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Kartellrecht Tt Gvo Eu 316 2014

ASecurity

Für Kartellrechtliche Prüfung nach der TTBER 2026: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.

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name: kartellrecht-tt-gvo-eu-316-2014
title: Kartellrechtliche Prüfung nach der TTBER 2026
description: 'Für Kartellrechtliche Prüfung nach der TTBER 2026: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/lizenzvertragsersteller/skills/kartellrecht-tt-gvo-eu-316-2014
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: ip
language: de
---

# Kartellrechtliche Prüfung nach der TTBER 2026

## 1. Rechtsstand und Quellen

- Verordnung (EU) 2026/877 gilt seit 1. Mai 2026 bis 30. April 2038.
- Leitlinien der Kommission C/2026/2323 erläutern Anwendungsbereich, Märkte, Marktanteile, Kernbeschränkungen und ausgeschlossene Beschränkungen.
- Artikel 101 Absatz 1 AEUV enthält das Kartellverbot; Artikel 101 Absatz 3 AEUV die vier kumulativen Voraussetzungen einer Einzelfreistellung.
- Die Verordnung (EU) Nummer 316/2014 ist abgelaufen. Der unveränderte Skill-Slug dient nur der Kompatibilität und ist kein Rechtsstandsanker.

## 2. Direktstart

Lies Vertrag, IP-Anlage, Parteien- und Produktbeschreibung zuerst. Liefere dann eine TTBER-Kurzkarte mit:

1. Wettbewerber oder Nichtwettbewerber bei Vertragsschluss.
2. lizenzierte Technologierechte und Vertragsprodukte.
3. relevante Technologie- und Produktmärkte.
4. Marktanteile mit Quelle und Bezugsjahr.
5. verdächtige Klauseln nach Artikel 4 oder Artikel 5 TTBER.
6. konkrete Redline oder Prüfauftrag für Artikel 101 Absatz 3 AEUV.

Frage nur nach Daten, die Wettbewerbsverhältnis, Marktdefinition, Schwelle oder Klauselbewertung ändern.

## 3. Anwendungsbereich und Schwellen

Die TTBER erfasst Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, durch die Technologierechte zur Produktion von Vertragsprodukten lizenziert oder übertragen werden. Reine Marken- oder sonstige Rechtepakete fallen nicht automatisch darunter; bei gemischten Verträgen ist ihre unmittelbare Beziehung zur Produktion der Vertragsprodukte zu prüfen.

| Konstellation | Safe-Harbour-Schwelle | Rechenregel |
| --- | --- | --- |
| Wettbewerber | gemeinsamer Anteil höchstens 20 Prozent | Technologie- und Produktmärkte getrennt prüfen |
| Nichtwettbewerber | Anteil jeder Partei höchstens 30 Prozent | Technologie- und Produktmärkte getrennt prüfen |

Wird eine Schwelle während der Vertragslaufzeit überschritten, bleibt der Safe Harbour nach Artikel 8 Buchstabe e TTBER für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Überschreitungsjahr bestehen. Oberhalb der Schwelle ist die Vereinbarung nicht automatisch verboten; sie benötigt eine Einzelfallprüfung.

## 4. Klauselprüfung

### 4.1. Kernbeschränkungen nach Artikel 4

Trenne Wettbewerber- und Nichtwettbewerberverträge. Prüfe insbesondere Preisbindung, Outputbeschränkung, Markt- oder Kundenteilung sowie Beschränkungen aktiver und passiver Verkäufe anhand der jeweiligen Tatbestandsvariante und Ausnahme. Eine Kernbeschränkung entzieht grundsätzlich der gesamten Vereinbarung den Safe Harbour.

### 4.2. Ausgeschlossene Beschränkungen nach Artikel 5

- Exklusive Rücklizenz oder Übertragung von Verbesserungen des Lizenznehmers ist nicht gruppenfreigestellt; die neue Fassung unterscheidet dabei nicht mehr nach abtrennbaren und nicht abtrennbaren Verbesserungen.
- No-Challenge-Klauseln sind nicht gruppenfreigestellt. Das Kündigungsrecht bei einem Angriff ist nur im Rahmen einer exklusiven Lizenz von der ausdrücklichen Ausnahme erfasst und zusätzlich auf seine tatsächliche wettbewerbliche Wirkung zu prüfen.
- Weitere Forschungs- oder Nutzungseinschränkungen sind anhand der genauen Vertrags- und Wettbewerbskonstellation zu prüfen.

Eine ausgeschlossene Beschränkung verliert für sich den Safe Harbour; der übrige Vertrag kann weiter freigestellt sein.

## 5. Arbeitsprodukt

Erstelle eine zeilenweise Matrix:

| Klausel | Wettbewerbsbezug | TTBER-Norm | Tatbestandsbefund | Ausnahme | Rechtsfolge | Redline |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| [Vertragsfundstelle] | [Markt oder Verhalten] | [Artikel] | [belegt oder offen] | [konkret] | [Safe Harbour oder Einzelprüfung] | [Ersatztext] |

Bei einer Einzelfreistellung behandle getrennt: Effizienzgewinn, angemessene Verbraucherbeteiligung, Unerlässlichkeit und verbleibender Wettbewerb. Weise jedem Punkt Tatsachen und Belege zu.

## 6. Qualitätskontrolle

1. Aktuelle Verordnung und Leitlinien sind mit Datum und Fundstelle bezeichnet.
2. Wettbewerbsverhältnis und Marktanteile sind nicht vertauscht.
3. Marktanteil und Produkt- oder Technologiebezug beruhen auf einer genannten Quelle.
4. Artikel 4 und Artikel 5 werden in ihrer unterschiedlichen Rechtsfolge getrennt.
5. Ein Überschreiten der Schwelle wird nicht als automatisches Verbot dargestellt.
6. Jede beanstandete Klausel erhält einen konkreten, geschäftlich brauchbaren Redline-Vorschlag.

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