Für Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen Paragraf 476 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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name: kaufrecht-abweichungsvereinbarung-objektive
title: 'Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen § 476 BGB'
description: 'Für Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen Paragraf 476 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
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practice: contracts
language: de
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# Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen § 476 BGB
## Fachkern: Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen § 476 BGB
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 434 BGB: Sachmangel und objektive Anforderungen
- § 476 BGB: Abweichungen von den objektiven Anforderungen beim Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB: Verbrauchsgüterkauf (Grundnorm)
- § 477 BGB: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
- §§ 305–310 BGB: AGB-Kontrolle
## Intake
- Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB?
- Wurde ausdrücklich und gesondert vereinbart, dass die Sache bestimmte objektive Anforderungen nicht erfüllen muss?
- Wurde der Verbraucher bei Vertragsschluss über die Abweichung informiert und hat er sie ausdrücklich akzeptiert?
- Liegt ein individualvertraglich ausgehandelter Ausschluss oder eine AGB-Klausel vor?
## Prüfraster
1. Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB: Unternehmer verkauft bewegliche Sache an Verbraucher
2. Objektive Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB: Eignung für gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit
3. Abweichungsvereinbarung nach § 476 BGB: ausdrücklich, gesondert, Information des Verbrauchers
4. Ausdrückliche Kenntnisnahme des Verbrauchers von der Abweichung bei Vertragsschluss
5. AGB-Konformität: § 476 BGB schließt stillschweigende Abbedingung über AGB aus
6. Abgrenzung: individualvertragliche Abweichung (zulässig) vs. AGB-Abweichung (unzulässig)
7. Rechtsfolge: wirksame Abweichung schließt Sachmangel bezüglich des abweichenden Merkmals aus
8. Beweislast: Unternehmer muss wirksame Abweichungsvereinbarung beweisen
## Fallstricke
- Pauschal-Klauseln „verkauft wie besichtigt" oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung" sind bei Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB unzulässig.
- Abweichungsvereinbarung muss gesondert und ausdrücklich erfolgen; bloße Erwähnung im Vertrag genügt nicht.
- Informationspflicht über die Abweichung muss vor Vertragsschluss erfüllt werden.
- § 477 BGB-Beweislastumkehr bleibt trotz wirksamer Abweichungsvereinbarung bestehen.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- kaufrecht-sachmangel-paragraph-434
- verbrauchsgueterkauf-digitales
- kaufrecht-beweislast-verjaehrung-digitale-elemente
- schnittstelle-bgb-at-methodenlehre-agb
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0771