Installs into .claude/skills of the current project.
Are you the author of Fachanwalt Erbrecht Testamentsentwurf?
Add the live security badge to your README. It updates with every re-scan.
[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-fachanwalt-erbrecht-testamentsentwurf)
---
name: fachanwalt-erbrecht-testamentsentwurf
title: Testamentsentwurf
description: 'Testament oder Erbvertrag entwerfen wenn Mandant Nachlassplanung vornehmen moechte. §§ 2229 2231 2247 BGB Testament §§ 2274 ff. BGB Erbvertrag. Prüfraster: Testierfähigkeit Form Erbeinsetung Vermaechtnisse Pflichtteilsreduzierung Testamentsvollstreckung Erbvertragsbindung. Output: Testamentsentwurf oder Erbvertragsentwurf. Abgrenzung: nicht für Pflichtteilsberechnungen.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fachanwalt-erbrecht/skills/fachanwalt-erbrecht-testamentsentwurf
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: trusts-and-estates
language: de
---
# Testamentsentwurf
## Aktuelle Rechtsprechung (Stand 05/2026, Live-Verifikation zwingend)
- BGH, Urteil vom 02.07.2025 - IV ZR 93/24: Eine Zuwendung von Todes wegen an den behandelnden Arzt des Erblassers ist nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 S. 1 (M)BO-Ä verstößt. Berufsordnung ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB; Testierfreiheit (Art. 14 GG) überwiegt. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bleibt Einzelfallprüfung. — Relevanz: Strukturanaloge Konstellationen bei Zuwendungen an pflegende Personen, Heimleitung, Berufsbetreuer (vgl. § 30 BtOG; OLG Nürnberg-Linie). Quelle: bundesgerichtshof.de PM 2025/2025122.html.
- Weitere Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de, dejure.org oder openjur.de mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Kaltstart-Rückfragen
1. Familienstand des Erblassers, Anzahl Kinder, Vorehen, Patchwork? Wer sind die gesetzlichen Erben?
2. Vermögensumfang grob: Immobilien, Unternehmen, Bankvermögen, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht?
3. Ehevertrag oder Güterstand? Gibt es bereits ein früheres Testament oder einen Erbvertrag (Bindungswirkung)?
4. Welche Zielsetzung — Versorgung des Ehegatten, Unternehmensfortführung, Behinderung eines Kindes, Pflichtteilsreduzierung, steueroptimierte Übertragung?
5. Sollen Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen oder Testamentsvollstreckung vorgesehen werden?
## Anspruchsgrundlagen und Normen
- Testierfähigkeit ab 16 Jahren (§ 2229 Abs. 1 BGB), eigenhändiges Testament erst ab 18 (§ 2247 BGB), eigenhändig vollständig handschriftlich mit Ort, Datum, Unterschrift.
- Öffentliches Testament beim Notar (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) — beweissicherer, kein Erbscheinerfordernis bei Grundbuchberichtigung (§ 35 GBO).
- Gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2265 BGB), wechselbezügliche Verfügungen § 2270 BGB binden den Überlebenden nach dem ersten Erbfall.
- Berliner Testament § 2269 BGB — gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlusserben.
- Erbvertrag §§ 2274 ff. BGB — beidseitige Bindung, nur notariell.
- Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) — nur notariell § 2348 BGB.
- Testamentsvollstreckung §§ 2197–2228 BGB — Verwaltungs-, Abwicklungs- oder Dauervollstreckung.
- Internationales Erbrecht: bei grenzüberschreitenden Bezügen Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO (650/2012) möglich.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
## Gestaltungsregeln
| Klausel | Funktion | Hinweis |
|---|---|---|
| Erbeinsetzung Quote | Wer wird Erbe (§ 2087 Abs. 1 BGB) | "als Alleinerbe" oder "zu Quote x" — keine Einzelgegenstände ohne Quotenangabe |
| Vermächtnis | Einzelgegenstand schuldrechtlich (§ 1939 BGB) | Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe |
| Teilungsanordnung § 2048 BGB | Verteilung unter Erben | Berührt nicht die Quote |
| Pflichtteilsstrafklausel | Wer Pflichtteil verlangt verliert Schlusserbenstellung | Üblich im Berliner Testament |
| Wiederverheiratungsklausel | Bedingte Verfügung bei Wiederheirat | Vorsicht — keine sittenwidrige Behinderung |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
## Schreibvorlage eigenhändiges Berliner Testament
```
Gemeinschaftliches Testament
Wir Eheleute [Name 1] geboren am [Datum 1] und [Name 2] geboren am
[Datum 2] beide wohnhaft in [Ort] errichten hiermit folgendes
gemeinschaftliches Testament.
§ 1 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschraenkten Erben ein.
§ 2 Schlusserben
Schlusserben des Laengstlebenden werden unsere gemeinsamen Kinder
[Name a] und [Name b] zu gleichen Teilen.
§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Macht ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil
geltend so ist es auch nach dem Tod des Laengstlebenden auf den
Pflichtteil beschraenkt.
§ 4 Wechselbezueglichkeit
Saemtliche Verfuegungen sind wechselbezueglich § 2270 BGB.
[Ort] [Datum]
[Eigenhaendige Unterschrift Ehegatte 1]
[Eigenhaendige Unterschrift Ehegatte 2]
```
## Übergabe
- Bei Vermögen über Freibeträgen (Ehegatte 500 TEUR Kinder 400 TEUR § 16 ErbStG) Hinweis auf Schenkungs-/Erbschaftsteuerberatung.
- Bei Unternehmensvermögen Nachfolgeregelung gesondert prüfen (Begünstigungen §§ 13a, 13b ErbStG).
- Empfehlung Hinterlegung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB) — Hinterlegungsgebühr nach GNotKG (KostO ist durch das 2. KostRMoG vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, mit Wirkung zum 01.08.2013 außer Kraft getreten).
- Anschluss-Skill bei späterem Erbfall: `fachanwalt-erbrecht-erbschein-antrag`.