Für Meldung grenzüberschreitender Datenschutzvorfälle — EU und Drittstaaten: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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name: meldung-grenzueberschreitend
title: Meldung grenzüberschreitender Datenschutzvorfälle — EU und Drittstaaten
description: 'Für Meldung grenzüberschreitender Datenschutzvorfälle — EU und Drittstaaten: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
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license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: data-protection
language: de
sources:
- title: Vertiefung dsv meldung grenzueberschreitend
path: references/vertiefung-dsv-meldung-grenzueberschreitend.md
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# Meldung grenzüberschreitender Datenschutzvorfälle — EU und Drittstaaten
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. In welchen EU-Staaten sind Betroffene?
2. Welche Drittstaaten sind tangiert?
3. Welche Lead Authority ist nach Art. 56 DSGVO zuständig?
4. Welche Drittstaatsaufsichten erfordern parallele Meldung?
5. Welche Sprache verlangt jede Behörde?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (rechtssichere Meldelandkarte; keine vergessene Behörde)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 56 DSGVO** Lead Authority.
- **Art. 60 DSGVO** Kooperation.
- **Art. 33 DSGVO** Meldepflicht.
- **Art. 49 DSGVO** Übermittlungen.
- **UK GDPR; Swiss DSG; CCPA; BIPA** je nach Drittstaatsbezug.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu One-Stop-Shop-Streitigkeiten und Drittstaaten-Anerkennung vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 33; Art. 49; Art. 56; Art. 60 DSGVO; UK GDPR; Swiss DSG.
## Praxisformulierung — Meldelandkarte
Spalte 1: Land; Spalte 2: Behörde; Spalte 3: Pflicht oder freiwillig; Spalte 4: Frist; Spalte 5: Sprache; Spalte 6: Verantwortlicher intern; Spalte 7: Status.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
- `dsv-lead-authority-konzern` deckt die Bestimmung der federfuehrenden Behörde ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-meldung-grenzueberschreitend` beziehungsweise Steuert die Meldung eines Datenschutzvorfalls mit Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten oder Drittstaaten: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-meldung-grenzueberschreitend.md).