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Fertigstellungssicherheit 650m Pruefen

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Für Fertigstellungssicherheit Paragraf 650m Absatz 2 BGB prüfen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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name: fertigstellungssicherheit-650m-pruefen
title: Fertigstellungssicherheit Paragraf 650m Absatz 2 BGB prüfen
description: 'Für Fertigstellungssicherheit Paragraf 650m Absatz 2 BGB prüfen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bautraegervertragspruefer/skills/fertigstellungssicherheit-650m-pruefen
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: real-estate
language: de
---

# Fertigstellungssicherheit Paragraf 650m Absatz 2 BGB prüfen

## Wann dieser Skill greift

Bei jeder ersten Zahlungsaufforderung des Bauträgers, sobald der Vertrag eine Abschlagszahlung vorsieht. Ebenso, wenn der Vertrag die Sicherheit als bloßes Wahlrecht, als fakultativen Einbehalt oder nur als Berechtigung formuliert — all das ist rot.

## Pflichtnormen

- Paragraf 650m Absatz 2 BGB: Der Unternehmer hat dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der Vergütung zu leisten.
- Paragraf 650u Absatz 2 BGB: schließt Paragraf 650m Absatz 1 BGB, nicht aber Paragraf 650m Absatz 2 BGB aus; die Fünf-Prozent-Sicherheit bleibt beim Bautraegervertrag zwingend.
- Paragraf 309 Nummer 15 Buchstabe b BGB: AGB-Klausel unwirksam, wenn sie wesentlich überhöhte Abschlagszahlungen erlaubt oder die nach Paragraf 650m Absatz 2 BGB geschuldete Sicherheit nicht oder zu niedrig vorsieht.
- Paragraf 650v Absatz 4 BGB: zwingender Verbraucherschutz; Abweichungen zulasten des Verbrauchers unzulässig.

## Pruefraster

1. **Sicherheit vorhanden**: Enthält der Vertrag eine echte Sicherheitsleistung nach Paragraf 650m Absatz 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung?
2. **Höhe**: 5 Prozent der Gesamtvergütung — nicht nur des ersten Teilbetrags und nicht reduziert.
3. **Form**: Einbehalt durch den Erwerber oder taugliche Bürgschaft eines befugten Kreditinstituts; bloße Erklärung des Bauträgers genügt nicht.
4. **Obligatorisch**: Formulierungen wie „der Erwerber ist berechtigt einzubehalten" oder „auf Verlangen wird eine Bürgschaft gestellt" sind unzureichend; die Sicherheit muss automatisch gewährt werden.
5. **Kostenbelastung**: Kosten der Bürgschaft dürfen nicht auf den Erwerber abgewälzt werden.
6. **Paragraf-309-Nummer-15-Check**: Wenn die Sicherheit fehlt oder reduziert ist, zusätzlich Unwirksamkeit nach Paragraf 309 Nummer 15 Buchstabe b BGB prüfen.
7. **Verhältnis zu Paragraf 7 MaBV**: Paragraf-650m-Absatz-2-Sicherheit und Paragraf-7-MaBV-Bürgschaft schützen unterschiedliche Risiken; kein Saldieren.

## Leitentscheidungen

Keine quellenhart verifizierten BGH-Entscheidungen zu Paragraf 309 Nummer 15 BGB in Verbindung mit Paragraf 650m Absatz 2 BGB beim Bautraegervertrag im Megaprompt ausgewiesen — Punkt als zu verifizieren kennzeichnen. Die normative Grundlage ist klar: Paragraf 650u Absatz 2 BGB schließt Paragraf 650m Absatz 2 BGB nicht aus.

## Arbeitsprodukt

Klauselbefund: Wortlaut der Sicherheitsklausel aus dem Vertrag, Bewertung nach Paragraf 650m Absatz 2 BGB und Paragraf 309 Nummer 15 BGB, Ampel, gewünschte Vertragsformulierung.

## Musterbaustein

```text
Prüfung Paragraf 650m Absatz 2 BGB — Fünf-Prozent-Sicherheit

Vertragsklausel (Originalwortlaut): [...]

Befund: Die Klausel [ist / ist nicht / nur unvollständig] als Sicherheitspflicht ausgestaltet.
Kaufpreis: EUR X. Sicherheit geschuldet: EUR Y (5 Prozent).
[Wenn fehlend oder reduziert:]
Die Klausel verstößt gegen Paragraf 650m Absatz 2 BGB. Paragraf 650u Absatz 2 BGB schließt diese Norm nicht aus. Zusätzlich ist Paragraf 309 Nummer 15 Buchstabe b BGB zu prüfen; eine AGB-Klausel, die die Sicherheit nicht oder zu niedrig vorsieht, ist unwirksam.

Gewünschte Fassung:
"Der Bauträger gewährt dem Erwerber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit nach Paragraf 650m Absatz 2 BGB in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung. Die Sicherheit kann durch Einbehalt des Erwerbers oder durch Übergabe einer Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Bauträger."
```

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