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De Facto Vergabe 135 Gwb Fristen Vergabestelle Behoerden

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De-facto-Vergabe auf Auftraggeberseite vermeiden oder verteidigen: prüft Bekanntmachungspflicht und Ausnahmegrund, die Unwirksamkeit nach Paragraf 135 GWB, qualifizierte Fristauslöser, Ex-ante-Transparenz und alternative Sanktionen.

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name: de-facto-vergabe-135-gwb-fristen-vergabestelle-behoerden
title: De-facto-Vergabe und Unwirksamkeit nach § 135 GWB
description: 'De-facto-Vergabe auf Auftraggeberseite vermeiden oder verteidigen: prüft Bekanntmachungspflicht und Ausnahmegrund, die Unwirksamkeit nach Paragraf 135 GWB, qualifizierte Fristauslöser, Ex-ante-Transparenz und alternative Sanktionen.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/de-facto-vergabe-135-gwb-fristen
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# De-facto-Vergabe und Unwirksamkeit nach § 135 GWB

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Zulässigkeit der Vergabe ohne Bekanntmachung

1. Auftraggeber, Auftragsgegenstand, Nettoauftragswert, Laufzeit und Rechtsregime feststellen.
2. Regelverfahren und konkrete Bekanntmachungspflicht benennen.
3. Den geltend gemachten Ausnahmegrund mit jedem Tatbestandsmerkmal und zeitnahen Aktenbelegen prüfen. Dringlichkeit, Ausschließlichkeitsrecht oder technischer Alleinanbieterstatus nicht nur behaupten.
4. Selbst verursachte Dringlichkeit und zumutbare Alternativen, Interimsumfang sowie Los- oder Laufzeitbegrenzung prüfen.

## § 135-Weiche

- § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB betrifft den Verstoß gegen § 134 GWB; Nr. 2 die ohne gesetzlichen Grund unterlassene EU-Bekanntmachung. Die Unwirksamkeit muss im Nachprüfungsverfahren festgestellt werden.
- Die 30-Tage-Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt nur bei einer Information über den Vertragsschluss einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 1. Ohne qualifizierten Fristauslöser bleibt die absolute Grenze von sechs Monaten ab Vertragsschluss.
- Eine Vergabebekanntmachung löst nach § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nur dann die 30-Tage-Frist aus, wenn sie die Angaben des § 135 Abs. 3 Satz 2 enthält.
- Die freiwillige Ex-ante-Transparenz nach § 135 Abs. 3 GWB schützt nur, wenn die Vergabestelle die Direktvergabe vertretbar für zulässig hält, die vorgeschrieben begründete Bekanntmachung veröffentlicht und mindestens zehn Kalendertage ab dem Tag nach Veröffentlichung bis zum Vertrag wartet.
- Zwingende Gründe des Allgemeininteresses können nach § 135 Abs. 4 GWB ausnahmsweise statt anfänglicher Unwirksamkeit zu Geldsanktion oder Laufzeitverkürzung führen. Wirtschaftliche Interessen am Vertrag tragen dies grundsätzlich nur in den gesetzlich engen Grenzen.

§ 132 GWB nicht mit § 135 vermengen: Zuerst klären, ob ein laufender Auftrag wirksam geändert werden darf. Eine unzulässige Änderung kann zugleich eine De-facto-Vergabe auslösen.

## Pflichtoutput

1. Bekanntmachungs- und Ausnahmetatbestandsmatrix.
2. Fristenblatt mit Vertragsschluss, jeder Information, Veröffentlichung, Inhalt des Fristauslösers und spätestem Antragsrisiko.
3. Aktenvermerk zur Direktvergabe einschließlich Alternativen und Prognosegrundlage.
4. Falls noch gestaltbar: Entscheidung zwischen Regelverfahren, begrenzter Interimsvergabe oder Ex-ante-Transparenz mit Zehn-Tage-Sperre.
5. Verteidigungs- und Korrekturplan einschließlich möglicher Sanktion und Neuvergabeschritt.

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