Für Deliktsrecht: Tierhalter und Gebäude: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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name: deliktsrecht-tierhalter-und-gebaeude
title: 'Deliktsrecht: Tierhalter und Gebäude'
description: 'Für Deliktsrecht: Tierhalter und Gebäude: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.'
author: Klotzkette
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license: Apache-2.0
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execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: contracts
language: de
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# Deliktsrecht: Tierhalter und Gebäude
## Fachkern: Deliktsrecht: Tierhalter und Gebäude
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 833 BGB: Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung bei Luxustieren, Exkulpation bei Nutztieren)
- § 834 BGB: Haftung des Tieraufsehers
- § 836 BGB: Haftung des Grundstücksbesitzers für einstürzende Gebäude oder Anlagen
- § 837 BGB: Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838 BGB: Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen
- § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten (z.B. Provozierung des Tiers)
## Intake
- Wer ist Tierhalter im Sinne des § 833 BGB (eigene Rechnung und Interesse)?
- Handelt es sich um ein Luxustier (Hund, Pferd) oder ein Nutztier (Hoftier)?
- Kann der Tierhalter bei Nutztieren exkulpieren (§ 833 Satz 2 BGB)?
- Hat das Gebäude eine gefährliche Beschaffenheit und wer ist verantwortlicher Besitzer?
- Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?
## Prüfraster
1. Tierhalterhaftung § 833 BGB: Haltereigenschaft (Eigeninteresse und eigene Rechnung)
2. Tiergefahr: hat das typische Tierverhalten den Schaden verursacht?
3. Luxustier oder Nutztier: bei Nutztieren Exkulpation möglich (sorgfältige Beaufsichtigung)
4. Tieraufseher: § 834 BGB, eigene Fahrlässigkeitshaftung mit Exkulpationsmöglichkeit
5. Gebäudehaftung § 836 BGB: fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung; Besitzereigenschaft
6. § 837 BGB: Besitzer eines Bauwerks auf fremdem Grundstück
7. § 838 BGB: Unterhaltungspflichtiger des Gebäudes (auch ohne Besitz)
8. Mitverschulden nach § 254 BGB; Verjährung §§ 195 und 199 BGB
## Fallstricke
- Nutztier-Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB setzt sorgfältige Beaufsichtigung nach den Umständen voraus.
- Gebäudehaftung nach § 836 BGB ist Verschuldenshaftung, aber mit Beweislastumkehr.
- Tierhalter und Tieraufseher können gleichzeitig nach §§ 833 und 834 BGB haften.
- Mitverschulden durch Provokation des Tiers oder unvorsichtiges Verhalten am Gebäude mindern Anspruch.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- produzentenhaftung-und-verkehrssicherung
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- delikt-organisationspflicht
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__836.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__837.html