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Fachanwalt Insolvenz Sanierungs Workflow Fristen Und Risikoampel

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Für Fristen- und Risikoampel: prüft Frist, Form, Zuständigkeit und Eilbedarf; Ergebnis: Fristen- und Risikoampel. Fachgebiet: Fachanwalt Insolvenz- und Sanierungsrecht.

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name: fachanwalt-insolvenz-sanierungs-workflow-fristen-und-risikoampel
title: Fristen- und Risikoampel
description: 'Für Fristen- und Risikoampel: prüft Frist, Form, Zuständigkeit und Eilbedarf; Ergebnis: Fristen- und Risikoampel. Fachgebiet: Fachanwalt Insolvenz- und Sanierungsrecht.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht/skills/workflow-fristen-und-risikoampel
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: bankruptcy
language: de
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# Fristen- und Risikoampel

## Arbeitsauftrag

Dieser Arbeitsgang macht **Fristen- und Risikoampel** im Bereich **fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht** sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.

## Aktenstart ohne Leerlauf

1. Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
2. Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
3. Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
4. Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
5. Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.

## Fachliche Anker

- InsO §§ 13, 15a, 17-19, 21, 35, 38, 87, 129 ff., 174 ff.; StaRUG; AnfG; GmbHG § 15a/§ 64 a.F.-Nachwirkungen.
- Zahlungsfähigkeit, Überschuldung, Masse, Aussonderung/Absonderung, Anfechtung, Forderungsanmeldung und Geschäftsleiterhaftung trennen.
- Zahlen immer mit Stichtag, Quelle, Bankstand, Fälligkeit, Liquiditätslücke und Planannahme dokumentieren.

## Arbeitsprodukt

- **Kurzdiagnose:** Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- **Belegmatrix:** Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- **Risikoampel:** Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- **Entwurf:** je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- **Fehlerbremse:** keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.

## Ergänzende Hinweise

## Schlüsselfristen InsO/StaRUG
- Insolvenzantragspflicht juristische Personen: drei Wochen Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen Überschuldung (§ 15a InsO); Verletzung strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und Haftung § 64 GmbHG aF/§ 15b InsO.
- Anfechtungszeiträume tatbestandsbezogen bestimmen: Bei kongruenter Deckung nach Paragraf 130 InsO grundsätzlich die letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag und die Zeit nach dem Antrag prüfen. Der Vierjahreszeitraum des Paragrafen 133 Absatz 2 InsO gilt für Rechtshandlungen, die Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen; für sonstige Fälle des Paragrafen 133 Absatz 1 InsO kann der Zehnjahreszeitraum gelten.
- Forderungsanmeldung Insolvenztabelle: Anmeldefrist im Eröffnungsbeschluss; Nachmeldung möglich mit Säumniszuschlag.
- Restschuldbefreiung: regulär drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO seit 1.10.2020).
- StaRUG-Restrukturierungsplan: keine starre Frist; aber Anzeige beim Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG; Stabilisierungsanordnung max. drei Monate, verlängerbar.
- Schutzschirmverfahren § 270d InsO: max. drei Monate.

## Trade-off
- Eigenverwaltung nach Paragrafen 270 ff. InsO vs. Regelverfahren: Die Eigenverwaltung belässt Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner unter Sachwalteraufsicht. Zwingend sind Antrag und vollständige Eigenverwaltungsplanung nach Paragraf 270a InsO; die vorläufige Anordnung richtet sich nach Paragraf 270b InsO. Ein externes Sachverständigengutachten ist keine pauschale Zulässigkeitsvoraussetzung.
- StaRUG-Plan vs. Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO): StaRUG vor Eintritt Insolvenzgrund, weniger Eingriff in Arbeitnehmerrechte, aber keine Massesicherung.
- Anfechtungsklage vs. Vergleich: Vergleich spart Zeit/Kosten, aber Risiko unentdeckter weiterer Anfechtungstatbestände.

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