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Einfuehrer Importer Eu Datenbank Fallfremde

ASecurity

Für Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.

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name: einfuehrer-importer-eu-datenbank-fallfremde
title: Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO
description: 'Für Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/einfuehrer-importer-eu-datenbank-fallfremde
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: regulatory
language: de
---

# Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung 2026/1744: bisherige Verbote seit 02.02.2025, neue Verbote ab 02.12.2026; GPAI und Transparenz nach eigener Regel. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 außer Artikel 6 Absatz 5 für Anhang III ab 02.12.2027, Anhang I ab 02.08.2028; Artikel 111 und 113 sowie einschlägige Zuständigkeit prüfen.
- Tragende Normen verifizieren: KI-VO (EU 2024/1689) Art. 3, 5 (Verbote), 6 (Hochrisiko), 8-15 (Anforderungen), 16, 26 (Pflichten Anbieter/Betreiber), 50 (Transparenz), 51-55 (GPAI), 73, 99 (Sanktionen) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Marktüberwachungsbehörde (BNetzA/BMDV), benannte Stelle, EU-AI-Office, AI Board.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung Art. 47, technische Dokumentation Anhang IV, Risikomanagement-System Art. 9, Datengovernance Art. 10, FRIA (Fundamental Rights Impact Assessment) Art. 27, EU-Datenbank-Registrierung Art. 49 — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Wer ist Einführer?

Ein Einführer ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, das von einem nicht in der EU niedergelassenen Anbieter stammt.

**Abgrenzung zum Händler:** Der Einführer bringt das System als Erster in der EU in Verkehr; der Händler stellt ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes System bereit.

**Abgrenzung zum Betreiber:** Der Einführer handelt auf der Marktseite; der Betreiber verwendet das System in eigener Verantwortung.

## Pflicht 1 — Sorgfaltsprüfung vor Inverkehrbringen (Art. 23 Abs. 1 KI-VO)

Bevor ein Einführer ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass:
- Die Konformitätsbewertung nach Art. 43 bis 49 KI-VO durchgeführt wurde
- Der Anbieter die technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV erstellt hat
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Der Anbieter die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 ausgestellt hat
- Der Anbieter in der EU-Datenbank registriert ist (Art. 49 und 71 KI-VO)

**Prüffragen:**
- Haben Sie vom Anbieter alle genannten Dokumente und Nachweise erhalten?
- Haben Sie die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung geprüft?

## Pflicht 2 — Prüfung auf Anzeichen mangelnder Konformität (Art. 23 Abs. 1 lit. c KI-VO)

Der Einführer muss das Hochrisiko-KI-System auf Anzeichen prüfen, dass es nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht. Er darf kein System in Verkehr bringen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass es nicht konform ist.

**Prüffragen:**
- Gibt es Hinweise, dass das System fehlerhaft ist oder risikobehaftet ist?
- Hat der Anbieter bekannte Mängel nicht offengelegt?

## Pflicht 3 — Angabe der eigenen Kontaktdaten (Art. 23 Abs. 2 KI-VO)

Der Einführer muss seine Identifikationsangaben (Name, Anschrift) auf dem System oder der Begleitdokumentation anbringen, damit er für Marktüberwachungsbehörden und andere Stellen erreichbar ist.

## Pflicht 4 — Lagerung und Transport (Art. 23 Abs. 3 KI-VO)

Wenn das Hochrisiko-KI-System physisch vorhanden ist: Der Einführer muss sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen.

## Pflicht 5 — Aufbewahrungspflichten (Art. 23 Abs. 4 KI-VO)

Der Einführer muss die Konformitätserklärung und — soweit zutreffend — die technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und Behörden auf Anfrage vorlegen.

## Wann wird der Einführer zum Anbieter? (Art. 23 Abs. 5 KI-VO)

Der Einführer übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er:
- Den Namen oder die Marke des Anbieters durch seinen eigenen Namen oder seine eigene Marke ersetzt
- Das Hochrisiko-KI-System nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert

In diesen Fällen ist der Einführer vollständig für alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO verantwortlich.

**Prüffragen:**
- Bringen Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr?
- Nehmen Sie wesentliche Änderungen am System vor?

## Meldepflicht bei schwerwiegenden Risiken (Art. 23 Abs. 6 KI-VO)

Der Einführer muss dem Anbieter und der nationalen Marktüberwachungsbehörde unverzüglich Meldung erstatten, wenn das System eine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt.

## Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 23 Abs. 7 KI-VO)

Der Einführer muss mit nationalen Behörden kooperieren und Unterlagen auf Anfrage vorlegen.

---

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689: bisherige Verbote seit 02.02.2025; neue Buchstaben ba und bb sowie Absätze 1a und 1b ab 02.12.2026
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

## Triage zu Beginn
1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

## Output-Template — Prüfergebnis
**Adressat:** Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
```
PRUEFERGEBNIS — EINFUEHRER IMPORTER PFLICHTEN ART 23
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 23 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
```

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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