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Inhouse Interkommunal Klotzkette

ASecurity

Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit prüfen: Paragraf 108 GWB, Kontrolle, Wesentlichkeit, Privatkapital, horizontale Kooperation und Aktenvermerk.

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SKILL.md
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name: inhouse-interkommunal-klotzkette
title: 'Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschre'
description: 'Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit prüfen: Paragraf 108 GWB, Kontrolle, Wesentlichkeit, Privatkapital, horizontale Kooperation und Aktenvermerk.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/inhouse-interkommunal
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

Fokus: Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben. Normen: § 108 GWB, Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU, Teckal-Doktrin EuGH C-107/98 und Hamburg-Stadtreinigung EuGH C-480/06. Für ab 1. Juli 2026 begonnene Verfahren gelten zusätzlich die Betrauungsdefinition des § 108 Abs. 7, die Berechnung nach Absatz 8 und das Drittbegünstigungsverbot des § 108 Abs. 6 Nr. 4 GWB; Altfälle nach § 187 Abs. 2 GWB abgrenzen. Output: Inhouse-Prüfvermerk, Berechnungsblatt und Vertragsmodul. Abgrenzung: De-facto-Vergabe siehe `de-facto-vergabe-135-gwb-fristen`.

### Inhouse und interkommunale Zusammenarbeit

## Einstieg
1. Wer ist Auftraggeber, wer ist Auftragnehmer (gleicher öffentlicher Auftraggeber, Tochter, Schwester-Kommune)?
2. Beherrschungsstruktur (Anteile, Beirats-/Aufsichtsmehrheit)?
3. Privater Kapitalanteil am Auftragnehmer?
4. Wesentlichkeit: mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten für die gesetzlich begünstigten Auftraggeber; welche Bezugsgröße und welche Konzernumsätze sind einzubeziehen?
5. Bei horizontaler Kooperation: gemeinsames Ziel im Gemeinwohlinteresse?

## Prüfraster Inhouse § 108 Abs. 1-5 GWB
### 1. Kontrolltest
Der Auftraggeber muss eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausüben (Teckal-Doktrin EuGH C-107/98).
- Personelle Steuerung: Bestellung der Mehrheit der Leitungsorgane.
- Strategische Steuerung: Weisungsbefugnis.
- Auch durch gemeinsame Kontrolle mehrerer öffentlicher Auftraggeber möglich (§ 108 Abs. 4 GWB).

### 2. Wesentlichkeitstest

Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten müssen der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die kontrollierte juristische Person von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde. Diese Quote folgt aus § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB und Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU, nicht aus EuGH C-340/04, Carbotermo. In Neuverfahren ab 1. Juli 2026 muss die Aufgabe nach § 108 Abs. 7 GWB erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich übertragen sein; die Quote wird nach § 108 Abs. 8 GWB ermittelt.

Berechnungsschritte:

1. Für Neuverfahren Bezugszeitraum und geeigneten Tätigkeitsindikator nach § 108 Abs. 8 GWB festlegen; bei vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Verfahren nach § 187 Abs. 2 GWB die damalige Normfassung verwenden.
2. Bei Umsatzrechnung Innen- und Drittumsätze mit identischem Stichtag und identischer Konsolidierungslogik erfassen.
3. Ist die kontrollierte juristische Person Muttergesellschaft einer Gruppe, nach EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-692/23, AVR-Afvalverwerking, ECLI:EU:C:2026:4, auch die Umsätze der anderen Gruppenunternehmen und gegebenenfalls den konsolidierten Umsatz einbeziehen.
4. Carbotermo nur für die historische Entwicklung von Kontroll- und Wesentlichkeitsanforderungen nutzen; die heutige Zahlenquote unmittelbar am geltenden Gesetz prüfen.

### 3. Privatkapital
Grundsätzlich keine private Beteiligung. Ausnahme § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB: bestimmte nicht-kontrollierende Beteiligungen aufgrund gesetzlicher Anordnung.

## Prüfraster Horizontale Kooperation § 108 Abs. 6 GWB
1. Auftraggeber kooperieren auf vertraglicher Basis.
2. Kooperation dient gemeinsamem Gemeinwohlziel.
3. Kooperation wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt.
4. Die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Diese Grenze folgt aus § 108 Abs. 6 Nr. 3 und für Neuverfahren aus der Berechnung nach Abs. 8 GWB; EuGH C-480/06, Hamburg-Stadtreinigung, ist der Strukturanker für echte öffentliche Zusammenarbeit, aber nicht die Quelle der später kodifizierten Zahlenquote.
5. In Neuverfahren darf nach § 108 Abs. 6 Nr. 4 GWB kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten. Ein Kontrollverhältnis wie beim Inhouse-Geschäft ist für § 108 Abs. 6 GWB kein eigenes Tatbestandsmerkmal.

## Vertragliche Umsetzung
- Inhouse-Vertrag: Gesellschafterstruktur, Kontrollrechte, Tätigkeitsbegrenzung, Reporting.
- Interkommunaler Vertrag: gemeinsames Ziel definieren, Marktteil < 20 Prozent festschreiben, Beendigungsrechte.

## ÖPNV-Sonderweiche nach C-856/24

Bei einer Direktvergabe von Bus-Personenverkehr an einen internen Betreiber zuerst den Rechtsweg trennen. EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-856/24, *Sad Trasporto Locale II*, ECLI:EU:C:2026:569, verlangt für die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1370/2007 eine Übertragung des Betriebsrisikos auf den internen Betreiber.

1. Nachfrage-, Angebots-, Kosten- und Erlösrisiken beziffern; ein rein nominelles Risiko genügt nicht.
2. Wird kein Betriebsrisiko übertragen, ist die Sonderroute des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nicht eröffnet. Dann die allgemeinen Vergaberegeln und eine mögliche Inhouse-Ausnahme nach § 108 GWB beziehungsweise Art. 12 Richtlinie 2014/24/EU eigenständig prüfen.
3. Zusätzliches nationales Recht darf die ÖPNV-Direktvergabe davon abhängig machen, dass ein Marktversagen und ein spezifischer Vorteil für die Allgemeinheit belegt werden. C-856/24 begründet diese Zusatzpflicht nicht selbst für Deutschland; einschlägiges Bundes- und Landesrecht live prüfen.
4. Output: Rechtsweg- und Risikotransferblatt, getrennte Subsumtion unter VO (EG) 1370/2007 und § 108 GWB sowie Entscheidungsvermerk zur wettbewerblichen Vergabe oder Direktvergabe.

## Risiken bei Verlust der Inhouse-Eigenschaft
- Aufnahme privaten Kapitals -> eigenständiges Privatkapitalmerkmal des Inhouse-Tatbestands neu prüfen.
- Steigender Marktanteil -> Verlust Wesentlichkeitstest.
- Fehlende Dokumentation -> Beweislast in Nachprüfungsverfahren beim Auftraggeber.
- Folge: De-facto-Vergabe, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB -> Vertrag unwirksam.

## Quellenregel
EuGH-Linie (Teckal, Carbotermo, Hamburg-Stadtreinigung, Datenlotsen, AVR-Afvalverwerking und Sad Trasporto Locale II) und neuere BGH-/OLG-Entscheidungen vor Ausgabe über EUR-Lex, Curia und amtliche Rechtsprechungsportale verifizieren.

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