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Konzessionsvergabe Konzvgv Klotzkette

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Konzessionsvergabe auf Auftraggeberseite starten: prüft Bau- oder Dienstleistungskonzession, Betriebsrisiko, Vertragswert, Schwelle, Laufzeit, Bekanntmachung, Verhandlung, Eignung, Zuschlagskriterien und Änderung. Liefert Abgrenzungsampel, Risikomatrix und Verfahrensplan.

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name: konzessionsvergabe-konzvgv-klotzkette
title: 'Konzessionsvergabe: Abgrenzung und Verfahren freigeben'
description: 'Konzessionsvergabe auf Auftraggeberseite starten: prüft Bau- oder Dienstleistungskonzession, Betriebsrisiko, Vertragswert, Schwelle, Laufzeit, Bekanntmachung, Verhandlung, Eignung, Zuschlagskriterien und Änderung. Liefert Abgrenzungsampel, Risikomatrix und Verfahrensplan.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/konzessionsvergabe-konzvgv
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Konzessionsvergabe: Abgrenzung und Verfahren freigeben

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Einsatzlage

Arbeite ausschließlich für den Konzessionsgeber. Zuerst klären, ob tatsächlich eine Konzession nach § 105 GWB oder ein öffentlicher Auftrag vorliegt. Die Bezeichnung des Vertrags entscheidet nicht.

## Abgrenzungsgates

1. Bauwerk oder Dienstleistung und übertragene Nutzung beziehungsweise Verwertung bestimmen.
2. Gegenleistung aus Nutzungsrecht und gegebenenfalls zusätzlicher Zahlung erfassen.
3. Nachfrage- oder Angebotsrisiko identifizieren und quantitativ beschreiben.
4. Prüfen, ob der Konzessionsnehmer unter normalen Betriebsbedingungen einem echten Verlustrisiko ausgesetzt ist; rein nominelles oder vernachlässigbares Risiko genügt nicht.
5. Sektorenbezug und Konzessionsgebertyp nach § 101 GWB festhalten.

EuGH, Urteil vom 10.09.2009, C-206/08, *Eurawasser*, und Urteil vom 10.03.2011, C-274/09, *Stadler*, nur für die konkrete Risikofrage und mit verifizierter Fundstelle einsetzen.

### ÖPNV-Direktvergabe

Für einen öffentlichen Bus-Personenverkehrsvertrag an einen internen Betreiber gilt zusätzlich EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-856/24, *Sad Trasporto Locale II*, ECLI:EU:C:2026:569:

1. Die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1370/2007 setzt eine tatsächliche Übertragung des Betriebsrisikos voraus.
2. Ohne Risikoübertragung liegt auf dieser Route keine Dienstleistungskonzession vor; allgemeine Vergaberegeln einschließlich einer möglichen Inhouse-Ausnahme sind gesondert zu prüfen.
3. Nachfrage-, Kosten-, Erlös-, Ausgleichs- und Verlustmechanik deshalb nicht nur benennen, sondern anhand Vertrags- und Prognosedaten quantifizieren.
4. Eine nationale Zusatzpflicht zum Nachweis von Marktversagen und spezifischem Allgemeinheitsvorteil kann unionsrechtlich zulässig sein. Ob sie im deutschen Sachverhalt gilt, ist eine eigene Normfrage und darf nicht aus C-856/24 erfunden werden.

### Privater Projektinitiator

EuGH, Urteil vom 05.02.2026, C-810/24, *Urban Vision*, ECLI:EU:C:2026:69, sperrt ein Zuschlagsmodell, nach dem ein privater Initiator nach seinem Unterliegen das zunächst ausgewählte Angebot nachträglich angleichen und dadurch den Zuschlag erhalten kann. Deshalb:

1. Vorbefassung, Projektvorschlag, Datenzugang und Kostenerstattung vor Veröffentlichung inventarisieren.
2. Informationsvorsprünge durch zugängliche Unterlagen, angemessene Fristen und gleiche Kommunikationswege ausgleichen.
3. Kein Vorkaufs-, Matching- oder Anpassungsrecht nach Angebotsöffnung vorsehen, das dem Initiator eine zweite Zuschlagschance verschafft.
4. Eine zulässige Markterkundung, private Initiative oder Kostenerstattung nicht pauschal verbieten; C-810/24 betrifft den nachträglichen Wettbewerbsvorteil im entschiedenen Projektfinanzierungsverfahren.
5. Den endgültigen Zuschlag ausschließlich nach den bekannt gemachten, für alle gleichen Regeln erteilen.

