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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-deliktsrecht-paragraph-sittenwidrige)
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name: deliktsrecht-paragraph-sittenwidrige
title: Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB
description: 'Für Deliktsrecht Paragraf 823 Abs. 1 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: deliktsrecht-paragraph-sittenwidrige.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/bgb-bt-pruefer/skills/deliktsrecht-paragraph-sittenwidrige
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: contracts
language: de
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# Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Fachkern: Deliktsrecht § 823 Abs. 1 BGB
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 823 Abs. 1 BGB: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte
- § 249 BGB: Naturalrestitution als Primärform des Schadensersatzes
- § 253 BGB: immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld)
- §§ 827 und 828 BGB: Verschuldensfähigkeit
- § 254 BGB: Mitverschulden des Geschädigten
- § 840 BGB: Gesamtschuld bei mehreren Schädigern
- §§ 195 und 199 BGB: Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis)
## Intake
- Welches Rechtsgut ist verletzt: Körper, Gesundheit, Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht?
- Wer hat die verletzende Handlung begangen und wann?
- Ist die Kausalität zwischen Handlung und Schaden nachweisbar?
- Ist der Schädiger verschuldensfähig (§§ 827 und 828 BGB)?
- Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor?
## Prüfraster
1. Rechtsgutsverletzung: Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht bestimmen
2. Handlung: aktives Tun oder Unterlassen (Unterlassen nur wenn Garantenpflicht bestand)
3. Haftungsbegründende Kausalität: äquivalente Kausalität (conditio sine qua non)
4. Rechtswidrigkeit: Indikationsfunktion der Rechtsgutsverletzung; Rechtfertigungsgründe prüfen
5. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 276 BGB; Verschuldensfähigkeit (§§ 827 und 828 BGB)
6. Haftungsausfüllende Kausalität: konkreter Schaden und Zurechnung
7. Schaden nach §§ 249 ff. BGB: Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld, Schmerzensgeld
8. Mitverschulden nach § 254 BGB und Verjährung nach §§ 195 und 199 BGB
## Fallstricke
- Sonstige Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB (z.B. Recht am Gewerbebetrieb) werden restriktiv ausgelegt.
- Reines Vermögensschaden ist nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt (kein sonstiges Recht).
- Unterlassen als Handlung setzt Garantenpflicht voraus.
- Rechtswidrigkeit wird bei Rechtsgutsverletzung indiziert; Rechtfertigungsgründe müssen der Schuldner beweisen.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Qualitätsregeln
- Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität trennen.
- Reines Vermögensschaden immer über § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB prüfen.
- Verschuldensfähigkeit bei Minderjährigen und psychisch Erkrankten immer prüfen.
## Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-826-sittenwidrige-schaedigung
- deliktsrecht-schutzgesetz-paragraph-823-2
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- delikt-vertrag-konkurrenz
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html