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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-inso-grenzueberschreitend-eu-eir)
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name: inso-grenzueberschreitend-eu-eir
title: 'Grenzueberschreitende Insolvenz nach EuInsVO 2015/848 und Abgrenzung zu Drittstaaten: Hauptverfahren, Sekundaerverfahren'
description: 'Für InsO Grenzüberschreitend EU Eir: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht/skills/inso-grenzueberschreitend-eu-eir
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: bankruptcy
language: de
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# Grenzueberschreitende Insolvenz nach EuInsVO 2015/848 und Abgrenzung zu Drittstaaten: Hauptverfahren, Sekundaerverfahren, COMI, automatische Anerkennung, Verwalterbefugnisse, Drittstaaten-Anerkennung nach §§ 335 ff., 343 InsO und Register-/Grundbuchvollzug.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
**Fokus:** Grenzueberschreitende Insolvenz nach EuInsVO 2015/848 und Abgrenzung zu Drittstaaten: Hauptverfahren, Sekundaerverfahren, COMI, automatische Anerkennung, Verwalterbefugnisse, Drittstaaten-Anerkennung nach §§ 335 ff., 343 InsO und Register-/Grundbuchvollzug.
### InsO: Grenzüberschreitend — EuInsVO und Drittstaaten-Abgrenzung
## Fachlicher Kern — Insolvenz- und Sanierungsrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `InsO: Grenzüberschreitend — EuInsVO und Drittstaaten-Abgrenzung` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Arbeitsmodus:** Zuerst Insolvenzgrund, Frist, Organpflicht, Verfahrensstand, Sicherheiten, Massebezug und Anfechtungszeitraum klären; dann Sanierungsfähigkeit, Plan/StaRUG, Haftung und Dokumentationsschutz.
- **Outputpflicht:** Krisenzeitachse, Liquiditätsstatus, Anfechtungsmatrix, Sicherheitenradar, IDW-S6-/Sanierungscheck, Register-/Grundbuch-Nachweispaket oder Schriftsatzbaustein.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
## Spezialwissen: InsO: Grenzüberschreitend — EuInsVO und Drittstaaten-Abgrenzung
- **Normen-/Quellenanker:** EuInsVO, COMI, InsO.
## Fallweichen
Frage zu Beginn nur ab, was für den naechsten Schritt unverzichtbar ist. Wenn Material vorliegt, mit dem Material arbeiten und nur eine gezielte Rueckfrage stellen.
1. **Rolle und Ziel:** Wer fragt, welche Rolle, welcher gewuenschte Output (Memo, Schriftsatz, Tabelle, Checkliste)?
2. **Sachverhalt:** Welche unstreitigen Tatsachen liegen vor, was ist streitig, was fehlt noch?
3. **Fristen:** Gibt es Termine, Fristen, eilbeduerftige Schritte?
4. **Unterlagen:** Welche Dokumente, Bescheide, Verträge, Auszuege liegen vor?
5. **Format:** Wie ausfuehrlich, für wen, in welcher Tonalitaet?
## Prüfraster
Der Output muss als verwertbares Arbeitsprodukt aufgebaut sein:
1. **Sachverhalt fixieren** - streitige und unstreitige Tatsachen trennen, Lueckentafel.
2. **Rechtliche Einordnung** - einschlaegige Normen, zuständige Stellen, Verfahrensart, Darlegungs-/Beweislast und nur verifizierte Rechtsprechung.
3. **Prüfung im Gutachtenstil** - Obersatz, Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis.
4. **Handlungsempfehlung** - konkret, mit naechstem Schritt, verantwortlicher Person, Frist.
## EU oder Drittstaat — nicht vermischen
### EuInsVO-Fälle
- EU-Mitgliedstaaten ohne Dänemark: EuInsVO prüfen.
- Hauptverfahren am COMI; Sekundärverfahren am Niederlassungsort.
- Anerkennung des Hauptverfahrens erfolgt unionsrechtlich automatisch; die praktische Befugnis des Insolvenzverwalters muss dennoch gegenüber der deutschen Vollzugsstelle nachgewiesen werden.
- Auch im EU-Fall bleiben deutsches Sachen-, Grundbuch-, Register- und Formrecht für deutsche Vollzugshandlungen relevant.
### Drittstaatenfälle
- Für USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Schweiz und sonstige Drittstaaten gilt deutsches internationales Insolvenzrecht, insbesondere §§ 335 ff. InsO.
- Es gibt kein zwingendes deutsches Anerkennungsverfahren nach Art eines US Chapter 15. § 343 InsO ordnet die Anerkennung der Verfahrenseröffnung grundsätzlich an, sofern deutsche Zuständigkeitsmaßstäbe und ordre public nicht entgegenstehen.
- In der Praxis prüft die deutsche Stelle die Wirkung inzident: Notar, Registergericht, Grundbuchamt, Bank, Käufer, Drittschuldner oder Prozessgericht.
- Ausländische Amtsbezeichnungen sind nicht austauschbar: debtor in possession, trustee, monitor, receiver, administrator und liquidator brauchen jeweils einen konkreten Nachweis von Amt, Befugnis und Grenzen.
## Vollzug deutscher Assets
| Asset | Prüfung |
| --- | --- |
| GmbH-Anteile | § 15 GmbHG, Satzung/Consent, office-holder-Befugnis, notarielle Abtretung, Gesellschafterliste § 40 GmbHG |
| Grundstück | §§ 873, 925, 311b BGB, § 29 GBO, ggf. § 346 InsO und Antrag an zuständiges Insolvenzgericht |
| Bankkonto/Forderung | Legitimation, Abtretbarkeit, Drittrechte, Kontosperre, AML/Sanktionen |
| Deutsche Tochtergesellschaft | Trennung von Anteilseigentum und Vermögen der Tochter; Mutterinsolvenz ersetzt nicht Organhandeln der Tochter |
## Anschluss-Skill
Bei Drittstaaten und Register-/Grundbuchvollzug vorrangig `fa-inso-drittstaaten-anerkennung-registervollzug` nutzen.
## Plugin-Kontext
Dieses Fachmodul arbeitet den konkreten Schwerpunkt aus, prüft Aktenlage, Normen, Fristen, Belege und Gegenargumente und erzeugt einen unmittelbar nutzbaren nächsten Schritt.
## Output-Module
- Strukturierter Prüfvermerk im Gutachtenstil mit klaren Ueberschriften.
- Tabellen und Checklisten, wo das die Lesbarkeit erhoeht.
- Anschreiben-, Antrags- oder Klageschriftsatz-Geruest, wenn die Aufgabe das verlangt.
- Quellenliste mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, frei prüfbarem Link.
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
## Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
- Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
- Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.