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Crm Und Datenschutz

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Prüft CRM-Daten im Handelsvertreterverhältnis: Datenschutzrollen, Herausgabe nach Vertrag und Paragraf 675 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 667 BGB sowie getrennt Geheimnisschutz nach Paragraf 90 HGB.

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name: crm-und-datenschutz
title: CRM-Systeme, Datenherausgabe und Datenschutz im Handelsvertretervertrag
description: 'Prüft CRM-Daten im Handelsvertreterverhältnis: Datenschutzrollen, Herausgabe nach Vertrag und Paragraf 675 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 667 BGB sowie getrennt Geheimnisschutz nach Paragraf 90 HGB.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/handelsvertreterrecht/skills/crm-und-datenschutz
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: commercial
language: de
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# CRM-Systeme, Datenherausgabe und Datenschutz im Handelsvertretervertrag

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Überblick

Prüft CRM-Nutzung und Datenschutzrollen sowie die bei Vertragsende herauszugebenden Daten nach Vertrag und Paragrafen 675 Absatz 1, 667 BGB. Geheimnisschutz nach Paragraf 90 HGB ist davon getrennt zu beurteilen.
Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab
und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein.
Ziel sind konkrete, umsetzbare Ergebnisse: Schriftsätze, Berechnungen, Vertragsentwürfe und Prüfvermerke.
Sowohl die Handelsvertreter- als auch die Unternehmerseite werden abgedeckt.

## Mandantenfall

- Unternehmer Y stellt seinem Handelsvertreter X ein CRM-System zur Verfügung; nach Kündigung verweigert X die Herausgabe der darin gespeicherten Kundendaten.
- Handelsvertreter X pflegt Kundendaten in seinem eigenen CRM; nach Vertragsende verlangt Unternehmer Y deren Übertragung. Zu trennen sind für Y erhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte Daten und fremde oder eigene, nicht diesem Auftrag zuzuordnende Bestände.
- Handelsvertreter X fragt, ob er nach DSGVO Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für die Kundendaten ist, die er im CRM des Unternehmers Y erfasst.

## Erste Schritte

1. Datenschutzrechtliche Rolle des Handelsvertreters bestimmen: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter?
2. Vertragliche Grundlage für CRM-Nutzung, Zugriffs- und Exportrechte prüfen; kein allgemeines Eigentum an Daten unterstellen.
3. Herausgabe nach Vertrag und Paragrafen 675 Absatz 1, 667 BGB nach Herkunft und Auftragsbezug der Datensätze bestimmen. Ein eigenes CRM schließt Herausgabe nicht aus; verlangt ist aber nicht ohne Weiteres der gesamte Datenbestand.
4. Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO prüfen oder abschließen.
5. Löschpflichten für Kundendaten nach DSGVO nach Vertragsende bestimmen.
6. Datensicherheit im CRM-System und Zugriffsrechte nach Vertragsende absichern.

## Rechtsrahmen

- Paragraf 90 HGB: Verwertung oder Mitteilung anvertrauter oder durch die Tätigkeit bekannt gewordener Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse; Voraussetzungen und Umstände der konkreten Nutzung prüfen. Paragraf 88 HGB ist weggefallen.
- Paragrafen 675 Absatz 1, 667 BGB: Herausgabe dessen, was für die Geschäftsbesorgung erhalten oder daraus erlangt wurde, neben vertraglichen Regelungen.
- Art. 4 Nr. 7 DSGVO — Verantwortlicher
- Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter
- Art. 17 DSGVO — Recht auf Löschung
- § 26 BDSG — Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

## Prüfraster

- Wer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Kundendaten im CRM?
- Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?
- Welche CRM-Datensätze sind nach Vertrag und Paragrafen 675 Absatz 1, 667 BGB herauszugeben, und ist ihre Übermittlung datenschutzrechtlich zulässig?
- Welche Daten darf der Handelsvertreter nach Vertragsende noch nutzen oder speichern?
- Gibt es Löschpflichten, die den Unternehmer oder den Handelsvertreter treffen?
- Sind Zugriffsrechte auf das CRM nach Vertragsende rechtssicher geregelt?

## Typische Fallstricke

- Geheimnisqualität mit Herausgabepflicht verwechselt: Der auftragsbezogene Herausgabeanspruch nach Vertrag und Paragrafen 675 Absatz 1, 667 BGB setzt nicht allein eine NDA oder den Nachweis eines Geschäftsgeheimnisses voraus.
- Fehlendes AVV nach Art. 28 DSGVO — Bußgeldrisiko für den Unternehmer.
- Eigene Akquise mit CRM-Daten nach Vertragsende: Geheimnisqualität und Verwertungsgrenzen nach Paragraf 90 HGB sowie die datenschutzrechtliche Nutzungsbefugnis prüfen, nicht jede Verwendung pauschal verbieten.
- Löschpflichten nach DSGVO nicht umgesetzt — Haftungsrisiko für Verantwortlichen.

## Hintergrund und Kontext

Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in den §§ 84 bis 92c geregelt.
Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um.
Kernprinzipien: Selbständigkeit des Handelsvertreters, Provisionsanspruch, Informationsrechte,
Ausgleichsanspruch bei Vertragsende sowie Schutz vor einseitiger Benachteiligung.
BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zahlreiche Entscheidungen geprägt,
insbesondere zur Berechnung des Ausgleichs, zur Richtlinienkonformität und zu Ausschlussgründen.
Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB können nicht abgebedungen werden;
entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig.
Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB),
Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) sowie Kündigung (§§ 89 und 89a HGB).

## Quellen

- [Paragraf 90 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__90.html)
- [Art. 28 DSGVO auf EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679)
- [§ 667 BGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__667.html)
- [Paragraf 675 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html)
- [Dejure Art. 28 DSGVO](https://dejure.org/gesetze/DSGVO/28.html)

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