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Gesellschafterbeschluss Vorbereiten

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Gesellschafterbeschluss für Wandeldarlehensaufnahme oder Satzungsaenderung vorbereiten. §§ 46 53 GmbHG Gesellschafterbeschluesse. Prüfraster: Beschlussgegenstand Mehrheiten Ladungspflicht Form Anlagen. Output: Beschlussentwurf Sitzungsprotokoll. Abgrenzung: nicht für Beschluss zur Kapitalerhohung nach Wandlung (gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung).

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name: gesellschafterbeschluss-vorbereiten
title: Gesellschafterbeschluss vorbereiten (vor Unterzeichnung)
description: 'Gesellschafterbeschluss für Wandeldarlehensaufnahme oder Satzungsaenderung vorbereiten. §§ 46 53 GmbHG Gesellschafterbeschluesse. Prüfraster: Beschlussgegenstand Mehrheiten Ladungspflicht Form Anlagen. Output: Beschlussentwurf Sitzungsprotokoll. Abgrenzung: nicht für Beschluss zur Kapitalerhohung nach Wandlung (gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung).'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/gesellschafterbeschluss-vorbereiten
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: corporate
language: de
---

# Gesellschafterbeschluss vorbereiten (vor Unterzeichnung)

## Zweck

Dieser Skill erstellt einen vorbereitenden Gesellschafterbeschluss, mit dem die Gesellschafterinnen ihre grundsätzliche Bereitschaft bekunden, im Wandlungsfall eine Kapitalerhöhung durchzuführen und den neuen Gesellschafter aufzunehmen. Phase B des Lebenszyklus.

## Eingaben

- Gesellschaft: Firma, HRB, Stammkapital, Gesellschafterinnen mit Anteilen
- Beschlussthema: Grundsatzbeschluss Wandeldarlehen + Bereitschaft Kapitalerhöhung
- Abstimmungsquorum: einstimmig oder Mehrheitsbeschluss nach Satzung?
- Einberufungsform: schriftlich, E-Mail oder Vollversammlung ohne Einberufung?
- Datum der Beschlussfassung

## Rechtlicher Rahmen

### Primärnormen
- § 46 Nr. 5 GmbHG (Gesellschafterversammlung zur Aufnahme neuer Gesellschafter)
- § 51 GmbHG (Einberufung, Ladungsfrist mindestens eine Woche)
- § 51 Abs. 3 GmbHG (Beschlussfassung ohne Einberufung bei Anwesenheit / Einverständnis aller)
- § 47 GmbHG (Abstimmung, Mehrheitserfordernisse)
- § 53 GmbHG (Satzungsänderung bedarf drei Viertel der abgegebenen Stimmen und notarieller Beurkundung)

### Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Vorgehen

### 1. Art des Beschlusses klären
Option A – Vollversammlung ohne Einberufung (§ 51 Abs. 3 GmbHG): Alle Gesellschafterinnen anwesend und einverstanden. Schnellste Variante. Option B – Einberufung mit einer Woche Frist: Schriftliche Einladung mit Tagesordnung. Option C – Umlaufbeschluss: Schriftliche Zustimmung aller Gesellschafterinnen.

### 2. Tagesordnungspunkt formulieren
"TOP 1: Grundsatzbeschluss zur Bereitschaft der Gesellschafterinnen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Forderung aus Wandeldarlehen) im Wandlungsfall gemäß § 4 des Wandeldarlehensvertrags vom [Datum]."

### 3. Beschlusstext entwerfen
"Die Gesellschafterinnen erklären einvernehmlich ihre Bereitschaft, im Falle der wirksamen Ausübung der Wandlungsoption durch den Darlehensgeber gemäß § 4 des Wandeldarlehensvertrags alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, zur Zulassung des Darlehensgebers als neuer Gesellschafter und zum Verzicht auf Bezugsrechte zu ergreifen."

### 4. Protokoll erstellen
Unterschriebenes Protokoll mit Datum, Ort, Anwesende, Abstimmungsergebnis, Fassung des Beschlusstexts. Aufbewahrung in Gesellschaftsakte.

### 5. Abstimmungsergebnis dokumentieren
Einstimmig oder Mehrheitsabstimmung nach Quorum (§ 47 GmbHG). Bei Satzungsänderung: drei Viertel der Stimmen + notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG).

### 6. Verhältnis zum späteren Kapitalerhöhungsbeschluss
Dieser Beschluss ist kein Kapitalerhöhungsbeschluss i.S.d. § 55 GmbHG (der muss notariell beurkundet werden). Er dokumentiert nur die Absichtsbekundung. Der eigentliche Kapitalerhöhungsbeschluss folgt unter `gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung`.

## Beispiel-Protokoll

```
Protokoll der Gesellschafterversammlung der
Sonnenglas Solartechnologie UG (haftungsbeschränkt)
Berlin, [Datum]

Anwesend:
- Dr. Mira Schoeneck (40 Anteile, 40 %)
- Lina Habersaat (35 Anteile, 35 %)
(Treasury-Anteile: 25 Anteile, nicht abstimmend)

TOP 1: Grundsatzbeschluss Wandeldarlehen Northstar
Die Gesellschafterinnen erklären einvernehmlich ihre Bereitschaft ...
[Beschlusstext vollständig]

Abstimmung: einstimmig angenommen.

[Unterschriften Dr. Schoeneck, Habersaat]
```

## Risiken und Red Flags

| Konstellation | Rot | Orange | Grün |
|---|---|---|---|
| Protokoll fehlt | Beweislosigkeit Beschlussfassung | Protokoll nachgereicht | Protokoll sofort vorhanden |
| Ladungsfrist nicht eingehalten, Einwände | Beschluss anfechtbar | Nachträgliche Zustimmung | Ladungsfrist gewahrt oder Verzicht |
| Gesellschafterin verweigert Mitwirkung | Wandlungsblockade | Gesellschafterin unentschlossen | Alle bereit |
| Grundsatzbeschluss als Kapitalerhöhungsbeschluss fehlverstanden | Notarielle Beurkundung irrtümlich unterlassen | Unklare Beschlussfassung | Eindeutige Unterscheidung |

## Querverweise

- `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/gesellschafterbeschluss-kapitalerhoehung/SKILL.md`
- `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/gesellschafterversammlung-einberufen/SKILL.md`
- `wandeldarlehen-lebenszyklus/skills/wandelereignis-eingang/SKILL.md`

## Quellen und Updates

Stand: 05/2026. Bei Änderung GmbHG §§ 46 ff. aktualisieren.

## Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung

### Leitsatz-Zitate

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

### Normen-Ergänzung

§ 51 GmbHG (Einberufung Gesellschafterversammlung, Ladungsfrist eine Woche) → § 47 GmbHG (Beschlussfassung, Mehrheitserfordernisse) → § 53 GmbHG (Satzungsänderung, notarielle Form) → § 43 GmbHG (Geschäftsführerhaftung bei Pflichtverletzung) → § 56 Abs. 2 GmbHG (Sacheinlagebericht, Werthaltigkeit)

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