rechtsgebiete: dreistufig, formal trennscharf, mit Verboten, die in anderen Rechtsgebieten nicht gelten (Analogieverbot zulasten des Täters, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip). Wer das innere Gerüst kennt, kann jede Klausur lösen — auch ohne den konkreten Tatbestand auswendig zu wissen.
## Eingaben
- **Sachverhalt** oder **Tatbestand**
- Optional: **dein Aufbau** zur Korrektur
- Optional: **Schwerpunkt** (AT, BT, Konkurrenzen)
## Der dreistufige Verbrechensaufbau
Jede Strafrechtsprüfung folgt diesem Schema. Kein Tatbestand wird ohne dieses Gerüst geprüft.
### 1. Tatbestand
- **Objektiver Tatbestand**: alle äußeren Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung).
- **Subjektiver Tatbestand**: Vorsatz (§ 15 StGB) bzw. Fahrlässigkeit, gegebenenfalls besondere subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht).
- **Reihenfolge strikt**: erst objektiv vollständig, dann subjektiv. Wer den Vorsatz vor der Kausalität prüft, hat den Aufbau verloren.
### 2. Rechtswidrigkeit
- Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit, aber zu prüfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.
- **Rechtfertigungsgründe**: § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), §§ 228, 904 BGB (Defensivnotstand, Aggressivnotstand), Einwilligung, rechtfertigender Pflichtenkollision, mutmaßliche Einwilligung.
- **Aufbau eines Rechtfertigungsgrunds**: objektive Lage + subjektives Rechtfertigungselement.
### 3. Schuld
- **Schuldfähigkeit**: §§ 19, 20, 21 StGB.
- **Entschuldigungsgründe**: § 33 StGB (Notwehrexzess), § 35 StGB (entschuldigender Notstand), übergesetzlicher entschuldigender Notstand.
- **Unrechtsbewusstsein**: § 17 StGB (Verbotsirrtum).
- **Entschuldigender Tatumstandsirrtum** ist KEIN Schuldproblem, sondern wird auf Tatbestandsebene als § 16 StGB geprüft.
## Trennung objektiver / subjektiver Tatbestand
Der häufigste Aufbaufehler in Anfängerklausuren: Vorsatz wird beim objektiven Tatbestand mitgeprüft ("Da A wusste, dass …"). **Falsch.** Vorsatz ist ein Tatbestandsmerkmal des **subjektiven** Tatbestands und gehört dorthin — vollständig.
Subsumtions-Reihenfolge im Vorsatz:
1. Vorsatz im Hinblick auf jedes objektive Tatbestandsmerkmal einzeln.
2. Vorsatzform: dolus directus 1. Grades, dolus directus 2. Grades, dolus eventualis.
3. Bei Abweichungen vom Geschehensablauf: aberratio ictus, error in persona, error in obiecto.
4. **Tatumstandsirrtum § 16 StGB** schließt Vorsatz aus — auf Tatbestandsebene.
## Analogieverbot — Art. 103 II GG, § 1 StGB
Analoger Schluss zulasten des Täters ist **verboten**. Das gilt für:
- Tatbestand selbst (keine Erweiterung über den Wortlaut hinaus zulasten des Täters).
- Rechtsfolgen (keine Strafverschärfung durch Analogie).
- Verfahrensrecht: dort beschränkter, das materielle Analogieverbot gilt nicht uneingeschränkt.
**Erlaubt**: Analogie **zugunsten** des Täters (z. B. Erweiterung von Rechtfertigungsgründen, Entschuldigungsgründen).
Wer in der Klausur einen Tatbestand "erweitert", weil das Verhalten "eigentlich auch strafwürdig" sei, ist methodisch raus.
## Bestimmtheitsgebot
Der Tatbestand muss so bestimmt sein, dass der Bürger vorhersehen kann, was strafbar ist (lex certa). Bei unbestimmten Begriffen ("Verwerflichkeit", "Sittenwidrigkeit"): verfassungskonforme Auslegung, die das Bestimmtheitsgebot wahrt.
## Konkurrenzlehre
Die Konkurrenzen sind der zweite große Methodenkomplex im Strafrecht.
### Handlungseinheit
- Natürliche Handlungseinheit: enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, einheitlicher Wille.
- Tatbestandliche Handlungseinheit: ein Tatbestand erfasst mehrere Akte.
- Iterative Tatbestandserfüllung.
### Tateinheit (§ 52 StGB, Idealkonkurrenz)
- Eine Handlung erfüllt mehrere Tatbestände **gleichzeitig**.
- Klammerwirkung: ein Tatbestand klammert andere.
### Tatmehrheit (§ 53 StGB, Realkonkurrenz)
- Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Tatbestände.
- Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB.
### Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz)
- **Spezialität**: lex specialis derogat legi generali (§ 211 StGB verdrängt § 212 StGB).
- **Subsidiarität**: ausdrücklich (z. B. § 246 I StGB "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften …") oder konkludent.
- **Konsumtion**: typische Begleittat geht im Hauptdelikt auf (Sachbeschädigung beim Diebstahl).
## Auslegung im Strafrecht
- **Wortlaut** ist Grenze und Schranke (Art. 103 II GG).
- **Telos** ist ausschlaggebend, aber nur **innerhalb** des Wortlauts.
- **Systematik** ist wichtig wegen der dogmatischen Eigenständigkeit jeder Norm.
- **Historie**: bei jungen Tatbeständen (z. B. § 217 StGB-Reform, § 184i StGB) sehr wichtig.
## Drill-Modus
1. Studierender bekommt einen Sachverhalt.
2. Skill fragt: "Welche Tatbestände kommen in Betracht — und in welcher Reihenfolge prüfst du?"
3. Pro Tatbestand: Aufbau strikt dreistufig durchgehen. Skill markiert jeden Aufbaufehler.
4. Konkurrenzen werden **zum Schluss** geprüft, nicht zwischendrin.
5. Skill prüft Trennung objektiv/subjektiv besonders streng.
## Querverweise
- `methodenlehre-grundlagen` — Auslegung allgemein (Wortlautgrenze besonders streng).
- `subsumtionslehre` — Subsumtion innerhalb jedes Tatbestandsmerkmals.
- `loesungsschemata` — Verbrechensaufbau als Schema (mit Disclaimer).
- `rechtsgeschichte` — Strafrecht im NS und in der SBZ/DDR als methodisches Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn Bestimmtheit fällt.
## Was diese Skill nicht tut
- Sie korrigiert keine ausgeschriebenen Gutachten (das macht `gutachten-uebung`).
- Sie übt nicht den Streit objektive/subjektive Theorie auf Detailniveau — sie übt die Anwendung in der Klausur.