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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-konkurrenz-bereicherung-vertraglich-deliktisch)
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name: konkurrenz-bereicherung-vertraglich-deliktisch
title: 'Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV'
description: 'Verhältnis von Bereicherungsrecht zu vertraglichen Ansprüchen und Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB klären. Normen: §§ 812 823 987 ff. BGB. Prüfraster: Vorrang-/Spezialitätsfragen, bereicherungsrechtliche Lückenfüllung. Output: Anspruchsprioriserungstabelle. Abgrenzung: nicht Konkurrenz mit AnfG/InsO-Anfechtung (eigener Skill).'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bereicherungs-und-anfechtungsrecht-pruefer/skills/konkurrenz-bereicherung-vertraglich-deliktisch
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: general
language: de
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# Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV
## Triage — kläre vor der Prüfung
1. Besteht ein wirksamer Vertrag mit eigenem Rückabwicklungsregime (§§ 346 ff. BGB bei Rücktritt) — verdrängt dieser § 812 BGB?
2. Ist der Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) — fehlt damit der Rechtsgrund für § 812 BGB?
3. Soll Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB, Verschulden erforderlich) oder Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB, kein Verschulden) geltend gemacht werden?
4. Liegt eine Konstellation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor (§§ 987 ff. BGB als lex specialis)?
5. Welche Verjährungsfrist ist günstiger (§ 195 BGB, 3 Jahre, gilt für alle)?
## Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) — §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsfolgen) — §§ 134, 138, 142 BGB (Nichtigkeitsgründe) — §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung) — §§ 985–993 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) — § 195 BGB (Regelverjährung) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn)
## Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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## Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Grundsatz: Subsidiarität des Bereicherungsrechts
Das Bereicherungsrecht ist in bestimmten Konstellationen subsidiär, in anderen kann es neben anderen Ansprüchen stehen.
## § 812 BGB neben vertraglichen Ansprüchen
### Nebeneinander möglich
- Nichtiger Vertrag: kein Erfüllungsanspruch, aber § 812 BGB greift.
- Anfechtung des Vertrags (§ 142 BGB): § 812 BGB für die Rückabwicklung.
### Ausschluss bei wirksamen Rückabwicklungsregeln
Bei Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) verdrängen diese den § 812 BGB-Anspruch für die Rückabwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses.
## § 812 BGB neben §§ 823 ff. BGB (Delikt)
**Nebeneinander:** Bereicherungsrecht und Deliktsrecht stehen nebeneinander.
**Unterschied:** Delikt setzt Verschulden voraus; § 812 BGB nicht. Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld; § 812 BGB nur Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils.
**Verjährung:** § 195 BGB (drei Jahre) gilt für beide; Beginn nach § 199 BGB.
## § 812 BGB neben §§ 987 ff. BGB (EBV)
**Vorrang des EBV:** §§ 987 ff. BGB sind als lex specialis gegenüber § 812 BGB zu betrachten, solange Eigentum und Besitz auseinanderfallen.
**Subsidiarität des § 812 BGB:** Ist § 985 BGB gegeben, kann daneben kein § 812 BGB-Anspruch auf denselben Gegenstand geltend gemacht werden.
**Ausnahme:** Nach Eigentumsübergang (z. B. gutgläubiger Erwerb) greift § 812 BGB wieder.
## Prüfschema
1. Wirksamer Vertrag mit Rücktrittsfolge? → §§ 346 ff. BGB verdrängen § 812 BGB.
2. Vertrag nichtig (§§ 134/138/142)? → § 812 BGB greift.
3. Delikt und Bereicherung nebeneinander? → ja, Wahl der günstigsten Grundlage.
4. EBV (§§ 987 ff.) einschlägig? → lex specialis, § 812 BGB tritt zurück.
## Output-Template
**Konkurrenzprüfung: § 812 BGB neben anderen Ansprüchen**
Sachverhalt (kurz): [...]
| Konkurrenz | Ergebnis |
|---|---|
| Wirksamer Vertrag + Rücktritt | §§ 346 ff. BGB vorrangig / § 812 verdrängt |
| Nichtiger Vertrag | § 812 Abs. 1 S. 1 BGB direkt einschlägig |
| Deliktshaftung §§ 823 ff. | nebeneinander mit § 812 BGB |
| EBV §§ 987 ff. / § 985 BGB | lex specialis; § 812 nur nach Eigentumsübergang |
**Empfehlung:** Stütze Klage primär auf [...]; hilfsweise auf [...].
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.