Für Dworkin: Recht als Integrität, Prinzipien und hard cases: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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title: 'Dworkin: Recht als Integrität, Prinzipien und hard cases'
description: 'Für Dworkin: Recht als Integrität, Prinzipien und hard cases: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
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practice: general
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# Dworkin: Recht als Integrität, Prinzipien und hard cases
## Theorieachse
Dworkin ist. Die Frage lautet dann: Welche Lösung macht das geltende Recht als Ganzes in seiner besten, rechtsstaatlich verantwortbaren Gestalt verständlich?
## Prüfpunkte
1. **Regel oder Prinzip:** Ist die Norm hart subsumierbar oder verlangt sie Gewichtung eines Rechtsprinzips?
2. **Fit:** Passt die These zu Gesetz, Präjudizien, System und institutioneller Rolle?
3. **Justification:** Rechtfertigt sie das Recht normativ besser, ohne Gesetzgeber oder Gericht zu ersetzen?
4. **Integrität:** Behandelt sie vergleichbare Fälle gleich oder produziert sie opportunistische Ausnahmefälle?
5. **Grenze:** Keine moralische Privatmeinung als Recht ausgeben; Dworkin hilft bei der besten rechtlichen Begründung, nicht bei politischer Wunschproduktion.
## Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
- `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.
- `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.
- `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz.
- `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit.
- `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen.
- `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
- `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung.
- `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht.
- `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren.
- `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.