## Wert, Laufzeit und Verfahren

| Entscheidung | Normanker | Aktenbeleg |
|---|---|---|
| geschätzter Vertragswert | § 2 KonzVgV | Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer, Optionen, Verlängerungen, Zahlungen und Drittvorteile |
| Schwellenwert | § 106 GWB und aktuelle EU-Verordnung | Stichtag und amtliche Quelle; Arbeitswert 2026/2027: 5404000 Euro |
| Laufzeit | § 3 KonzVgV | bei mehr als fünf Jahren Amortisationszeit, Investitionen und angemessene Rendite |
| Verfahrensgestaltung | § 12 KonzVgV | Stufen, Verhandlungsgegenstände, unveränderliche Mindestanforderungen |
| Verfahrensgarantien | § 13 KonzVgV | Teilnahmebedingungen, Kriterien, Zeitplan, Informationsgleichlauf |
| Bekanntmachung | §§ 19 bis 22 KonzVgV | eForms-Datensatz, Versand- und Veröffentlichungsbeleg |
| Zuschlagskriterien | § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV | objektive Kriterien, Auftragsbezug, Überprüfbarkeit, absteigende Rangfolge |
| Dokumentation | § 6 KonzVgV | fortgeschriebener Vergabevermerk |

## Verhandlung und Bestangebot

Der Konzessionsgeber darf nach § 12 Abs. 2 KonzVgV verhandeln, aber Konzessionsgegenstand, Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien nicht verändern. § 31 KonzVgV verlangt grundsätzlich die absteigende Rangfolge der Kriterien, keine frei erfundene VgV-Gewichtung. Eine Änderung der Rangfolge wegen einer unvorhersehbaren innovativen Lösung ist nur im engen Verfahren des § 31 Abs. 2 KonzVgV mit neuer Information beziehungsweise Bekanntmachung zulässig.

Qualität, Versorgungssicherheit, Ausführungszeit, Nutzerwirkung, Umwelt- und Sozialmerkmale können den wirtschaftlichen Gesamtvorteil prägen. Jedes Kriterium mit Nachweis, Rang, Bewertungsmaßstab und Dokumentationszeile verbinden.

## Risikoteilungsmatrix

| Risiko | Konzessionsgeber | Konzessionsnehmer | Datenbasis | Auswirkung auf § 105 GWB |
|---|---|---|---|---|
| Nachfrage | [Anteil] | [Anteil] | [Prognose] | [echt/nominell] |
| Verfügbarkeit | [Anteil] | [Anteil] | [SLA] | [echt/nominell] |
| Betriebskosten | [Anteil] | [Anteil] | [Kostenmodell] | [echt/nominell] |
| Finanzierung | [Anteil] | [Anteil] | [Modell] | [echt/nominell] |

## Pflichtoutput

1. Konzessions-/Auftragsampel mit tragender Risikofeststellung.
2. Vertragswert- und Laufzeitvermerk.
3. Verfahrens- und Bekanntmachungsplan.
4. Risikoteilungs- und Kriterienmatrix.
5. Freigabevermerk mit stärkstem Gegenargument und fehlendem Beleg.
6. Bei Bus-ÖPNV: getrenntes Risikotransfer- und Rechtswegblatt nach C-856/24.
7. Bei privater Projektinitiative: Vorbefassungs-, Informationsausgleichs- und Gleichbehandlungsblatt nach C-810/24.

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