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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-jveg-verdienstausfall-haushalt-zeit)
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name: jveg-verdienstausfall-haushalt-zeit
title: JVEG-Verdienstausfall-Haushalt-Zeit
description: 'Verdienstausfall und Zeitversaeumnis nach §§ 20 ff. JVEG für Zeugen und Sachverständige berechnen. Normen: §§ 20 21 22 JVEG. Prüfraster: tatsaechlicher Verdienstausfall, Stundensatz, Haushaltsführung. Output: Verdienstausfall-Berechnung JVEG. Abgrenzung: nicht Sachverständigenverguetung.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/jveg-kostenpruefer/skills/jveg-verdienstausfall-haushalt-zeit
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: litigation
language: de
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# JVEG-Verdienstausfall-Haushalt-Zeit
## Aufgabe
Trenne und berechne die Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung, Haushaltführungsschaden und Zeitversäumnis nach §§ 20–22 JVEG und verhindere Doppelerfassung.
## Triage — kläre vor der Prüfung
1. **Erwerbssituation:** Ist die Person Arbeitnehmer, Selbständiger oder nicht erwerbstätig (Rentner, Hausfrau/-mann)?
2. **Nachweis:** Liegt ein Arbeitgeberbescheinigung oder Einkommensnachweis (Selbständiger: Steuerbescheid) vor?
3. **Haushalt:** Wird neben Verdienstausfall auch Haushaltführungsschaden geltend gemacht — Doppelerfassung?
4. **Zeitversäumnis:** Wird subsidiär Zeitversäumnis nach § 22 JVEG geltend gemacht?
5. **Obergrenzen:** Ist der Maximalbetrag nach § 22 JVEG bekannt und zutreffend angesetzt?
## Speziallogik: Priorisierung
- Verdienstausfall (§ 21 JVEG) hat Vorrang vor Zeitversäumnis (§ 22 JVEG).
- Haushaltführungsschaden (§ 20 JVEG) ist alternativ zu Verdienstausfall; keine Addition.
- Selbständige: tatsächlicher Stundensatz aus Steuerbescheid, gedeckelt auf Höchstsatz § 22 JVEG.
## Zentrale Normen
- § 20 JVEG (Haushaltführungsschaden)
- § 21 JVEG (Verdienstausfall — Arbeitnehmer und Selbständige)
- § 22 JVEG (Zeitversäumnis — Auffangtatbestand)
- § 19 JVEG (Zeugenfahrtkosten — abzugrenzen)
## Rechtsprechung
1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4. LG München I, Beschl. v. 15.04.2019 — Die Kombination von § 20 (Haushalt) und § 21 (Verdienstausfall) für verschiedene Zeiträume ist zulässig, sofern keine zeitliche Überschneidung besteht.
## Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Startet bei
Zeuge oder Zeugensachwalter meldet sich wegen Verdienstausfall, Haushaltführungsschaden oder Zeitversäumnis.
## Arbeitsweise
1. Erwerbssituation klären und Anspruchsgrundlage bestimmen (§ 20, § 21 oder § 22 JVEG).
2. Doppelerfassung ausschließen.
3. Zeitraum und Stundenzahl mit Beleg dokumentieren.
4. Stundensatz berechnen und auf Höchstsatz kappen.
5. Gesamtanspruch ausweisen.
## Output-Template
| Anspruch | Norm | Stunden | Stundensatz (EUR) | Beleg | Anerkannt (EUR) |
|---|---|---|---|---|---|
| Verdienstausfall | § 21 JVEG | X | Y | Anlage X | 00,00 |
| Haushaltführungsschaden | § 20 JVEG | X | Y | Anlage X | 00,00 |
| Zeitversäumnis | § 22 JVEG | X | Max. | — | 00,00 |
| **Gesamt** | | | | | **00,00** |
**Doppelerfassungscheck:** [Keine Überschneidung / Überschneidung: [Beschreibung]]
## Ausgabe
Bereinigter Anspruch ohne Doppelerfassung, mit Stundensatzberechnung und Belegnachweisen.
## Leitplanken
- § 22 JVEG ist Auffangtatbestand; nur wenn §§ 20/21 nicht greifen.
- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.