De-facto-Vergabe aus Konkurrentensicht prüfen: ohne Ausschreibung, Direktauftrag, fehlende Bekanntmachung, Interimsauftrag, Vertrag schon unterschrieben, Leistung läuft, Verlängerung, Nachtrag, Paragraf 132 GWB und Paragraf 135 GWB.
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title: De-facto-Vergabe und § 135 GWB
description: 'De-facto-Vergabe aus Konkurrentensicht prüfen: ohne Ausschreibung, Direktauftrag, fehlende Bekanntmachung, Interimsauftrag, Vertrag schon unterschrieben, Leistung läuft, Verlängerung, Nachtrag, Paragraf 132 GWB und Paragraf 135 GWB.'
author: Klotzkette
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# De-facto-Vergabe und § 135 GWB
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## Prüfung
1. Wurde ein öffentlicher Auftrag ohne erforderliche Bekanntmachung vergeben?
2. Wurde die Informations- und Wartepflicht verletzt?
3. Liegt nur eine zulässige Interimsvergabe oder Vertragsänderung vor?
4. Wann hatte der Konkurrent Kenntnis?
5. Welche Frist gilt für den Unwirksamkeitsantrag?
6. Ist die behauptete Ausnahme durch Aktenbelege gedeckt oder nur nachträglich behauptet?
7. War der Altauftrag bei der angeblichen Änderung überhaupt noch in der Laufzeit: Restleistung, endgültige Abnahme und Schlussrechnung?
8. Wurde die Unwirksamkeit innerhalb des qualifizierten 30-Tage-Fensters oder spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht?
9. Liegen behauptete zwingende Allgemeininteressen vor, die nach § 135 Abs. 4 GWB statt Unwirksamkeit nur eine alternative Sanktion tragen könnten?
## Fristen- und Rechtsfolgenkern
1. Die 30-Kalendertage-Frist § 135 Abs. 2 GWB beginnt nicht mit bloßer Kenntnis. Erforderlich ist eine Information über den Vertragsschluss mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe oder eine inhaltlich ausreichende Auftragsvergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt.
2. Unabhängig davon endet die Geltendmachung spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Nach Ablauf der einschlägigen Fristen ist ein auf Unwirksamkeit gerichteter Nachprüfungsantrag nach § 160 GWB unstatthaft.
3. Eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung schützt nur unter den kumulativen Voraussetzungen § 135 Abs. 3 GWB; Fastweb C-19/13 verlangt eine sorgfältig begründete und vertretbare Direktvergabeansicht.
4. Nach § 135 Abs. 4 GWB kann die Kammer oder das Beschwerdegericht bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausnahmsweise von anfänglicher Unwirksamkeit absehen, muss dann aber eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldsanktion oder Laufzeitverkürzung aussprechen.
## Belege
- Vertragsschluss oder Leistungsbeginn.
- Bekanntmachungsdatenbank.
- Portalnachrichten.
- § 134 GWB-Schreiben oder dessen Fehlen.
- Pressemitteilung, Ratsvorlage, Amtsblatt oder Lieferbeginn.
## Rechtsprechungsanker
- EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-19/13, Fastweb: Unwirksamkeitsausnahme bei Direktvergabe-Transparenz präzise prüfen; keine pauschale Rettung jeder Direktvergabe.
- EuGH, Urteil vom 09.01.2025, C-578/23, Generální finanční ředitelství: technische oder exklusive Gründe für ein Verfahren ohne Bekanntmachung eng prüfen; selbst geschaffener Lock-in bleibt angreifbar.
- EuGH, Urteil vom 16.10.2025, C-282/24, Polismyndigheten: Rahmenvereinbarung und Vergütungsmodell auf Änderung der Gesamtart prüfen.
- EuGH, Urteil vom 29.04.2025, C-452/23, Fastned Deutschland: Konzession und frühere Inhouse-Vergabe getrennt prüfen.
- EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-820/24, Strominator Elektro, ECLI:EU:C:2026:452: Ist vollständig geleistet, endgültig abgenommen und die Schlussrechnung gelegt, ist die Laufzeit im Sinne von Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU beendet; eine noch offene Zahlung rettet eine spätere Direktbeauftragung nicht als Vertragsänderung.
- EuGH, Urteil vom 09.07.2026, C-856/24, Sad Trasporto Locale II, ECLI:EU:C:2026:569: Eine Direktvergabe von Bus-Personenverkehr an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1370/2007 setzt übertragenes Betriebsrisiko voraus. Vertragsausgleich, Erlösgarantie, Nachfrage-, Kosten- und Verlustmechanik belegen; ohne Risiko die Sonderroute verwerfen und allgemeines Vergaberecht/Inhouse getrennt prüfen. Nationale Zusatzanforderungen zu Marktversagen und Allgemeinheitsvorteil nur anwenden, wenn sie im deutschen Fall tatsächlich gelten.
## Output
Unwirksamkeitsprüfung mit VK-Antrag oder Schadensersatzpfad. Immer mit Fristentabelle, Laufzeit-Gate, Belegmatrix, Ausnahmeprüfung, Alternativsanktionsrisiko und konkretem Antrag abschließen.
## Beweisweiche
Bei Portalnachrichten, fehlender Bekanntmachung, Amtsblatt-/TED-/DVAL-Treffern, Rechnungs-, Leistungs- oder Vertragslogs, SAP-/ERP-/AVA-/DMS-/SharePoint-/API-/MCP-Exporten zusätzlich `beweisstrategie-und-portalnachweise` und `legacy-systeme-integration` laden. Der Angriff steht und fällt mit Kenntnisdatum, Vertragsschluss, Leistungsbeginn und Version der Veröffentlichungslage.