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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-freiberufliche-leistungen-hoai-klotzkette)
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name: freiberufliche-leistungen-hoai-klotzkette
title: 'Vergabe freiberuflicher Leistungen (Architekten, Ingenieure, Rechtsanwaelte, Wirtschaftsprüfer): Auftraggeber will HOAI-'
description: 'Freiberufliche Leistungen und HOAI-Schnittstelle vergeben: Verfahrenswahl, Eignung, Honorar, Planungswettbewerb, Wertung und Aktenvermerk.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/freiberufliche-leistungen-hoai
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Vergabe freiberuflicher Leistungen (Architekten, Ingenieure, Rechtsanwaelte, Wirtschaftsprüfer): Auftraggeber will HOAI- und vergaberechtskonform vergeben
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
Fokus: Vergabe freiberuflicher Leistungen, insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen. Oberschwellig gelten die allgemeinen VgV-Verfahren; für Architekten- und Ingenieurleistungen zusätzlich §§ 73 bis 77 VgV und für Planungswettbewerbe §§ 69 bis 72 sowie 78 bis 80 VgV. § 50 VgV regelt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, nicht freiberufliche Leistungen. Unterschwellig § 50 UVgO nur nach Prüfung der jeweiligen Einführung anwenden. Output Verfahrensentwurf, Qualitäts- und Honorarwertung sowie Wettbewerbsoption.
### Freiberufliche Leistungen und Planungsleistungen
## Einstieg
1. Leistung freiberuflich i. S. § 18 EStG?
2. Schwellenwert oberschwellig (2026/2027: EUR 140000 nur für Bundeskanzleramt und Bundesministerien, EUR 216000 für alle sonstigen klassischen Auftraggeber einschließlich anderer Bundesstellen; § 106 Abs. 2 Nr. 1 und § 187 Abs. 2 GWB)?
3. Planungsleistung mit HOAI-Bezug (Architekt, Ingenieur)?
4. Planungswettbewerb sinnvoll (Architektur, Stadtplanung)?
5. Vergabesperre, frühere Mandanten/Auftraggeber-Beziehungen, Interessenkonflikte (§§ 6 ff. VgV)?
## Verfahrenswahl
### Verfahrenswahl
Für freiberufliche Leistungen oberhalb der Schwelle gelten die allgemeinen Verfahrensregeln der VgV. Architekten- und Ingenieurleistungen werden nach § 74 VgV in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 VgV vergeben. Das nicht offene Verfahren steht nach § 119 Abs. 2 GWB ebenfalls frei zur Verfügung; andere freiberufliche Leistungen erhalten keine pauschale Sonder-Verfahrensart.
### Planungswettbewerb §§ 69 bis 72 und 78 bis 80 VgV
Anonymisiertes Wettbewerbsverfahren mit Preisgericht, bei Anwendung der RPW 2013 zusätzlich deren Vorgaben. Eine Anschlussvergabe an Gewinner im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV setzt voraus, dass die Wettbewerbsbedingungen den Folgeauftrag tragen und gegebenenfalls alle Gewinner einbezogen werden.
Nach EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-888/24, Adão da Fonseca, ECLI:EU:C:2026:560, können Teilnehmer nicht verlangen, vom Preisgericht vor der endgültigen Rangfolge angehört zu werden. Anonymität, Gleichbehandlung und die Sorgfaltspflicht bei der Ausarbeitung des Entwurfs gehen vor. Benötigt das Preisgericht Klarstellungen, nur den in den Wettbewerbsbedingungen und Art. 82 Abs. 5 und 6 Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen, protokollierten und anonymitätswahrenden Dialog nutzen; daraus kein allgemeines Nachbesserungsrecht ableiten.
### Konzept- und Qualitätswertung
Eignung wird vor der Zuschlagswertung geprüft. Konzept, Projektteam und Ausführungsmethode dürfen nur als Zuschlagsmerkmale verwendet werden, soweit sie den Auftragsgegenstand betreffen und nicht bloß dieselbe Unternehmenseignung ein zweites Mal bewerten.
## HOAI 2021 und EuGH/BGH-Linie
- EuGH C-377/17 Kommission/Deutschland (04.07.2019): Mindest- und Höchstsätze HOAI alte Fassung unionsrechtswidrig.
- BGH, Urteil vom 02.06.2022, VII ZR 174/19: In einem Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen blieben die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 2013 für Altverträge trotz der Richtlinienverletzung anwendbar. Das Urteil ist kein Beleg dafür, dass alte Mindestsätze unverbindlich waren, und wird nicht auf HOAI-2021-Verträge übertragen.
- HOAI 2021: Orientierungshilfe, kein zwingender Mindestpreis; freie Honorarvereinbarung möglich.
- Vergabepraxis: Honorar als Wertungskriterium zulässig und üblich.
## Honorar als Wertungskriterium
- Bei Architekten- und Ingenieurleistungen muss die Qualität nach § 76 Abs. 1 VgV angemessen berücksichtigt werden; Honorar und Qualität werden mit vorab veröffentlichten, überprüfbaren Maßstäben verbunden.
- Keine angeblich gesetzliche Standardgewichtung ausgeben. Gewichtung aus Projektkomplexität, Qualitätsunterschieden, Lebenszyklusfolgen und belastbaren Nachweisen herleiten.
- Untergrenze: kein Preisdumping (§ 60 VgV Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote).
## Planungswettbewerb RPW 2013
- Anonymität bis zur Entscheidung des Preisgerichts.
- Kein Anspruch des Teilnehmers auf Anhörung vor der endgültigen Rangfolge; Klarstellungen nur auf Initiative des Preisgerichts im vorgesehenen anonymen Verfahren.
- Preisgericht mit Mehrheit Fachleute.
- Preisgeld nach RPW-Tabellen.
- Direkter Anschluss an Sieger im Verhandlungsverfahren ohne TW (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV) zulässig, sofern in Auslobung angekuendigt.
## Typische Fehler
- Bei Architekten- und Ingenieurleistungen fehlende angemessene Qualitätsberücksichtigung nach § 76 Abs. 1 VgV.
- HOAI-Mindestsatz als Mindestpreis ausgeschrieben (unzulässig nach EuGH).
- Planungswettbewerb ohne anonyme Phase.
- Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Mindestzahl nach § 51 Abs. 2 VgV und die Voraussetzung einer ausreichenden Zahl geeigneter Bewerber beachten.