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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-design-und-urheberrecht-angewandte-kunst)
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name: design-und-urheberrecht-angewandte-kunst
title: Design Und Urheberrecht Angewandte Kunst
description: 'Für Design und Urheberrecht Angewandte Kunst: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/designrecht-geschmacksmusterrecht/skills/design-und-urheberrecht-angewandte-kunst
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: ip
language: de
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# Design Und Urheberrecht Angewandte Kunst
## Arbeitsweg
Bei einem zusätzlichen Urheberrechtsschutz für Produktgestaltung prüfe [BGH, Urteil vom 02.07.2026 – I ZR 96/22, USM Haller II, Rn. 23–32 und 60–63](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2022/I_ZR__96-22A.pdf?__blob=publicationFile&v=4): Originalität objektiv an den erkennbaren kreativen Gestaltungsentscheidungen des Werks beurteilen, ohne erhöhte Schwelle für angewandte Kunst oder entscheidendes Abstellen auf eine behauptete Schöpfungsabsicht. Neuheit und Eigenart des Designs ersetzen diese Prüfung nicht. Für die Verletzung benenne die geschützten kreativen Elemente und ihre Wiedererkennbarkeit in der neuen Gestaltung; ein eigener Vergleich bloßer Gesamteindrücke ist kein entscheidender Urheberrechtsmaßstab mehr. Die neue Gestaltung trotzdem insgesamt betrachten. Das Urteil verweist die urheberrechtlichen Ansprüche zurück und stellt den Schutz von USM Haller nicht endgültig fest.
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DesignG § 6 Neuheitsschonfrist 12 Monate, GGV Art. 7 (2) ebenfalls 12 Monate, DesignG § 27 Schutzdauer 25 Jahre in 5-Jahres-Verlängerungen, § 41 GGV Priorität 6 Monate.
- Tragende Normen verifizieren: DesignG §§ 1, 2, 4, 6, 27, 38, 42, 52a, GGV (VO 6/2002) Art. 3, 4, 6, 19, 21, 41, 81, GeschmMG (alt), HABM/EUIPO-Verfahren — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anmelder, Designer, DPMA, EUIPO, Bundespatentgericht, LG (Design-Verletzungsklage), OLG-Designsenate, Wettbewerber.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Design-Anmeldung DPMA/EUIPO, Registerauszug, Sammelanmeldung, Verzichtserklärung, Nichtigkeitsantrag, Verletzungsklage, Lizenzvertrag — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Wann dieser Skill hilft
Ein Möbel, Leuchten-, Mode- oder Produktdesign soll umfassend geschützt werden.
## Prüfpunkte
- Sachverhalt und Rolle sauber erfassen: Wer handelt, wer ist Rechteinhaber, wer ist Gegner, welches Produkt oder welche Kollektion ist betroffen?
- Fristen, Registerstand, Veröffentlichungen, Vertragslage und Beweisunterlagen früh sichern.
- Materielle Prüfung und Verfahrensstrategie trennen: Ein gutes Ergebnis sagt nicht nur, ob etwas möglich ist, sondern wie man es belegt, vorbereitet und durchsetzt.
- Unsichere Tatsachen offen markieren und mit präzisen Rückfragen schließen.
## Quellen-Hardening
- Normen, Amtsinformationen, Registerdaten, Formulare, Gebühren und Fristen vor belastbarer Ausgabe live in den offiziellen Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und amtlicher oder frei zugänglicher Quelle verwenden.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Ausländisches Recht nur als Struktur, Risiko- und Local-Counsel-Briefing ausgeben, wenn keine aktuelle lokale Prüfung vorliegt.