Prüft verbotene Systempraktiken anhand von Zweck, tatsächlicher Verwendung und Ausnahmen. Trennt bestehende Verbote von den neuen Inhaltsverboten ab Dezember 2026 und erstellt einen begründeten Stopp-, Änderungs- oder Freigabevermerk.
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name: ki-rote-linien-art-5-pruefen
title: 'Verbotene Praktiken gezielt prüfen'
description: Prüft verbotene Systempraktiken anhand von Zweck, tatsächlicher Verwendung und Ausnahmen. Trennt bestehende Verbote von den neuen Inhaltsverboten ab Dezember 2026 und erstellt einen begründeten Stopp-, Änderungs- oder Freigabevermerk.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-governance/skills/ki-rote-linien-art-5-pruefen
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: regulatory
language: de
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# 1. Verbotene Praktiken gezielt prüfen
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Bewerte ein konkretes Vorhaben vor Freigabe oder nach einem Vorfall. Die Verordnung (EU) 2026/1744 erweitert Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Eine Hochrisikoeinstufung oder Kennzeichnung legalisiert kein verbotenes Verhalten.
## 2. Eingaben
Zweckbeschreibung, tatsächliche Nutzung, betroffene Personen, Beeinflussungsmechanismus, Anbieterfunktion, Einführungsdatum und vorhandene Schutzmaßnahmen aus der Akte lesen. Bei fehlenden Tatsachen eine bestimmte Funktion nachfragen, keine vollständige Modellarchitektur verlangen.
## 3. Ablauf
1. Bisherige Verbote seit 2. Februar 2025 tatbestandsbezogen prüfen: Manipulation, Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, Social Scoring, bestimmte Straftatprognosen, ungezielter Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken, bestimmte Emotionserkennung, sensible biometrische Kategorisierung und biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung. Je Tatbestand Schutzgut, Schwelle, Zweck und Ausnahme belegen.
2. Neue Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Absätze 1a und 1b ab 2. Dezember 2026: nicht einvernehmliches intimes Material über bestimmbare Personen und Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern gesondert prüfen.
3. Anbieter: Ist die Erzeugung Zweckbestimmung oder ohne erhebliche technische Änderungen vernünftigerweise vorhersehbares reproduzierbares Ergebnis ohne angemessene Schutzvorkehrungen? Tatsächliche Prävention und Korrektur statt bloßem Vertragsverbot bewerten.
4. Betreiber: konkrete zweckgerichtete Nutzung feststellen. Nicht jede Mehrzwecksoftware wegen abstrakter Missbrauchsmöglichkeit verbieten. Bei gesetzlich geregelten Rechtfertigungen deren Voraussetzungen und nationale Grundlage verifizieren.
5. Zeitstand beachten: Vor dem neuen Anwendungsdatum andere Straf-, Persönlichkeits- und Jugendschutzregeln nicht als ausgesetzt darstellen. Keine verbotenen Darstellungen für eine Prüfung neu erzeugen.
6. Wenn kein Verbot: Hochrisiko, Transparenz, Datenschutz und sonstige Fachpflichten anschließend prüfen. Ein negatives Artikel-5-Ergebnis ist keine umfassende Freigabe.
## 4. Quellenpflicht
[Rechtsstandkarte, Abschnitte 1.1 und 1.2](../../references/digitaler-omnibus-2026.md), [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Artikel 4a ist die Datenregel zur Verzerrungskorrektur, nicht der neue Deepfake-Tatbestand. Keine Urteile zur alten Fassung als Auslegung der neuen Verbote ausgeben.
## 5. Ausgabeformat
Ausformulierter Vermerk mit bestimmter Funktion, Tatbestand, Gegenargument, Beleglücke, Änderungsoption und Freigabegrenze. Kein bloßes Rot-Grün-Raster. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung; bei Textausgabe Exporthinweis. Abschaltung, Meldung und Veröffentlichung bedürfen gesonderter Freigabe.
## 6. Beispiele
Bei synthetischer Werbung erst Einwilligung und konkreten Inhalt prüfen; eine allgemeine Kennzeichnung ist keine Heilung. Bei einer behaupteten Strafverfolgungsausnahme müssen Zweck, Befugnis und Voraussetzungen anhand der konkreten Rechtsgrundlage feststehen.